(1) Die Unterzeichnung dieses Protokolls erfolgt ohne einen Vorbehalt der Ratifikation oder Billigung oder unter dem Vorbehalt der Ratifikation oder Billigung.
(2) Dieses Protokoll tritt in Kraft am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag, an dem die fünf Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens und die Portugiesische Republik ihre Zustimmung, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, zum Ausdruck gebracht haben. Für die Italienische Republik tritt dieses Protokoll am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag, an dem sie ihre Zustimmung, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, zum Ausdruck gebracht hat, und frühestens beim Inkrafttreten dieses Protokolls zwischen den anderen Vertragsparteien in Kraft.
(3) Dieses Protokoll wird bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt, die den anderen Unterzeichnerregierungen eine beglaubigte Abschrift übermittelt. Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg notifiziert den anderen Unterzeichnerregierungen das Datum des Inkrafttretens des Protokolls.
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