Vorwort
Artikel 1
Art. 1
Durch dieses Übereinkommen tritt die Griechische Republik dem Übereinkommen von 1990 bei.
Artikel 2
Art. 2
(1) Für die Griechische Republik sind die Beamten nach Artikel 40 Absatz 4 des Übereinkommens von 1990: die Polizeibeamten der „Anm.: Buchstaben nicht darstellbar!“ und des „Anm.: Buchstaben nicht darstellbar!“ im Rahmen ihrer Kompetenzen, sowie unter den in geeigneten bilateralen Vereinbarungen nach Artikel 40 Absatz 6 des Übereinkommens von 1990 festgelegten Bedingungen in bezug auf ihre Befugnisse im Bereich des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln, des unerlaubten Handels mit Waffen und Sprengstoffen und des unerlaubten Verkehrs mit giftigen und schädlichen Abfällen, die der Zollverwaltung zugeordneten Beamten.
(2) Für die Griechische Republik ist die Behörde nach Artikel 40 Absatz 5 des Übereinkommens von 1990: „Anm.: Buchstaben nicht darstellbar!“.
Artikel 3
Art. 3
Für die Griechische Republik ist das nach Artikel 65 Absatz 2 des Übereinkommens von 1990 zuständige Ministerium: das Justizministerium.
Artikel 4
Art. 4
In den Beziehungen zu den Vertragsparteien des Übereinkommens von 1990 wird die Griechische Republik die von ihr zu den Artikeln 7, 18 und 19 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 angemeldeten Vorbehalte nicht anwenden.
Artikel 5
Art. 5
In den Beziehungen zu den Vertragsparteien des Übereinkommens von 1990 wird die Griechische Republik die von ihr zu den Artikeln 4 und 11 des Europäischen Übereinkommens über Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 angemeldeten Vorbehalte nicht anwenden.
Artikel 6
Art. 6
(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt; diese notifiziert allen Vertragsparteien die Hinterlegung.
(2) Dieses Übereinkommen tritt in Kraft am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden durch die Staaten, in denen das Übereinkommen von 1990 in Kraft getreten ist, und durch die Griechische Republik. Für die übrigen Staaten tritt das Übereinkommen am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden in Kraft, sofern dieses Übereinkommen gemäß den Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes in Kraft getreten ist.
(3) Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg notifiziert allen Vertragsparteien das Datum des Inkrafttretens.
Artikel 7
Art. 7
(1) Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermittelt der Regierung der Griechischen Republik eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens von 1990 in deutscher, französischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache.
(2) Der Wortlaut des Übereinkommens von 1990 in griechischer Sprache ist diesem Übereinkommen beigefügt und ist gleichermaßen verbindlich wie der Wortlaut des Übereinkommens von 1990 in deutscher, französischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
GESCHEHEN zu Madrid am sechsten November neunzehnhundertzweiundneunzig in deutscher, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt wird; diese übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.
Schlußakte
Anl. 1
I. Bei der Unterzeichnung des Übereinkommens über den Beitritt der Griechischen Republik zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik mit dem am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Übereinkommen sowie die Portugiesische Republik und das Königreich Spanien mit den am 25. Juni 1991 in Bonn unterzeichneten Übereinkommen beigetreten sind, macht sich die Griechische Republik die Schlußakte, das Protokoll und die Gemeinsame Erklärung der Minister und Staatssekretäre, die bei der Unterzeichnung des Übereinkommens von 1990 unterzeichnet wurden, zu eigen.
Die Griechische Republik schließt sich den darin enthaltenen gemeinsamen Erklärungen an und nimmt die darin enthaltenen einseitigen Erklärungen entgegen.
Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermittelt der Regierung der Griechischen Republik eine beglaubigte Abschrift der Schlußakte, des Protokolls und der Gemeinsamen Erklärung, die bei der Unterzeichnung des Übereinkommens von 1990 unterzeichnet wurden, in deutscher, französischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache.
Der griechische Wortlaut der Schlußakte, des Protokolls und der Gemeinsamen Erklärung, die bei der Unterzeichnung des Übereinkommens von 1990 unterzeichnet wurden, ist dieser Schlußakte beigefügt und ist gleichermaßen verbindlich wie der Wortlaut in deutscher, französischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache.
II. Bei der Unterzeichnung des Übereinkommens über den Beitritt der Griechischen Republik zu dem Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik mit dem am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Übereinkommen sowie die Portugiesische Republik und das Königreich Spanien mit den am 25. Juni 1991 in Bonn unterzeichneten Übereinkommen beigetreten sind, haben die Vertragsparteien die folgenden Erklärungen angenommen:
1 Gemeinsame Erklärung zu Artikel 6 des Beitrittsübereinkommens
Anl. 1
Die Unterzeichnerstaaten unterrichten sich schon vor Inkrafttreten des Beitrittsübereinkommens über alle Umstände, die für die Vertragsmaterie des Übereinkommens von 1990 und für die Inkraftsetzung des Beitrittsübereinkommens von Bedeutung sind.
Das Beitrittsübereinkommen wird zwischen den Staaten, in denen das Übereinkommen in Kraft getreten ist, und der Griechischen Republik erst in Kraft gesetzt, wenn die Voraussetzungen der Anwendung des Übereinkommens von 1990 bei diesen Staaten gegeben sind und die Kontrollen an den Außengrenzen dort tatsächlich durchgeführt werden.
Für die übrigen Staaten tritt dieses Beitrittsübereinkommen erst in Kraft, wenn die Voraussetzungen der Anwendung des Übereinkommens von 1990 bei den Unterzeichnerstaaten dieses Beitrittsübereinkommens gegeben sind und die Kontrollen an den Außengrenzen dort tatsächlich durchgeführt werden.
