Auf die Beschäftigung eines Grenzgängers sind sämtliche Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechtes, des Arbeitnehmerschutzrechtes einschließlich der besonderen Rechtsvorschriften über die Beschäftigung von Jugendlichen, des Arbeits- und Betriebsverfassungsrechtes sowie der kollektiven Rechtsgestaltung auf dem Gebiet des Arbeitsrechtes und sämtliche sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Beschäftigung ausgeübt wird, anzuwenden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise