(1) Erweist sich, daß bei Europol gespeicherte Daten, die von Drittstaaten oder Drittstellen übermittelt wurden oder die sich aus seiner Analysetätigkeit ergeben, unrichtig sind oder daß ihre Eingabe oder Speicherung im Widerspruch zu diesem Übereinkommen steht, so hat Europol diese Daten zu berichtigen oder zu löschen.
(2) Werden unrichtige Daten oder Daten, die im Widerspruch zu diesem Übereinkommen stehen, von den Mitgliedstaaten bei Europol unmittelbar eingegeben, so haben die betreffenden Staaten diese Daten in Abstimmung mit Europol zu berichtigen oder zu löschen. Werden unrichtige Daten in einer anderen geeigneten Weise übermittelt oder ist die Unrichtigkeit der von den Mitgliedstaaten gelieferten Daten auf eine fehlerhafte oder im Widerspruch zu diesem Übereinkommen stehende Übermittlung zurückzuführen oder beruht sie darauf, daß Europol diese Daten in unrichtiger oder im Widerspruch zu diesem Übereinkommen stehender Weise eingegeben, berücksichtigt oder gespeichert hat, so hat Europol diese Daten in Abstimmung mit den betreffenden Mitgliedstaaten zu berichtigen oder zu löschen.
(3) In den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen werden alle Empfänger dieser Daten unverzüglich unterrichtet. Diese sind verpflichtet, die betreffenden Daten ebenfalls zu berichtigen oder zu löschen.
(4) Jede Person ist berechtigt, Europol zu ersuchen, sie betreffende fehlerhafte Daten zu berichtigen oder zu löschen.
Europol unterrichtet den Antragsteller von der Berichtigung oder Löschung der ihn betreffenden fehlerhaften Daten. Befriedigt die Antwort von Europol den Antragsteller nicht oder hat er binnen drei Monaten keine Antwort erhalten, so kann er die gemeinsame Kontrollinstanz befassen.
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