(1) Personenbezogene Daten, die aus dem Informationssystem, dem Indexsystem oder den zu Analysezwecken errichteten Dateien abgerufen werden, und die auf jede andere geeignete Weise mitgeteilten Daten dürfen von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nur zu dem Zweck übermittelt oder genutzt werden, die in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallende Kriminalität und die sonstigen schwerwiegenden Formen der Kriminalität zu verhüten und zu bekämpfen.
Die Verwendung der in Unterabsatz 1 genannten Daten erfolgt nach Maßgabe des Rechts des Mitgliedstaats, dem die verwendenden Stellen unterstehen.
Europol darf die Daten nach Absatz 1 nur zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Artikel 3 verwenden.
(2) Teilt der übermittelnde Mitgliedstaat oder der Drittstaat oder die Drittstelle nach Artikel 10 Absatz 4 für bestimmte Daten besondere Verwendungsbeschränkungen mit, denen diese Daten in diesem Mitgliedstaat oder beim Dritten unterliegen, so sind diese Beschränkungen auch vom Verwender zu beachten, ausgenommen in dem besonderen Fall, in dem das nationale Recht zu einer Abweichung von den Verwendungsbeschränkungen zum Nutzen der Gerichte, der an der Gesetzgebung beteiligten Institutionen oder jeder anderen unabhängigen Stelle verpflichtet, die gesetzlich geschaffen und mit der Kontrolle der zuständigen nationalen Behörden im Sinne von
Artikel 2 Absatz 4 beauftragt ist. In diesem Fall dürfen die Daten nur nach vorheriger Konsultierung des übermittelnden Mitgliedstaats verwendet werden, dessen Interessen und Standpunkte so weit wie möglich zu berücksichtigen sind.
(3) Die Verwendung der Daten für andere Zwecke oder durch andere Behörden als diejenigen nach Artikel 2 ist nur nach vorheriger Genehmigung durch den Mitgliedstaat, der die Daten übermittelt hat, möglich, soweit das nationale Recht diese Mitgliedstaats dies zuläßt.
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