A. BESTELLUNG UND AUSWAHL DER INSPEKTOREN UND INSPEKTIONSASSISTENTEN
(1) Verdachtsinspektionen nach Artikel IX werden nur von eigens für diese Aufgabe bestellten Inspektoren und Inspektionsassistenten durchgeführt. Für die Bestellung dieser Inspektoren und Inspektionsassistenten legt der Generaldirektor eine Liste der vorgeschlagenen Inspektoren und Inspektionsassistenten an, die er unter denjenigen auswählt, die Routineinspektionstätigkeiten ausüben. Diese Liste enthält eine ausreichend große Anzahl von Inspektoren und Inspektionsassistenten, die über die notwendige Eignung, Erfahrung, Fähigkeit und Ausbildung verfügen, so daß eine flexible Auswahl der Inspektoren unter Berücksichtigung ihrer Verfügbarkeit und der notwendigen Rotation möglich ist. Der Auswahl der Inspektoren und Inspektionsassistenten auf möglichst breiter geographischer Grundlage wird ebenfalls gebührend Rechnung getragen. Die Bestellung der Inspektoren und Inspektionsassistenten erfolgt nach den Verfahren in Teil II Abschnitt A dieses Anhangs.
(2) Der Generaldirektor bestimmt die Größe des Inspektionsteams und wählt seine Mitglieder auch unter Berücksichtigung der Umstände eines bestimmten Ersuchens aus. Die Größe des Inspektionsteams bleibt auf das für die ordnungsgemäße Erfüllung des Inspektionsauftrags notwendige Mindestmaß beschränkt. Kein Mitglied des Inspektionsteams darf Angehöriger des ersuchenden Vertragsstaats oder des inspizierten Vertragsstaats sein.
B. TÄTIGKEITEN VOR DER INSPEKTION
(3) Bevor der Vertragsstaat ein Ersuchen um Verdachtsinspektion einreicht, kann er versuchen, vom Generaldirektor die Bestätigung zu erhalten, daß das Technische Sekretariat in der Lage ist, in bezug auf das Ersuchen sofort einzugreifen. Kann der Generaldirektor diese Bestätigung nicht sofort geben, so holt er dies so bald wie möglich in der Reihenfolge der Ersuchen um Bestätigung nach. Er hält den Vertragsstaat auch über den Zeitpunkt auf dem laufenden, zu dem ein sofortiges Eingreifen wahrscheinlich ist. Stellt der Generaldirektor fest, daß ein rechtzeitiges Eingreifen hinsichtlich der Ersuchen nicht mehr möglich ist, so kann er den Exekutivrat damit beauftragen, die zur künftigen Verbesserung dieser Lage notwendigen Maßnahmen zu treffen.
(4) Das dem Exekutivrat und dem Generaldirektor vorzulegende Ersuchen um eine Verdachtsinspektion enthält zumindest folgende Informationen:
a) den zu inspizierenden Vertragsstaat und gegebenenfalls den Gaststaat;
b) den zu benutzenden Punkt der Einreise;
c) die Größe und Art der Inspektionsstätte;
d) die Bedenken wegen einer möglichen Nichteinhaltung dieses Übereinkommens unter Angabe der betreffenden Bestimmungen des Übereinkommens, hinsichtlich deren die Bedenken entstanden sind, und der Art und der Umstände der möglichen Nichteinhaltung sowie aller einschlägigen Informationen, die zu den Bedenken Anlaß gegeben haben;
e) den Namen des Beobachters des ersuchenden Vertragsstaats.
Der ersuchende Vertragsstaat kann weitere von ihm als notwendig erachtete Informationen beibringen.
(5) Der Generaldirektor bestätigt dem ersuchenden Vertragsstaat innerhalb einer Stunde den Eingang seines Ersuchens.
(6) Der ersuchende Vertragsstaat teilt dem Generaldirektor den Standort der Inspektionsstätte so rechtzeitig mit, daß der Generaldirektor diese Mitteilung an den inspizierten Vertragsstaat spätestens 12 Stunden vor dem geplanten Eintreffen des Inspektionsteams am Punkt der Einreise weitergeben kann.
(7) Die Inspektionsstätte ist vom ersuchenden Staat so genau wie möglich durch Vorlage eines Lageplans unter Angabe eines Bezugspunkts mit den geographischen Koordinaten nach Möglichkeit bis auf die nächste Sekunde genau zu bezeichnen. Soweit möglich, legt der ersuchende Vertragsstaat auch eine Karte mit einem allgemeinen Hinweis auf die Inspektionsstätte und eine Skizze vor, welche die beantragte Außengrenze des zu inspizierenden Betriebsgeländes so genau wie möglich erkennen läßt.
