A. MELDUNGEN
(1) Die von jedem Vertragsstaat nach Artikel VI Absatz 7 abzugebende Erstmeldung enthält ein Verzeichnis aller Werke,
a) die im Lauf des vorangegangenen Kalenderjahrs durch Synthese mehr als 200 Tonnen von nicht in den Listen genannten bestimmten organischen Chemikalien produziert haben, oder
b) die aus einem oder mehreren Betrieben bestehen, welche im Lauf des vorangegangenen Kalenderjahrs durch Synthese mehr als 30 Tonnen einer bestimmten organischen Chemikalie produziert haben, die nicht in den Listen genannt ist und die Elemente Phosphor, Schwefel oder Fluor enthält (im folgenden als „PSF-Betriebe“ und „PSF-Chemikalie“ bezeichnet).
(2) Das nach Absatz 1 vorzulegende Verzeichnis der sonstigen Einrichtungen zur Produktion von Chemikalien enthält keine Werke, die ausschließlich Explosivstoffe oder Kohlenwasserstoffverbindungen produzieren.
(3) Jeder Vertragsstaat legt nach Absatz 1 sein Verzeichnis der sonstigen Einrichtungen zur Produktion von Chemikalien zusammen mit seiner Erstmeldung spätestens 30 Tage nach dem Zeitpunkt vor, zu dem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft tritt. Er bringt dieses Verzeichnis auf den neuesten Stand, indem er spätestens 90 Tage nach Beginn jedes folgenden Kalenderjahrs die notwendigen Informationen beibringt.
(4) Das nach Absatz 1 vorzulegende Verzeichnis der sonstigen Einrichtungen zur Produktion von Chemikalien enthält folgende Informationen über jedes Werk:
a) den Namen des Werkes und den Namen des Eigentümers, der Gesellschaft oder des Unternehmens, die es betreiben;
b) den genauen Standort des Werkes mit Anschrift;
c) die hauptsächlichen Tätigkeiten des Werkes;
d) die ungefähre Anzahl der Betriebe in dem Werk, welche die in Absatz 1 bezeichneten Chemikalien produzieren.
(5) Hinsichtlich der nach Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Werke enthält das Verzeichnis auch Informationen über die ungefähre Gesamtmenge der im vorangegangenen Kalenderjahr produzierten bestimmten organischen Chemikalien, die nicht in den Listen genannt sind; diese Menge wird in den folgenden Größenordnungen angegeben:
unter 1 000 Tonnen, 1 000 bis 10 000 Tonnen und über 10 000 Tonnen.
(6) Hinsichtlich der nach Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten Werke gibt das Verzeichnis auch die Anzahl der PSF-Betriebe innerhalb des Werkes an und enthält Informationen über die ungefähre Gesamtmenge der im vorangegangenen Kalenderjahr in jedem PSF-Betrieb produzierten PSF-Chemikalien; diese Menge wird in den folgenden Größenordnungen angegeben: unter 200 Tonnen, 200 bis 1 000 Tonnen, 1 000 bis 10 000 Tonnen und über 10 000 Tonnen.
(7) Hält es ein Vertragsstaat aus verwaltungstechnischen Gründen für erforderlich, bei der Zusammenstellung seines Verzeichnisses der Einrichtungen zur Produktion von Chemikalien nach Absatz 1 um Hilfe zu bitten, so kann er das Technische Sekretariat um Hilfeleistung ersuchen. Fragen über die Vollständigkeit des Verzeichnisses werden dann durch Konsultationen zwischen dem Vertragsstaat und dem Technischen Sekretariat geklärt.
(8) Das Technische Sekretariat übermittelt den Vertragsstaaten auf Ersuchen die nach Absatz 1 vorzulegenden Verzeichnisse der sonstigen Einrichtungen zur Produktion von Chemikalien, einschließlich der Informationen nach Absatz 4.
B. VERIFIKATION
(9) Vorbehaltlich des Abschnitts C wird die in Artikel VI Absatz 6 vorgesehene Verifikation durch Inspektion vor Ort durchgeführt
a) in den nach Absatz 1 Buchstabe a angegebenen Werken;
b) in den nach Absatz 1 Buchstabe b angegebenen Werken, die aus einem oder mehreren PSF-Betrieben bestehen, welche im Lauf des vorangegangenen Kalenderjahrs mehr als 200 Tonnen einer PSF-Chemikalie produzierten.
(10) Das Programm und der Haushalt der Organisation, die nach Artikel VIII Absatz 21 Buchstabe a von der Organisation verabschiedet werden müssen, enthalten als selbständigen Punkt ein Programm und einen Haushalt für die Verifikation auf Grund dieses Abschnitts, die wirksam werden, sobald der Abschnitt Anwendung gefunden hat.
(11) Bei der Auswahl der Werke zur Inspektion auf Grund dieses Abschnitts wendet das Technische Sekretariat das Zufallsprinzip mit Hilfe geeigneter Methoden an, insbesondere eigens hierfür entwickelte EDV-Programme, wobei es folgende Faktoren berücksichtigt:
a) eine angemessene geographische Verteilung der Inspektionen;
b) die dem Technischen Sekretariat über die angegebenen Werke zur Verfügung stehenden Informationen in bezug auf die Merkmale des Werkes und die dort durchgeführten Tätigkeiten;
c) Vorschläge seitens der Vertragsstaaten über eine nach Absatz 25 zu vereinbarende Grundlage.
(12) In einem Werk dürfen nach Maßgabe dieses Abschnitts nicht mehr als zwei Inspektionen im Jahr vorgenommen werden. Die Anzahl der nach Artikel IX durchgeführten Inspektionen wird dadurch jedoch nicht eingeschränkt.
