Vorwort
Artikel 1
Art. 1
Durch dieses Übereinkommen tritt das Königreich Spanien dem Übereinkommen von 1990 bei.
Artikel 2
Art. 2
(1) für (Anm.: richtig: Für) das Königreich Spanien sind die Beamten nach Artikel 40 Absatz 4 des Übereinkommens von 1990: Die Beamten des „Cuerpo Nacional de Policia“ und des „Cuerpo de la Guardia Civil“ in der Ausübung ihrer kriminalpolizeilichen Aufgaben und, unter den in geeigneten bilateralen Vereinbarungen nach Artikel 40 Absatz 6 des Übereinkommens von 1990 festgelegten Bedingungen in bezug auf ihre Befugnisse im Bereich des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln, des unerlaubten Handels mit Waffen und Sprengstoffen und des unerlaubten Verkehrs mit giftigen und schädlichen Abfällen, die der Zollverwaltung zugeordneten Beamten.
(2) Für das Königreich Spanien ist die Behörde nach Artikel 40 Absatz 5 des Übereinkommens von 1990: „La Direccion General de la Policia“.
Artikel 3
Art. 3
(1) Für das Königreich Spanien sind die Beamten nach Artikel 41 Absatz 7 des Übereinkommens von 1990: Die Beamten des „Cuerpo Nacional de Policia“ und des „Cuerpo de la Guradia Civil“ in der Ausübung ihrer kriminalpolizeilichen Aufgaben und, unter den in geeigneten bilateralen Vereinbarungen nach Artikel 41 Absatz 10 des Übereinkommens von 1990 festgelegten Bedingungen in bezug auf ihre Befugnisse im Bereich des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln, des unerlaubten Handels mit Waffen und Sprengstoffen und des unerlaubten Verkehrs mit giftigen und schädlichen Abfällen, die der Zollverwaltung zugeordneten Beamten.
(2) Bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens geben die Regierung der Französischen Republik und die Regierung des Königreichs Spanien eine Erklärung ab, in der sie die Modalitäten der Ausübung des Nacheilerechtes in ihrem Hoheitsgebiet nach Maßgabe des Artikels 41 Absätze 2, 3 und 4 des Übereinkommens von 1990 festlegen.
(3) Bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens gibt die Regierung des Königreichs Spanien gegenüber der Regierung der Portugiesischen Republik eine Erklärung ab, in der sie die Modalitäten der Ausübung des Nacheilerechts in ihrem Hoheitsgebiet nach Maßgabe des Artikels 41 Absätze 2, 3 und 4 des Übereinkommens von 1990 festgelegt.
Artikel 4
Art. 4
Für das Königreich Spanien ist das zuständige Ministerium nach Artikel 65 Absatz 2 des Übereinkommens von 1990: Das Justizministerium.
Artikel 5
Art. 5
(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt; diese notifiziert allen Vertragsparteien die Hinterlegung.
(2) Dieses Übereinkommen tritt in Kraft am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden durch die fünf Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens von 1990 und das Königreich Spanien, frühestens beim Inkrafttreten des Übereinkommens von 1990. Für die Italienische Republik tritt das Übereinkommen am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde und frühestens beim Inkrafttreten dieses Übereinkommen zwischen den anderen Vertragsparteien in Kraft.
(3) Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg notifiziert allen Vertragsparteien das Datum des Inkrafttretens.
Artikel 6
Art. 6
(1) Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermittelt der Regierung des Königreichs Spanien eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens von 1990 in deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Sprache.
(2) Der Wortlaut des Übereinkommens von 1990 in spanischer Sprache ist diesem Übereinkommen beigefügt und ist gleichermaßen verbindlich wie der Wortlaut des Übereinkommens von 1990 in deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Sprache.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
GESCHEHEN zu Bonn, am fünfundzwanzigsten Juni neunzehnhunderteinundneunzig, in deutscher, französischer, italienischer, niederländischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt wird; diese übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.
Schlußakte
Anl. 1
I. Bei der Unterzeichnung des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Spanien zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik mit dem am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Übereinkommen beigetreten ist, macht sich das Königreich Spanien die Schlußakte, das Protokoll und die Gemeinsame Erklärung der Minister und Staatssekretäre, die bei der Unterzeichnung des Übereinkommens von 1990 unterzeichnet wurden, zu eigen.