(8) Die beantragte Außengrenze
a) verläuft in einer Entfernung von mindestens 10 Metern außerhalb jedes Gebäudes und sonstigen Bauwerks;
b) schneidet keine bestehenden Sicherheitsumzäunungen;
c) verläuft in einer Entfernung von mindestens 10 Metern außerhalb jeder bestehenden Sicherheitsumzäunung, die der ersuchende Vertragsstaat in die beantragte Außengrenze einzubeziehen beabsichtigt.
(9) Entspricht die beantragte Außengrenze nicht den Angaben in Absatz 8, so wird sie vom Inspektionsteam im Sinne jener Bestimmung neu festgelegt.
(10) Der Generaldirektor unterrichtet den Exekutivrat spätestens 12 Stunden vor dem geplanten Eintreffen des Inspektionsteams am Punkt der Einreise von dem nach Absatz 7 bezeichneten Standort der Inspektionsstätte.
(11) Gleichzeitig mit seiner Unterrichtung des Exekutivrats nach Absatz 10 übermittelt der Generaldirektor dem inspizierten Vertragsstaat das Inspektionsersuchen mit dem nach Absatz 7 bezeichneten Standort der Inspektionsstätte. Diese Mitteilung enthält auch die in Teil II Absatz 32 dieses Anhangs angegebenen Informationen.
(12) Bei seinem Eintreffen am Punkt der Einreise unterrichtet das Inspektionsteam den inspizierten Vertragsstaat über den Inspektionsauftrag.
(13) Nach Maßgabe des Artikels IX Absätze 13 bis 18 entsendet der Generaldirektor so bald wie möglich ein Inspektionsteam, nachdem ein Ersuchen beim Technischen Sekretariat eingegangen ist. Das Inspektionsteam trifft in der unter Einhaltung der Bestimmungen der Absätze 10 und 11 kürzestmöglichen Zeit an dem in dem Ersuchen angegebenen Punkt der Einreise ein.
(14) Ist der inspizierte Vertragsstaat mit der beantragten Außengrenze einverstanden, so wird diese so früh wie möglich, spätestens jedoch 24 Stunden nach Eintreffen des Inspektionsteams am Punkt der Einreise, zur endgültigen Außengrenze bestimmt. Der inspizierte Vertragsstaat bringt das Inspektionsteam zur endgültigen Außengrenze der Inspektionsstätte. Falls der inspizierte Vertragsstaat es für notwendig hält, kann diese Beförderung bis zu 12 Stunden vor Ablauf der in diesem Absatz für die Bestimmung der endgültigen Außengrenze festgelegten Frist beginnen. In jedem Fall ist die Beförderung spätestens 36 Stunden nach dem Eintreffen des Inspektionsteams am Punkt der Einreise beendet.
(15) Auf alle gemeldeten Einrichtungen finden die Verfahren unter den Buchstaben a und b Anwendung. (Für die Zwecke dieses Teiles bedeutet „gemeldete Einrichtung“ alle auf Grund der Artikel III, IV und V gemeldeten Einrichtungen. Hinsichtlich des Artikels VI bedeutet „gemeldete Einrichtung“ nur die Einrichtungen, die auf Grund des Teiles VI dieses Anhangs gemeldet worden sind, sowie die gemeldeten Betriebe, die in den Meldungen auf Grund des Teiles VII Absatz 7 und Absatz 10 Buchstabe c und des Teiles VIII Absatz 7 und Absatz 10 Buchstabe c dieses Anhangs angegeben sind.)
a) Ist die beantragte Außengrenze in der gemeldeten Außengrenze enthalten oder entspricht sie ihr, so wird die gemeldete Außengrenze als endgültige Außengrenze betrachtet. Die endgültige Außengrenze kann jedoch mit Zustimmung des inspizierten Vertragsstaats verkleinert werden, damit sie der vom ersuchenden Vertragsstaat beantragten Außengrenze entspricht.
b) Der inspizierte Vertragsstaat bringt das Inspektionsteam so schnell wie praktisch möglich zur endgültigen Außengrenze und sorgt in jedem Fall dafür, daß das Inspektionsteam die Außengrenze spätestens 24 Stunden nach seinem Eintreffen am Punkt der Einreise erreicht.
