I. Bei der Unterzeichnung des Übereinkommens über den Beitritt der Portugiesischen Republik zu dem am 19. Juni in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik mit dem am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Übereinkommen beigetreten ist, macht sich die Portugiesische Republik die Schlußakte, das Protokoll und die Gemeinsame Erklärung der Minister und Staatssekretäre, die bei der Unterzeichnung des Übereinkommens von 1990 unterzeichnet wurden, zu eigen.
Die Portugiesische Republik schließt sich den darin enthaltenen gemeinsamen Erklärungen an und nimmt die darin enthaltenen einseitigen Erklärungen entgegen.
Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermittelt der Regierung der Portugiesischen Republik eine beglaubigte Abschrift der Schlußakte, des Protokolls und der Gemeinsamen Erklärung, die bei der Unterzeichnung des Übereinkommens von 1990 unterzeichnet wurden, in deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Sprache.
Der portugiesische Wortlaut der Schlußakte, des Protokolls und der Gemeinsamen Erklärung, die bei der Unterzeichnung des Übereinkommens von 1990 unterzeichnet wurden, ist dieser Schlußakte beigefügt und ist gleichermaßen verbindlich wie der Wortlaut in deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Sprache. II. Bei der Unterzeichnung des Übereinkommens über den Beitritt der Portugiesischen Republik zu dem Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik mit dem am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Übereinkommen beigetreten ist, haben die Vertragsparteien die folgenden Erklärungen angenommen:
Die Unterzeichnerstaaten unterrichten sich schon vor Inkrafttreten des Beitrittsübereinkommens über alle Umstände, die für die Vertragsmaterie des Übereinkommens von 1990 und für die Inkraftsetzung des Beitrittsübereinkommens von Bedeutung sind.
Das Beitrittsübereinkommen wird zwischen den fünf Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens von 1990 und der Republik Portugal erst in Kraft gesetzt, wenn die Voraussetzungen der Anwendung des Übereinkommens von 1990 bei diesen sechs Staaten gegeben sind und die Kontrollen an den Außengrenzen dort tatsächlich durchgeführt werden. Für die Italienische Republik tritt dieses Beitrittsübereinkommen erst in Kraft, wenn die Voraussetzungen der Anwendung des Übereinkommens von 1990 bei den Unterzeichnerstaaten dieses Beitrittsübereinkommens gegeben sind und die Kontrollen an den Außengrenzen dort tatsächlich durchgeführt werden.
Die Vertragsparteien stellen fest, daß zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens über den Beitritt der Portugiesischen Republik zu dem Übereinkommen von 1990 als gemeinsame Sichtvermerksregelung nach Artikel 9 Absatz 2 des Übereinkommens von 1990 die ab dem 19. Juni 1990 zwischen den Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens von 1990 angewandte gemeinsame Sichtvermerksregelung gilt.
Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, daß durch die Portugiesische Republik am 29. April 1991 ein Gesetz über den Schutz automatisch verarbeiteter personenbezogener Daten verkündet wurde.
Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, daß die Regierung der Portugiesischen Republik sich verpflichtet, vor der Ratifikation des Übereinkommens über den Beitritt der Portugiesischen Republik zu dem Übereinkommen von 1990 alle erforderlichen Initiativen zur Ergänzung des portugiesischen Gesetzes zu ergreifen mit dem Ziel, alle datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Übereinkommens von 1990 in vollem Umfang anzuwenden.
III. Die Vertragsparteien nehmen die folgenden Erklärungen der Portugiesischen Republik entgegen:
1. Erklärung über die brasilianischen Staatsangehörigen, die im Rahmen des am 9. August 1960 zwischen Portugal und Brasilien geschlossenen Visabefreiungsabkommens in Portugal einreisen
Die Regierung der Portugiesischen Republik verpflichtet sich, brasilianische Staatsangehörige, die im Rahmen des Visabefreiungsabkommens zwischen Portugal und Brasilien über Portugal in das Gebiet der Vertragsparteien eingereist sind und nach Ablauf des in Artikel 20 Absatz 1 des Übereinkommens von 1990 vorgesehenen Zeitraums dort angetroffen werden, von den anderen Vertragsparteien zu übernehmen.
Die portugiesische Regierung verpflichtet sich, die brasilianischen Staatsangehörigen nur einreisen zu lassen, soweit sie die Voraussetzungen nach Artikel 5 des Übereinkommens von 1990 einhalten, und alle Maßnahmen zu ergreifen, damit die Reisepapiere dieser Staatsangehörigen beim Überschreiten der Außengrenzen abgestempelt werden.
2. Erklärung über das europäische Übereinkommen über Rechtshilfe in Strafsachen
Die Regierung der Portugiesischen Republik verpflichtet sich, das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 sowie das Zusatzprotokoll zu diesem Übereinkommen bis zum Inkrafttreten des Übereinkommens von 1990 für Portugal zu ratifizieren.
3. Erklärung über den Beitritt der Portugiesischen Republik zu der Regelung für die Ausfuhr von Raketentechnologie und -bestandteilen
Die Regierung der Portugiesischen Republik verpflichtet sich, sich im Hinblick auf die Anwendung des Artikels 123 des Übereinkommens von 1990 baldmöglichst und spätestens beim Inkrafttreten des Übereinkommens von 1990 für Portugal der Regelung für die Ausfuhr von Raketentechnologie und -bestandteilen anzuschließen.
4. Erklärung zu Artikel 121 des Übereinkommens von 1990
Die Regierung der Portugiesischen Republik erklärt, daß sie, mit Ausnahme von frischen Zitrusfrüchten, ab der Unterzeichnung des Beitrittsübereinkommens zu dem Übereinkommen von 1990 die phytosanitären Erleichterungen nach Artikel 121 dieses Übereinkommens anwenden wird.
Die Regierung der Portugiesischen Republik erklärt, daß sie bis zum 1. Jänner 1992 ein pest risk assessment in bezug auf frische Zitrusfrüchte durchführen wird, das, falls sich herausstellt, daß eine Gefahr der Einschleppung oder der Verbreitung von Schadorganismen besteht, nach Inkrafttreten des Beitrittsübereinkommens der Portugiesischen Republik zu dem Übereinkommen von 1990 gegebenenfalls die Ausnahme nach Artikel 121 Absatz 2 dieses Übereinkommens begründen kann.
5. Erklärung betreffend das Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Spanien zu dem Übereinkommen von 1990
Bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens nimmt die Regierung der Portugiesischen Republik den Inhalt des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Spanien zu dem Übereinkommen von 1990, sowie der entsprechenden Schlußakte und Erklärung zur Kenntnis.
GESCHEHEN zu Bonn, am fünfundzwanzigsten Juni neunzehnhunderteinundneunzig in deutscher, französischer, italienischer, niederländischer und portugiesischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt wird; diese übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.
Am fünfundzwanzigsten Juni neunzehnhunderteinundneunzig haben die Vertreter der Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande und der Portugiesischen Republik in Bonn das Übereinkommen über den Beitritt der Portugiesischen Republik zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik mit dem am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Übereinkommen beigetreten ist, unterzeichnet.
Sie haben zur Kenntnis genommen, daß der Vertreter der Regierung der Portugiesischen Republik erklärt hat, sich der am 19. Juni 1990 durch die Minister und Staatssekretäre, Vertreter der Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreichs der Niederlande abgegebenen Erklärung und dem zum selben Zeitpunkt aus Anlaß der Unterzeichnung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen bestätigten Beschluß, denen die Regierung der Italienischen Republik beigetreten ist, anzuschließen.
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