(1) Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermittelt der Regierung der Portugiesischen Republik eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens von 1990 in deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Sprache.
(2) Der Wortlaut des Übereinkommens von 1990 in portugiesischer Sprache ist diesem Übereinkommen beigefügt und ist gleichermaßen verbindlich wie die Wortlaute des Übereinkommens von 1990 in deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Sprache.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
GESCHEHEN zu Bonn, am fünfundzwanzigsten Juni neunzehnhunderteinundneunzig in deutscher, französischer, italienischer, niederländischer und portugiesischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt wird; diese übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.
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