(16) Am Punkt der Einreise schlägt der inspizierte Vertragsstaat, falls er mit der beantragten Außengrenze nicht einverstanden ist, so bald wie möglich eine alternative Außengrenze vor, keinesfalls jedoch später als 24 Stunden nach dem Eintreffen des Inspektionsteams am Punkt der Einreise. Bei Meinungsverschiedenheiten nehmen der inspizierte Vertragsstaat und das Inspektionsteam Verhandlungen auf mit dem Ziel, eine Einigung über eine endgültige Außengrenze herbeizuführen.
(17) Die alternative Außengrenze soll so genau wie möglich in Übereinstimmung mit Absatz 8 bestimmt werden. Sie umfaßt die gesamte beantragte Außengrenze und soll in der Regel mit dieser eng verbunden sein, wobei die natürlichen Geländemerkmale und die künstlich errichteten Grenzen berücksichtigt werden. In der Regel soll sie dicht neben dem sie umgebenden Sicherheitszaun verlaufen, falls ein solcher vorhanden ist. Der inspizierte Vertragsstaat soll versuchen, eine solche Verbindung zwischen den Außengrenzen durch die Kombination von mindestens zwei der folgenden Mittel herzustellen:
a) eine alternative Außengrenze, die einen nicht wesentlich größeren Bereich umfaßt als die beantragte Außengrenze;
b) eine alternative Außengrenze, die in geringer gleichmäßiger Entfernung von der beantragten Außengrenze verläuft;
c) mindestens ein Teil der beantragten Außengrenze ist von der alternativen Außengrenze aus sichtbar.
(18) Ist das Inspektionsteam mit der alternativen Außengrenze einverstanden, so wird sie zur endgültigen Außengrenze, und das Inspektionsteam wird vom Punkt der Einreise zu dieser Außengrenze gebracht. Falls der inspizierte Vertragsstaat es für notwendig hält, kann diese Beförderung bis zu 12 Stunden vor Ablauf der in Absatz 16 für den Vorschlag einer alternativen Außengrenze festgelegten Frist beginnen. In jedem Fall ist die Beförderung spätestens 36 Stunden nach dem Eintreffen des Inspektionsteams am Punkt der Einreise beendet.
(19) Kommt eine Einigung über die endgültige Außengrenze nicht zustande, so werden die Verhandlungen über die Außengrenze so bald wie möglich beendet; in keinem Fall werden sie mehr als 24 Stunden nach Eintreffen des Inspektionsteams am Punkt der Einreise fortgesetzt. Wird eine Einigung nicht erzielt, so bringt der inspizierte Vertragsstaat das Inspektionsteam zu einem Ort an der alternativen Außengrenze. Falls der inspizierte Vertragsstaat es für notwendig hält, kann diese Beförderung bis zu 12 Stunden vor Ablauf der in Absatz 16 für den Vorschlag einer alternativen Außengrenze festgelegten Frist beginnen. In jedem Fall ist die Beförderung spätestens 36 Stunden nach dem Eintreffen des Inspektionsteams am Punkt der Einreise beendet.
(20) Sobald das Inspektionsteam am Standort eingetroffen ist, ermöglicht ihm der inspizierte Vertragsstaat umgehend Zugang zu der alternativen Aussengrenze, um die Verhandlungen und die Vereinbarung über die endgültige Außengrenze und den Zugang innerhalb der endgültigen Außengrenze zu erleichtern.
(21) Wird innerhalb von 72 Stunden nach Eintreffen des Inspektionsteams am Standort eine Vereinbarung nicht erzielt, so wird die alternative Außengrenze zur endgültigen Außengrenze erklärt.
(22) Für die Feststellung, daß die Inspektionsstätte, zu der das Inspektionsteam gebracht worden ist, mit der von dem ersuchenden Vertragsstaat bezeichneten Inspektionsstätte übereinstimmt, hat das Inspektionsteam das Recht, zugelassene Ausrüstung zur Standortbestimmung einzusetzen und diese Ausrüstung nach seinen Anweisungen aufstellen zu lassen. Das Inspektionsteam kann seinen Standort anhand örtlicher Geländemarken überprüfen, die es auf Karten erkannt hat. Der inspizierte Vertragsstaat hilft dem Inspektionsteam bei dieser Aufgabe.
