BundesrechtInternationale VerträgeRahmenübereinkommen zum Schutz nationaler MinderheitenArt. 2

Art. 2

In Kraft seit 01. Juli 1998
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Dieses Rahmenübereinkommen ist nach Treu und Glauben, im Geist der Verständigung und Toleranz und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen guter Nachbarschaft, freundschaftlicher Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den Staaten anzuwenden.

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