Das Königreich Spanien schließt sich den darin enthaltenen gemeinsamen Erklärungen an und nimmt die darin enthaltenen einseitigen Erklärungen entgegen.
Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermittelt der Regierung des Königreichs Spanien eine beglaubigte Abschrift der Schlußakte, des Protokolls und der Gemeinsamen Erklärung, die bei der Unterzeichnung des Übereinkommens von 1990 unterzeichnet wurden, in deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Sprache.
Der spanische Wortlaut der Schlußakte, des Protokolls und der Gemeinsamen Erklärung, die bei der Unterzeichnung des Übereinkommens von 1990 unterzeichnet wurden, ist dieser Schlußakte beigefügt und ist gleichermaßen verbindlich wie der Wortlaut in deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Sprache. II. Bei der Unterzeichnung des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Spanien zu dem Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik mit dem am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Übereinkommen beigetreten ist, haben die Vertragsparteien die folgenden Erklärungen angenommen:
1 Gemeinsame Erklärung zu Artikel 5 des Beitrittsübereinkommens
Anl. 1
Die Unterzeichnerstaaten unterrichten sich schon vor Inkrafttreten des Beitrittsübereinkommens über alle Umstände, die für die Vertragsmaterie des Übereinkommens von 1990 und für die Inkraftsetzung des Beitrittsübereinkommens von Bedeutung sind.
Das Beitrittsübereinkommen wird zwischen den fünf Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens von 1990 und dem Königreich Spanien erst in Kraft gesetzt, wenn die Voraussetzungen der Anwendung des Übereinkommens von 1990 bei diesen sechs Staaten gegeben sind und die Kontrollen an den Außengrenzen dort tatsächlich durchgeführt werden. Für die Italienische Republik tritt dieses Beitrittsübereinkommen erst in Kraft, wenn die Voraussetzungen der Anwendung des Übereinkommens von 1990 bei den Unterzeichnerstaaten dieses Beitrittsübereinkommens gegeben sind und die Kontrollen an den Außengrenzen dort tatsächlich durchgeführt werden.
2 Gemeinsame Erklärung zu Artikel 9 Absatz 2 des Übereinkommens von 1990
Anl. 1
Die Vertragsparteien stellen fest, daß zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Spanien zu dem Übereinkommen von 1990 als gemeinsame Visumsregelung nach Artikel 9 Absatz 2 des Übereinkommens von 1990 die ab dem 19. Juni 1990 zwischen den Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens von 1990 angewandte gemeinsame Visumsregelung gilt.
Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, daß die Regierung des Königreichs Spanien sich verpflichtet, die gemeinsame Visumsregelung hinsichtlich der aus Anlaß der Verhandlungen über den Beitritt des Königreichs Spanien zu dem Übereinkommen von 1990 zuletzt erörterten Fälle spätestens beim Inkrafttreten dieses Übereinkommens anzuwenden.
3 Gemeinsame Erklärung zum Datenschutz
Anl. 1
Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, daß die Regierung des Königreichs Spanien sich verpflichtet, vor der Ratifizierung des Übereinkommens über den Beitritt zu dem Übereinkommen von 1990 alle erforderlichen Initiativen zu ergreifen, um das spanische Recht entsprechend dem Übereinkommen des Europarates über den Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten vom 28. Jänner 1981 und unter Beachtung der Empfehlung R (87) 15 des Ministerausschusses des Europarates über die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich vom 17. September 1987 dahingehend zu ergänzen, daß die Artikel 117 und 126 und die sonstigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Übereinkommens von 1990 in vollem Umfang angewandt werden, mit dem Ziel, einen den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens von 1990 entsprechenden Datenschutzstandard zu gewährleisten.