(23) Spätestens 12 Stunden nach Eintreffen des Inspektionsteams am Punkt der Einreise beginnt der inspizierte Vertragsstaat damit, alle konkreten Daten über alle an den Ausfahrstellen der beantragten Außengrenze erfolgenden Ausfahrbewegungen von Fahrzeugen zu Land, zu Wasser und in der Luft zu sammeln. Er stellt diese Informationen dem Inspektionsteam bei seinem Eintreffen an der alternativen oder der endgültigen Außengrenze, je nachdem, wo es zuerst eintrifft, zur Verfügung.
(24) Dieser Verpflichtung kann der inspizierte Vertragsstaat dadurch nachkommen, daß er konkrete Daten aus Logbüchern, Fotografien, Videoaufzeichnungen oder Daten aus Ausrüstungen zum Nachweis von Chemikalien sammelt, die von dem Inspektionsteam zur Überwachung der Ausfahrbewegungen zur Verfügung gestellt werden. Der inspizierte Vertragsstaat kann seinen Verpflichtungen andererseits auch dadurch nachkommen, daß er einem oder mehreren Mitgliedern des Inspektionsteams gestattet, völlig selbständig eigene Logbücher zu führen, Fotografien und Videoaufzeichnungen von den Ausfahrbewegungen zu machen oder chemische Ausrüstungen zum Nachweis von Chemikalien zu benutzen und sonstige zwischen dem inspizierten Vertragsstaat und dem Inspektionsteam vereinbarte Tätigkeiten durchzuführen.
(25) Die Sicherung des Betriebsgeländes, das heißt die Verfahren zur Überwachung der Ausfahrbewegungen durch das Inspektionsteam, beginnt nach dem Eintreffen des Inspektionsteams an der alternativen Außengrenze oder der endgültigen Außengrenze, je nachdem, wo es zuerst eintrifft.
(26) Diese Verfahren umfassen folgende Maßnahmen des Inspektionsteams: die Identifizierung der Fahrzeuge, die das Betriebsgelände verlassen, das Führen von Logbüchern, das Anfertigen von Fotografien und Videoaufzeichnungen der das Betriebsgelände an den Ausfahrstellen verlassenden Fahrzeuge. Das Inspektionsteam hat das Recht, sich unter Begleitung zu jedem anderen Teil der Außengrenze zu begeben, um sich zu vergewissern, daß dort keine weiteren Ausfahrbewegungen stattfinden.
(27) Weitere zwischen dem Inspektionsteam und dem inspizierten Vertragsstaat vereinbarte Verfahren zur Überwachung der Ausfahrbewegungen können unter anderem folgendes umfassen:
a) Benutzung von Sensoren;
b) nach dem Zufallsprinzip ausgewählter Zugang;
c) Analyse von Proben.
(28) Alle Tätigkeiten zur Sicherung des Betriebsgeländes und zur Überwachung der Ausfahrbewegungen finden innerhalb eines höchstens 50 Meter breiten, außen um die Außengrenze verlaufenden Streifens statt.
(29) Das Inspektionsteam hat das Recht, entsprechend den Bestimmungen über den kontrollierten Zugang die Fahrzeuge zu inspizieren, die das Betriebsgelände verlassen. Der inspizierte Vertragsstaat bemüht sich nach besten Kräften, dem Inspektionsteam zu beweisen, daß jedes Fahrzeug, das der Inspektion unterliegt und zu dem das Inspektionsteam keinen uneingeschränkten Zugang erhält, nicht für Zwecke benutzt wird, die mit den im Inspektionsersuchen angesprochenen Bedenken über die mögliche Nichteinhaltung dieses Übereinkommens im Zusammenhang stehen.
(30) Personal und Fahrzeuge, die in das Betriebsgelände hineingehen beziehungsweise hineinfahren, und private Personenkraftwagen, welche das Betriebsgelände verlassen, unterliegen nicht der Inspektion.
(31) Die genannten Verfahren können während der gesamten Inspektion angewendet werden; sie dürfen den normalen Betrieb der Einrichtung jedoch nicht über Gebühr behindern oder verzögern.
(32) Zur Erleichterung der Ausarbeitung eines Inspektionsplans gibt der inspizierte Vertragsstaat dem Inspektionsteam, bevor es das Betriebsgelände betritt, eine Einweisung über Sicherheit und Logistik.
