(1) Europol hat das Ziel, im Rahmen der polizeilichen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten nach dem Vertrag über die Europäische Union durch die in diesem Übereinkommen genannten Maßnahmen die Leistungsfähigkeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und ihre Zusammenarbeit im Hinblick auf die Verhütung und die Bekämpfung schwerer internationaler Kriminalität zu verbessern, sofern tatsächliche Anhaltspunkte oder ausreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass eine kriminelle Organisationsstruktur beteiligt ist und zwei oder mehr Mitgliedstaaten in einer Weise betroffen sind, die aufgrund des Umfangs, der Bedeutung und der Folgen der strafbaren Handlungen ein gemeinsames Vorgehen der Mitgliedstaaten erfordert. Im Sinne dieses Übereinkommens gelten die folgenden Formen der Kriminalität als schwere internationale Kriminalität: Straftaten, die im Rahmen von terroristischen Handlungen gegen Leben, körperliche Unversehrtheit und persönliche Freiheit sowie gegen Sachen begangen wurden oder begangen werden könnten, illegaler Drogenhandel, Geldwäsche, illegaler Handel mit nuklearen und radioaktiven Substanzen, Schleuserkriminalität, Menschenhandel, Kraftfahrzeugkriminalität sowie die im Anhang aufgeführten Straftaten oder ihre spezifischen Ausprägungen.
(2) Der Rat legt auf Vorschlag des Verwaltungsrats einstimmig die für Europol geltenden Prioritäten in Bezug auf die Bekämpfung und Verhütung der unter das Europol-Mandat fallenden schweren Formen der internationalen Kriminalität fest.
(3) Die Zuständigkeit von Europol für eine bestimmte Form der Kriminalität oder für spezifische Ausprägungen einer Kriminalitätsform umfasst auch die damit in Zusammenhang stehenden Straftaten. Sie erstreckt sich jedoch nicht auf Vortaten von Geldwäsche, bei denen es sich um Formen der Kriminalität handelt, die nach Absatz 1 nicht in die Zuständigkeit von Europol fallen.
Als im Zusammenhang stehende Straftaten, die nach Maßgabe der Artikel 8 und 10 zu berücksichtigen sind, gelten:
– Straftaten, mit denen die Mittel beschafft werden, um die in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallenden Straftaten zu begehen;
– Straftaten, die begangen werden, um die Durchführung der in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallenden Straftaten zu erleichtern oder zu vollenden;
– Straftaten, durch die sichergestellt werden soll, dass die in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallenden Straftaten ungesühnt bleiben.
(4) Zuständige Behörden im Sinne dieses Übereinkommens sind alle in den Mitgliedstaaten bestehenden öffentlichen Stellen, soweit sie nach nationalem Recht für die Verhütung und die Bekämpfung von Straftaten zuständig sind.
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