(13) Bei der Auswahl von Werken zur Inspektion auf Grund dieses Abschnitts beachtet das Technische Sekretariat folgende Einschränkung der kombinierten Anzahl von Inspektionen, die ein Vertragsstaat im Kalenderjahr auf Grund dieses Teiles und des Teiles VIII dieses Anhangs aufzunehmen hat; die kombinierte Anzahl der Inspektionen darf drei zuzüglich 5 Prozent der Gesamtzahl der von einem Vertragsstaat auf Grund dieses Teiles und des Teiles VIII dieses Anhangs gemeldeten Werke oder 20 Inspektionen, je nachdem, welche dieser Zahlen niedriger ist, nicht überschreiten.
(14) Allgemeines Ziel der Inspektionen der auf Grund des Abschnitts A angegebenen Werke ist es, nachzuprüfen, daß die Tätigkeiten mit den in den Meldungen anzugebenden Informationen übereinstimmen. Besonderes Ziel der Inspektionen ist die Verifikation, daß Chemikalien der Liste 1 nicht vorhanden sind und daß insbesondere solche Chemikalien nicht produziert werden, sofern die Produktion nicht im Einklang mit Teil VI dieses Anhangs erfolgt.
(15) Neben den vereinbarten Leitlinien, anderen einschlägigen Bestimmungen dieses Anhangs und des Vertraulichkeitsanhangs finden die Absätze 16 bis 20 Anwendung.
(16) Eine Vereinbarung über die Einrichtung wird nicht geschlossen, sofern nicht der inspizierte Vertragsstaat darum ersucht.
(17) Die Inspektion eines zur Inspektion ausgewählten Werkes konzentriert sich in erster Linie auf die Betriebe, welche die in Absatz 1 bezeichneten Chemikalien produzieren, insbesondere auf die in Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten PSF-Betriebe. Der inspizierte Vertragsstaat hat das Recht, den Zugang zu diesen Betrieben entsprechend den Regeln über den kontrollierten Zugang nach Teil X Abschnitt C dieses Anhangs zu kontrollieren. Verlangt das Inspektionsteam nach Teil II Absatz 51 dieses Anhangs Zugang zu anderen Teilen des Werkes, um Zweifelsfragen zu klären, so wird der Umfang des Zugangs zwischen dem Inspektionsteam und dem inspizierten Vertragsstaat vereinbart.
(18) Dem Inspektionsteam kann Zugang zu den Akten gewährt werden, wenn das Inspektionsteam und der inspizierte Vertragsstaat übereinkommen, daß der Zugang dazu beiträgt, die Ziele der Inspektion zu erreichen.
(19) Proben können genommen und Analysen vor Ort vorgenommen werden, um die Gewißheit zu erlangen, daß in den Listen genannte ungemeldete Chemikalien nicht vorhanden sind. Bei nicht geklärten Zweifelsfragen können die Proben mit Einwilligung des inspizierten Vertragsstaats in einem festgelegten Laboratorium außerhalb des Betriebsgeländes analysiert werden.
(20) Die Inspektion darf nicht länger dauern als 24 Stunden; zwischen dem Inspektionsteam und dem inspizierten Vertragsstaat kann jedoch eine Verlängerung vereinbart werden.
(21) Das Technische Sekretariat notifiziert einem Vertragsstaat die Inspektion spätestens 120 Stunden vor dem Eintreffen des Inspektionsteams in dem zu inspizierenden Werk.
C. DURCHFÜHRUNG UND ÜBERPRÜFUNG DES ABSCHNITTS B
(22) Abschnitt B wird mit Beginn des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens angewendet, sofern die Konferenz auf ihrer ordentlichen Tagung im dritten Jahr nach Inkrafttreten des Übereinkommens nicht etwas anderes beschließt.
(23) Der Generaldirektor arbeitet für die ordentliche Tagung der Konferenz im dritten Jahr nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens einen Bericht aus, in dem er die vom Technischen Sekretariat bei der Durchführung der Teile VII und VIII dieses Anhangs sowie des Abschnitts A dieses Teiles gewonnenen Erfahrungen darlegt.
(24) Auf ihrer ordentlichen Tagung im dritten Jahr nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann die Konferenz auch, gestützt auf einen Bericht des Generaldirektors, über die Verteilung der für die Verifikation nach Abschnitt B zur Verfügung stehenden Mittel zwischen „PSF-Betrieben“ und sonstigen Einrichtungen zur Produktion von Chemikalien beschließen. Andernfalls wird die Verteilung dem Technischen Sekretariat überlassen und den in Absatz 11 genannten Faktoren hinzugefügt.
(25) Auf ihrer ordentlichen Tagung im dritten Jahr nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens entscheidet die Konferenz auf Rat des Exekutivrats darüber, auf welcher (z. B. regionaler) Grundlage die Vorschläge der Vertragsstaaten für die Inspektionen vorzubringen sind, damit sie in dem in Absatz 11 bezeichneten Auswahlverfahren als Faktoren berücksichtigt werden.
(26) Auf der ersten nach Artikel VIII Absatz 22 einberufenen außerordentlichen Tagung der Konferenz werden im Licht der gewonnenen Erfahrungen die Bestimmungen dieses Teiles des Verifikationsanhangs im Rahmen einer umfassenden Überprüfung der gesamten Verifikationsregelung für die chemische Industrie (Artikel VI, die Teile VII bis IX dieses Anhangs) erneut geprüft. Die Konferenz gibt dann Empfehlungen zur Verbesserung der Wirksamkeit der Verifikationsregelung.
Rückverweise
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