(33) Die Besprechung vor der Inspektion findet in Übereinstimmung mit Teil II Absatz 37 dieses Anhangs statt. Im Verlauf der Besprechung kann der inspizierte Vertragsstaat das Inspektionsteam auf die Ausrüstung, die Unterlagen oder die Bereiche aufmerksam machen, die er als sicherheitsempfindlich und mit dem Zweck der Verdachtsinspektion nicht im Zusammenhang stehend betrachtet. Außerdem unterrichtet das für das Betriebsgelände zuständige Personal das Inspektionsteam über die Betriebsanlagen und sonstigen wesentlichen Merkmale des Betriebsgeländes. Das Inspektionsteam erhält eine Karte oder maßstabsgetreue Zeichnung, aus der alle Bauwerke und wichtigen geographischen Eigenheiten des Betriebsgeländes zu ersehen sind. Das Inspektionsteam wird auch über die Verfügbarkeit von Personal und Akten der Einrichtung unterrichtet.
(34) Nach dieser Besprechung stellt das Inspektionsteam anhand der ihm zur Verfügung stehenden und für es geeigneten Informationen einen ersten Inspektionsplan auf, in dem die von ihm durchzuführenden Tätigkeiten im einzelnen festgelegt werden, einschließlich der speziellen Bereiche des Betriebsgeländes, zu denen Zugang gewünscht wird. In dem Inspektionsplan wird auch festgelegt, ob das Inspektionsteam in Untergruppen geteilt wird. Der Inspektionsplan wird den Vertretern des inspizierten Vertragsstaats und der Inspektionsstätte zur Verfügung gestellt. Seine Durchführung entspricht den Bestimmungen des Abschnitts C, darunter auch denjenigen, die sich auf den Zugang und die Tätigkeiten beziehen.
(35) Unmittelbar nach seinem Eintreffen an der endgültigen oder der alternativen Außengrenze, je nachdem, wo es zuerst eintrifft, hat das Inspektionsteam das Recht, die Tätigkeiten an der Außengrenze in Übereinstimmung mit den in diesem Abschnitt festgelegten Verfahren aufzunehmen und sie bis zum Abschluß der Verdachtsinspektion fortzusetzen.
(36) Bei der Durchführung der Tätigkeiten an der Außengrenze hat das Inspektionsteam das Recht,
a) Überwachungsinstrumente in Übereinstimmung mit Teil II Absätze 27 bis 30 dieses Anhangs einzusetzen;
b) Wischproben sowie Luft-, Boden- oder Abwasserproben zu nehmen;
c) weitere Tätigkeiten durchzuführen, die einvernehmlich zwischen dem Inspektionsteam und dem inspizierten Vertragsstaat beschlossen werden können.
(37) Das Inspektionsteam kann die Tätigkeiten an der Außengrenze in einem bis zu 50 Meter breiten, außen um die Außengrenze verlaufenden Streifen durchführen. Mit Einwilligung des inspizierten Vertragsstaats kann das Inspektionsteam auch Zugang zu allen Gebäuden und Bauwerken innerhalb des Streifens um die Außengrenze erhalten. Jede Ausrichtung der Überwachung erfolgt von außen nach innen. Bei gemeldeten Einrichtungen kann der Streifen nach Ermessen des inspizierten Vertragsstaats innen, außen oder zu beiden Seiten der gemeldeten Außengrenze verlaufen.
C. DURCHFÜHRUNG DER INSPEKTIONEN
(38) Der inspizierte Vertragsstaat gewährt Zugang innerhalb der beantragten Außengrenze sowie der endgültigen Außengrenze, falls diese von jener abweicht. Art und Umfang des Zugangs zu einem oder mehreren bestimmten Orten innerhalb dieser Außengrenzen werden zwischen dem Inspektionsteam und dem inspizierten Vertragsstaat entsprechend den Bestimmungen über den kontrollierten Zugang ausgehandelt.
(39) Der inspizierte Vertragsstaat gewährt den Zugang innerhalb der beantragten Außengrenze so bald wie möglich, keinesfalls jedoch später als 108 Stunden nach dem Eintreffen des Inspektionsteams am Punkt der Einreise, damit die im Inspektionsersuchen aufgeworfenen Bedenken wegen der möglichen Nichteinhaltung dieses Übereinkommens geklärt werden können.
(40) Auf Ersuchen des Inspektionsteams kann der inspizierte Vertragsstaat Zugang zur Inspektionsstätte auf dem Luftweg gewähren.