2 Gemeinsame Erklärung zu Artikel 9 Absatz 2 des Übereinkommens von 1990
Anl. 1
Die Vertragsparteien stellen fest, daß zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens über den Beitritt der Griechischen Republik zu dem Übereinkommen von 1990 als gemeinsame Visumsregelung nach Artikel 9 Absatz 2 des Übereinkommens von 1990 die ab dem 19. Juni 1990 zwischen den Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens von 1990 angewandte gemeinsame Visumsregelung gilt.
3 Gemeinsame Erklärung zum Datenschutz
Anl. 1
Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, daß die Regierung der Griechischen Republik sich verpflichtet, vor der Ratifizierung des Übereinkommens über den Beitritt zu dem Übereinkommen von 1990 alle erforderlichen Initiativen zu ergreifen, um das griechische Recht entsprechend dem Übereinkommen des Europarats vom 28. Jänner 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten und unter Beachtung der Empfehlung R (87) 15 des Ministerausschusses des Europarates über die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich vom 17. September 1987 dahingehend zu ergänzen, daß die Artikel 117 und 126 und die sonstigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Übereinkommens von 1990 in vollem Umfang angewandt werden, mit dem Ziel, einen den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens von 1990 entsprechenden Datenschutzstandard zu gewährleisten.
4 Gemeinsame Erklärung zu Artikel 41 des Übereinkommens von 1990
Anl. 1
Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, daß die Regierung der Griechischen Republik unter Hinweis auf die Tatsache, daß angesichts der geographischen Lage der Griechischen Republik die Bestimmungen nach Artikel 41 Absatz 5 Buchstabe b in den Beziehungen der Griechischen Republik mit den anderen Vertragsparteien nicht angewendet werden können, die Behörden im Sinne von Artikel 41 Absatz 6 nicht bezeichnet hat und keine Erklärung im Sinne von Artikel 41 Absatz 9 abgegeben hat.
Die Bestimmungen nach Artikel 137 bleiben von dem Verfahren der griechischen Regierung unberührt.
5 Gemeinsame Erklärung zum Berg Athos
Anl. 1
Die Vertragsparteien erkennen an, daß die durch Artikel 105 der griechischen Verfassung und durch die Charta des Berg Athos verbürgte Sonderregelung für den Berg Athos ausschließlich geistlich und religiös begründet ist; sie werden deshalb dafür Sorge tragen, daß diese Sonderregelung bei der Anwendung und späteren Ausarbeitung der Bestimmungen des Übereinkommens von 1985 und des Übereinkommens von 1990 berücksichtigt wird.
III. Die Vertragsparteien nehmen die folgenden Erklärungen der Griechischen Republik entgegen:
1. Erklärung der Griechischen Republik zu den Beitrittsübereinkommen der Italienischen Republik, des Spanischen Königreichs und der Portugiesischen Republik
Die Regierung der Griechischen Republik nimmt den Inhalt der Beitrittsübereinkommen der Italienischen Republik, des Spanischen Königreichs und der Portugiesischen Republik zu dem Übereinkommen von 1990 sowie den Inhalt der Schlußakten und der den genannten Übereinkommen beigefügten Erklärungen zur Kenntnis.
Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermittelt der Regierung der Griechischen Republik eine beglaubigte Abschrift der genannten Urkunden.
2. Erklärung der Griechischen Republik zur Rechtshilfe in Strafsachen
Die Griechische Republik verpflichtet sich, den von anderen Vertragsparteien gestellten Rechtshilfeersuchen auf angemessene und schnelle Weise auch in den Fällen stattzugeben, in denen die Rechtshilfeersuchen unmittelbar den griechischen Justizbehörden übermittelt werden nach Artikel 53 Absatz 1 des Übereinkommens von 1990.
3. Erklärung zu Artikel 121 des Übereinkommens von 1990
Die Regierung der Griechischen Republik erklärt, daß sie mit Ausnahme von frischen Zitrusfrüchten, Baumwoll- und Luzernesaatgut ab der Unterzeichnung des Beitrittsübereinkommens zu dem Übereinkommen von 1990 die phytosanitären Erleichterungen nach Artikel 121 dieses Übereinkommens anwenden wird.
Jedoch wird die Griechische Republik hinsichtlich der frischen Zitrusfrüchte die Bestimmungen des Artikels 121 sowie die entsprechenden Maßnahmen spätestens am 1. Jänner 1993 anwenden.
GESCHEHEN zu Madrid am sechsten November neunzehnhundertzweiundneunzig in deutscher, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt wird; diese übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.
Erklärung der Minister und Staatssekretäre
Anl. 1
Am sechsten November neunzehnhundertzweiundneunzig haben die Vertreter der Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, der Griechischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Portugiesischen Republik und des Königreichs Spanien in Madrid das Übereinkommen über den Beitritt der Griechischen Republik zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik mit dem am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Übereinkommen sowie die Portugiesische Republik und das Königreich Spanien mit den am 25. Juni 1991 in Bonn unterzeichneten Übereinkommen beigetreten sind, unterzeichnet.
Sie haben zur Kenntnis genommen, daß der Vertreter der Regierung der Griechischen Republik erklärt hat, sich der am 19. Juni 1990 durch die Minister und Staatssekretäre, Vertreter der Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreichs der Niederlande abgegebenen Erklärung und dem zum selben Zeitpunkt aus Anlaß der Unterzeichnung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen bestätigten Beschluß, denen die Regierungen der Italienischen Republik, der Portugiesischen Republik und des Königreichs Spanien beigetreten sind, anzuschließen.