III. Die Vertragsparteien nehmen die folgenden Erklärungen des Königreichs Spanien entgegen:
1. Erklärung in bezug auf die Städte Ceuta und Melilla
a) Die derzeit bestehenden Personen- und Warenkontrollen bei der Einreise aus den Städten Ceuta und Melilla in das Zollgebiet der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft werden nach wie vor nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 des Übereinkommens über den Beitritt Spaniens zu den Europäischen Gemeinschaften durchgeführt.
b) Die spezifische Visabefreiungsregelung im Kleinen Grenzverkehr zwischen Ceuta und Melilla und den marokkanischen Provinzen Tetuan und Nador wird weiterhin angewandt.
c) Marokkanische Staatsangehörige, die nicht in den Provinzen Tetuan oder Nador wohnhaft sind und sich ausschließlich nach Ceuta oder Melilla begeben möchten, benötigen nach wie vor ein Visum. Dieses Visum ist nach Maßgabe des Artikels 10 Absatz 3 des Übereinkommens von 1990 räumlich auf das Gebiet der zwei Städte beschränkt und kann nach Maßgabe des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens von 1990 zu mehreren Ein- und Ausreisen berechtigen („visado limitado multiple“).
d) Bei der Anwendung dieser Regelung berücksichtigt Spanien die Interessen der anderen Vertragsparteien.
e) In Anwendung des nationalen Rechts und zur Prüfung, ob die Reisenden die Voraussetzungen nach Artikel 5 des Übereinkommens von 1990 weiterhin einhalten, auf Grund deren sie nach einer Paßkontrolle an der Außengrenze zur Einreise in das spanische Hoheitsgebiet zugelassen wurden, wird Spanien auf Schiffs- und Flugverbindungen mit Herkunft aus Ceuta und Melilla und mit ausschließlicher Bestimmung des spanischen Festlandes weiterhin Kontrollen (der Identität und der Dokumente) durchführen.
Zu dem selben Zweck wird Spanien auch weiterhin die Binnenflüge und die regelmäßigen Fährverbindungen mit Herkunft aus Ceuta und Melilla nach einer anderen Vertragspartei kontrollieren.
2. Erklärung zu der Anwendung der Europäischen Übereinkommen über Rechtshilfe in Strafsachen und über Auslieferung
Das Königreich Spanien verpflichtet sich, seine Vorbehalte zu dem europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 und zu dem europäischen Übereinkommen über Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959, soweit sie unvereinbar mit dem Übereinkommen von 1990 sind, nicht in Anspruch zu nehmen.
3. Erklärung zu Artikel 121 des Übereinkommens von 1990
Die Regierung des Königreichs Spanien erklärt, daß sie, mit Ausnahme von frischen Zitrusfrüchten und Palmen, ab der Unterzeichnung des Beitrittsübereinkommens zu dem Übereinkommen von 1990 die phytosanitären Erleichterungen nach Artikel 121 dieses Übereinkommens anwenden wird.
Die Regierung des Königreichs Spanien erklärt, daß sie bis zum 1. Jänner 1992 ein pest risk assessment in bezug auf frische Zitrusfrüchte und Palmen durchführen wird, das, falls sich herausstellt, daß eine Gefahr der Einschleppung oder der Verbreitung von Schadorganismen besteht, nach Inkrafttreten des Beitrittübereinkommens des Königreichs Spanien zu dem Übereinkommen von 1990 gegebenenfalls die Ausnahme nach Artikel 121 Absatz 2 dieses Übereinkommens begründen kann.
4. Erklärung betreffend das Übereinkommen über den Betritt der Portugiesischen Republik zu dem Übereinkommen von 1990
Bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens nimmt die Regierung des Königreichs Spanien den Inhalt des Übereinkommens über den Beitritt der Portugiesischen Republik zu dem Übereinkommen von 1990 sowie der entsprechenden Schlußakte und Erklärung zur Kenntnis.
GESCHEHEN zu Bonn, am fünfundzwanzigsten Juni neunzehnhunderteinundneunzig, in deutscher, französischer, italienischer, niederländischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt wird; diese übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.
Erklärung der Minister und Staatssekretäre
Anl. 1
Am fünfundzwanzigsten Juni neunzehnhunderteinundneunzig haben die Vertreter der Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreichs der Niederlade in Bonn das Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Spanien zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik mit dem am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Übereinkommen beigetreten ist, unterzeichnet.
Sie haben zur Kenntnis genommen, daß der Vertreter der Regierung des Königreichs Spanien erklärt hat, sich der am 19. Juni 1990 durch die Minister und Staatssekretäre, Vertreter der Regierung des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreichs der Niederlande abgegebenen Erklärung und dem zum selben Zeitpunkt aus Anlaß der Unterzeichnung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen bestätigten Beschluß, denen die Regierung der Italienischen Republik beigetreten ist, anzuschließen.