(41) Um den Anforderungen über die Gewährung des Zugangs nach Absatz 38 gerecht zu werden, ist der inspizierte Vertragsstaat verpflichtet, in möglichst großem Umfang Zugang zu gewähren, wobei er verfassungsrechtlichen Verpflichtungen, die er in bezug auf Eigentumsrechte oder Durchsuchungen und Beschlagnahmen hat, Rechnung trägt. Der inspizierte Vertragsstaat hat das Recht, im Rahmen des kontrollierten Zugangs die zum Schutz der nationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Die Bestimmungen dieses Absatzes dürfen vom inspizierten Vertragsstaat nicht dazu herangezogen werden, die Unterlassung seiner Verpflichtung, keine nach diesem Übereinkommen verbotenen Tätigkeiten vorzunehmen, zu verschleiern.
(42) Gewährt der inspizierte Vertragsstaat keinen uneingeschränkten Zugang zu Plätzen, Tätigkeiten oder Informationen, so ist er verpflichtet, sich nach besten Kräften zu bemühen, alternative Mittel zur Klärung möglicher Bedenken wegen der Nichteinhaltung dieses Übereinkommens, welche die Verdachtsinspektion verursacht haben, zur Verfügung zu stellen.
(43) Beim Eintreffen an der endgültigen Außengrenze der nach den Artikeln IV, V und VI gemeldeten Einrichtungen wird im Anschluß an die Besprechung vor der Inspektion und die Erörterung des Inspektionsplans der Zugang gewährt; er ist auf das notwendige Mindestmaß zu beschränken und darf drei Stunden keinesfalls überschreiten. Bei den nach Artikel III Absatz 1 Buchstabe d gemeldeten Einrichtungen werden spätestens 12 Stunden nach dem Eintreffen an der endgültigen Außengrenze die Verhandlungen aufgenommen und erfolgt der kontrollierte Zugang.
(44) Bei der Durchführung der Verdachtsinspektion im Einklang mit dem Inspektionsersuchen wendet das Inspektionsteam nur die für die Beschaffung ausreichender sachdienlicher Tatsachen notwendigen Methoden an, um die Bedenken wegen der möglichen Nichteinhaltung dieses Übereinkommens zu klären; es enthält sich jeder Tätigkeit, die hierfür nicht zweckdienlich ist. Es sammelt und dokumentiert die Sachverhalte, die mit der möglichen Nichteinhaltung des Übereinkommens durch den inspizierten Vertragsstaat im Zusammenhang stehen; es sucht und dokumentiert jedoch keine Informationen, die eindeutig keinen Bezug hierzu haben, sofern der inspizierte Vertragsstaat es nicht ausdrücklich dazu auffordert. Gesammeltes Material, bei dem sich nachträglich herausstellt, daß es nicht zweckdienlich ist, wird nicht zurückbehalten.
(45) Das Inspektionsteam läßt sich von dem Grundsatz leiten, die Verdachtsinspektion so unaufdringlich wie möglich im Einklang mit der wirksamen und rechtzeitigen Erfüllung ihres Auftrags durchzuführen. Soweit möglich, beginnt es mit den unaufdringlichsten Verfahren, die es für annehmbar hält, und wendet weniger unaufdringliche Verfahren nur an, wenn es dies als notwendig erachtet.
(46) Das Inspektionsteam berücksichtigt vorgeschlagene Änderungen des Inspektionsplans und Vorschläge seitens des inspizierten Vertragsstaats in jeder Phase der Inspektion, auch während der Besprechung vor der Inspektion, damit sicherheitsempfindliche Ausrüstungen, Informationen oder Bereiche, die mit chemischen Waffen nicht im Zusammenhang stehen, geschützt werden.
(47) Der inspizierte Vertragsstaat bestimmt die Punkte der Einreise/Ausreise an der Außengrenze, die für den Zugang benutzt werden sollen. Das Inspektionsteam und der inspizierte Vertragsstaat handeln folgendes aus: das Ausmaß des Zugangs zu einem oder mehreren bestimmten Plätzen innerhalb der in Absatz 48 vorgesehenen endgültigen oder beantragten Außengrenze, die vom Inspektionsteam durchzuführenden besonderen Inspektionstätigkeiten einschließlich Probenahme, die von dem inspizierten Vertragsstaat durchzuführenden besonderen Tätigkeiten sowie die Beschaffung bestimmter Informationen durch den inspizierten Vertragsstaat.
(48) Nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des Vertraulichkeitsanhangs hat der inspizierte Vertragsstaat das Recht, Maßnahmen zum Schutz sicherheitsempfindlicher Einrichtungen zu treffen und die Preisgabe vertraulicher Informationen und Daten, die mit chemischen Waffen nicht im Zusammenhang stehen, zu verhindern.
a) Entfernung sicherheitsempfindlicher Papiere aus Büroräumen;
b) Abdecken sicherheitsempfindlicher Datensichtgeräte, Lager und Ausrüstungen;
c) Abdecken sicherheitsempfindlicher Ausrüstungsgegenstände, wie Computer oder elektronische Systeme;
d) Abmelden aus Computersystemen und Abstellen von Datenanzeigegeräten;
e) Beschränkung der Probeanalysen auf die Feststellung, ob in den Listen 1, 2 und 3 genannte Chemikalien oder entsprechende Abbauprodukte vorhanden sind;
f) Anwendung von Verfahren des nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Zugangs, wobei die Inspektoren ersucht werden, einen bestimmten Prozentsatz oder eine bestimmte Anzahl von Gebäuden ihrer Wahl für die Inspektion auszuwählen; der gleiche Grundsatz kann auf die Innenräume und den Inhalt sicherheitsempfindlicher Gebäude angewendet werden;
g) in Ausnahmefällen wird nur einzelnen Inspektoren Zugang zu bestimmten Teilen der Inspektionsstätte gewährt.
(49) Der inspizierte Vertragsstaat bemüht sich nach besten Kräften, dem Inspektionsteam zu beweisen, daß Gegenstände, Gebäude, Bauwerke, Behälter oder Fahrzeuge, die dem Inspektionsteam nicht uneingeschränkt zugänglich waren oder in Übereinstimmung mit Absatz 48 geschützt werden, nicht für Zwecke im Zusammenhang mit den im Inspektionsersuchen aufgeworfenen Bedenken wegen der möglichen Nichteinhaltung dieses Übereinkommens verwendet werden.
(50) Dies kann unter anderem durch teilweises Entfernen einer Abdeckung oder einer Schutzbedeckung nach Ermessen des inspizierten Vertragsstaats geschehen, durch Inaugenscheinnahme des Inneren eines geschlossenen Raumes von seinem Eingang aus oder durch andere Methoden.
(51) Für die nach den Artikeln IV, V und VI gemeldeten Einrichtungen gilt folgendes:
a) In den Einrichtungen, für die Vereinbarungen über die Einrichtung geschlossen wurden, unterliegen der Zugang und die Tätigkeiten innerhalb der endgültigen Außengrenze in den durch die Vereinbarung festgelegten Grenzen keinen Beschränkungen;
b) für die Einrichtungen, für die keine Vereinbarung über die Einrichtung geschlossen wurde, werden die Verhandlungen über den Zugang und die Tätigkeiten nach den auf Grund dieses Übereinkommens festgelegten allgemeinen Leitlinien über Inspektionen geführt;
c) jeder über den in den Artikeln IV, V und VI für Inspektionen hinausgehende gewährte Zugang wird in Übereinstimmung mit den in diesem Abschnitt genannten Verfahren geregelt.
(52) Für die nach Artikel III Absatz 1 Buchstabe d gemeldeten Einrichtungen gilt folgendes: Hat der inspizierte Vertragsstaat unter Anwendung der Verfahren nach den Absätzen 47 und 48 keinen uneingeschränkten Zugang zu Bereichen oder Bauwerken gewährt, die keinen Bezug zu chemischen Waffen haben, so bemüht er sich nach besten Kräften, dem Inspektionsteam zu beweisen, daß diese Bereiche und Bauwerke nicht für Zwecke im Zusammenhang mit den im Inspektionsersuchen aufgeworfenen Bedenken wegen der möglichen Nichteinhaltung dieses Übereinkommens verwendet werden.
(53) In Übereinstimmung mit Artikel IX Absatz 12 über die Teilnahme eines Beobachters an der Verdachtsinspektion nimmt der ersuchende Vertragsstaat mit dem Technischen Sekretariat Verbindung auf, um das Eintreffen des Beobachters an dem selben Punkt der Einreise, an dem auch das Inspektionsteam eintrifft, innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Eintreffen des Inspektionsteams abzustimmen.
(54) Der Beobachter hat das Recht, während der gesamten Inspektionsdauer mit der in dem ersuchten Vertragsstaat oder im Gaststaat ansässigen Botschaft des ersuchenden Vertragsstaats oder, ist eine Botschaft nicht vorhanden, mit dem ersuchenden Vertragsstaat selbst in Verbindung zu stehen. Der inspizierte Vertragsstaat stellt dem Beobachter Nachrichtenmittel zur Verfügung.
(55) Der Beobachter hat das Recht, sich an der alternativen oder der endgültigen Außengrenze der Inspektionsstätte, an der das Inspektionsteam zuerst eintrifft, einzufinden und den vom inspizierten Vertragsstaat gewährten Zugang zur Inspektionsstätte zu erhalten. Der Beobachter hat das Recht, dem Inspektionsteam Empfehlungen zu geben, welche das Team in dem ihm geeignet erscheinenden Umfang berücksichtigt. Während der gesamten Inspektion hält das Inspektionsteam den Beobachter über die Durchführung der Inspektion und die Feststellungen auf dem laufenden.
(56) Während des gesamten Inlandsaufenthalts stellt der inspizierte Vertragsstaat dem Beobachter alles Notwendige zur Verfügung oder läßt es ihm zur Verfügung stellen, wie etwa Nachrichtenmittel, Dolmetscherdienste, Beförderungsmittel, Arbeitsräume, Unterkunft, Verpflegung und ärztliche Betreuung. Alle Kosten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt des Beobachters im Hoheitsgebiet des inspizierten Vertragsstaats oder des Gaststaats werden von dem ersuchenden Vertragsstaat getragen.
(57) Die Inspektionsdauer darf 84 Stunden nicht überschreiten, sofern sie nicht im Einvernehmen mit dem inspizierten Vertragsstaat verlängert wird.
D. TÄTIGKEITEN NACH DER INSPEKTION
(58) Sobald die Verfahren nach der Inspektion in der Inspektionsstätte abgeschlossen sind, begeben sich das Inspektionsteam und der Beobachter des ersuchenden Vertragsstaats umgehend an einen Punkt der Einreise und verlassen so bald wie möglich das Hoheitsgebiet des inspizierten Vertragsstaats.
(59) Der Inspektionsbericht faßt ganz allgemein die von dem Inspektionsteam vorgenommenen Tätigkeiten und seine festgestellten Tatsachen zusammen, insbesondere hinsichtlich der in dem Ersuchen um Verdachtsinspektion angegebenen Bedenken wegen der möglichen Nichteinhaltung dieses Übereinkommens; er beschränkt sich auf Informationen, die mit dem Übereinkommen in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Er enthält auch eine Bewertung seitens des Inspektionsteams über Art und Umfang des Zugangs und der Zusammenarbeit, die den Inspektoren gewährt wurden, sowie darüber, inwieweit ihnen dies die Erfüllung des Inspektionsauftrags ermöglicht hat. Ausführliche Informationen über die in dem Ersuchen um Verdachtsinspektion aufgeworfenen Bedenken wegen der möglichen Nichteinhaltung des Übereinkommens werden dem Schlußbericht als Anhang beigefügt und im Technischen Sekretariat unter Beachtung geeigneter Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz sicherheitsempfindlicher Informationen aufbewahrt.
(60) Das Inspektionsteam legt dem Generaldirektor spätestens 72 Stunden nach seiner Rückkehr zu seinem Hauptarbeitsplatz einen vorläufigen Inspektionsbericht vor, nachdem es insbesondere dem Absatz 17 des Vertraulichkeitsanhangs Rechnung getragen hat. Der Generaldirektor leitet den vorläufigen Inspektionsbericht umgehend an den ersuchenden Vertragsstaat, den inspizierten Vertragsstaat und den Exekutivrat weiter.
(61) Der Entwurf des Schlußberichts wird spätestens 20 Tage nach Abschluß der Verdachtsinspektion dem inspizierten Vertragsstaat zur Verfügung gestellt. Der inspizierte Vertragsstaat hat das Recht, alle mit chemischen Waffen nicht im Zusammenhang stehenden Informationen und Daten zu bestimmen, die nach seiner Auffassung wegen ihrer Vertraulichkeit nicht außerhalb des Technischen Sekretariats verteilt werden sollen. Das Technische Sekretariat prüft Vorschläge des inspizierten Vertragsstaats zur Änderung des Entwurfs des Schlußberichts und übernimmt sie soweit möglich und soweit es dies für richtig hält. Der Schlußbericht wird spätestens 30 Tage nach Abschluß der Verdachtsinspektion dem Generaldirektor zur weiteren Verteilung und Prüfung nach Artikel IX Absätze 21 bis 25 vorgelegt.
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