A. MELDUNGEN
(1) Die von jedem Vertragsstaat nach Artikel VI Absätze 7 und 8 abzugebenden Erstmeldungen und jährlichen Meldungen enthalten für das vorangegangene Kalenderjahr die zusammengefaßten nationalen Daten über die produzierten, eingeführten und ausgeführten Mengen jeder Chemikalie der Liste 3 unter Angabe der Einfuhr- und Ausfuhrmengen jedes beteiligten Landes.
(2) Jeder Vertragsstaat legt folgendes vor:
a) Erstmeldungen nach Absatz 1 spätestens 30 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist;
b) beginnend mit dem folgenden Kalenderjahr jährliche Meldungen spätestens 90 Tage nach dem Ende des vorangegangenen Kalenderjahrs.
(3) Erstmeldungen und jährliche Meldungen müssen für alle Werke abgegeben werden, die aus einem oder mehreren Betrieben bestehen, in denen im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 30 Tonnen einer Chemikalie der Liste 3 produziert worden sind oder im nächsten Kalenderjahr voraussichtlich produziert werden.
(4) Jeder Vertragsstaat legt folgendes vor:
a) Erstmeldungen nach Absatz 3 spätestens 30 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist;
b) beginnend mit dem folgenden Kalenderjahr jährliche Meldungen über frühere Tätigkeiten spätestens 90 Tage nach dem Ende des vorangegangenen Kalenderjahrs;
c) jährliche Meldungen über voraussichtliche Tätigkeiten spätestens 60 Tage vor Beginn des folgenden Kalenderjahrs. Jede derartige nach Abgabe der jährlichen Meldung zusätzlich geplante Tätigkeit wird spätestens fünf Tage vor Aufnahme der Tätigkeit gemeldet.
(5) Für Mischungen, die eine geringe Konzentration einer Chemikalie der Liste 3 enthalten, sind Meldungen nach Absatz 3 im allgemeinen nicht erforderlich. Sie sind in Übereinstimmung mit Leitlinien nur dann erforderlich, wenn die leichte Rückgewinnung der Chemikalie der Liste 3 aus der Mischung und das Gesamtgewicht der Chemikalie als Risiko für Ziel und Zweck dieses Übereinkommens gelten. Die Leitlinien werden von der. Konferenz nach Artikel VIII Absatz 21 Buchstabe i geprüft und genehmigt.
(6) Die Meldungen eines Werkes nach Absatz 3 enthalten folgendes:
a) den Namen des Werkes sowie den Namen des Eigentümers, der Gesellschaft oder des Unternehmens, die sie betreiben;
b) den genauen Standort des Werkes mit Anschrift;
c) die Anzahl der Betriebe innerhalb des Werkes, die nach Teil VII dieses Anhangs gemeldet sind.
(7) Die Meldungen eines Werkes nach Absatz 3 enthalten ebenfalls für jeden Betrieb, der sich innerhalb des Werkes befindet und auf den die in jenem Absatz enthaltene genaue Beschreibung zutrifft, folgende Informationen:
a) den Namen des Betriebs sowie den Namen des Eigentümers, der Gesellschaft oder des Unternehmens, die ihn betreiben;
b) den genauen Standort des Betriebs innerhalb des Werkes einschließlich des bestimmten Gebäudes oder Bauwerks, gegebenenfalls mit seiner Nummer;
c) die hauptsächlichen Tätigkeiten des Betriebs.
(8) Die Meldungen eines Werkes nach Absatz 3 enthalten auch folgende Informationen über jede Chemikalie der Liste 3, die den in der Meldung angegebenen Schwellenwert überschreitet:
a) die chemische Bezeichnung, den in der Einrichtung verwendeten gewöhnlichen oder handelsüblichen Namen, die Strukturformel und die CAS-Nummer, falls zugeordnet;
b) die ungefähre Menge der im vorangegangenen Kalenderjahr produzierten Chemikalie oder im Fall der Meldung voraussichtlicher Tätigkeiten die für das kommende Kalenderjahr erwartete Menge der Chemikalie, angegeben in folgenden Größenordnungen: 30 bis 200 Tonnen, 200 bis 1000 Tonnen, 1000 bis 10 000 Tonnen, 10 000 bis 100 000 Tonnen und über 100 000 Tonnen;
c) die Verwendungswecke, zu denen die Chemikalie produziert wurde oder werden wird.
(9) Jeder Vertragsstaat meldet spätestens 30 Tage, nachdem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, alle Werke, die aus Betrieben bestehen, welche seit dem 1. Jänner 1946 zu irgendeinem Zeitpunkt eine Chemikalie der Liste 3 zur Verwendung für chemische Waffen produziert haben.
(10) Die Meldungen eines Werkes nach Absatz 9 enthalten folgendes:
a) den Namen des Werkes sowie den Namen des Eigentümers, der Gesellschaft oder des Unternehmens, die sie betreiben;
b) den genauen Standort des Werkes mit Anschrift;
c) für jeden Betrieb, der sich innerhalb des Werkes befindet und auf den die in Absatz 9 enthaltene genaue Beschreibung zutrifft, dieselben Informationen, die nach Absatz 7 Buchstaben a bis c erforderlich sind;
d) für jede zur Verwendung für chemische Waffen produzierte Chemikalie der Liste 3,
i) die chemische Bezeichnung, den in der Einrichtung für Zwecke der Herstellung chemischer Waffen verwendeten gewöhnlichen oder handelsüblichen Namen, die Strukturformel und die CAS-Nummer, falls zugeordnet;
ii) die Zeiten, zu denen die Chemikalie produziert wurde, und die produzierte Menge;
iii) den Ort, an den die Chemikalie geliefert wurde, und, falls bekannt, das dort produzierte Endprodukt.
(11) Das Technische Sekretariat übermittelt den Vertragsstaaten auf Ersuchen ein Verzeichnis der auf Grund dieses Abschnitts gemeldeten Werke sowie die nach Absatz 6, Absatz 7 Buchstaben a und c sowie Absatz 8 Buchstabe a und Absatz 10 übermittelten Informationen.
B. VERIFIKATION
(12) Die in Artikel VI Absatz 5 vorgesehene Verifikation wird durch Inspektionen vor Ort in den gemeldeten Werken durchgeführt, die während des vorangegangenen Kalenderjahrs insgesamt mehr als 200 Tonnen einer Chemikalie der Liste 3 über dem in der Meldung angegebenen Schwellenwert von 30 Tonnen produziert haben oder voraussichtlich im nächsten Kalenderjahr insgesamt produzieren werden.
(13) Das Programm und der Haushalt der Organisation, die nach Artikel VIII Absatz 21 Buchstabe a von der Konferenz verabschiedet werden müssen, enthalten als selbständigen Punkt ein Programm und einen Haushalt für die Verifikation auf Grund dieses Abschnitts unter Berücksichtigung des Teiles VII Absatz 13 dieses Anhangs.
(14) Im Rahmen dieses Abschnitts wendet das Technische Sekretariat bei der Auswahl der Werke zur Inspektion das Zufallsprinzip mit Hilfe geeigneter Methoden an, insbesondere eigens hierfür entwickelte EDV-Programme, wobei es folgende Faktoren berücksichtigt:
a) eine angemessene geographische Verteilung der Inspektionen;
b) die dem Technischen Sekretariat über die gemeldeten Werke zur Verfügung stehenden Informationen in bezug auf die betreffende Chemikalie, die Merkmale des Werkes und die Art der dort durchgeführten Tätigkeiten.
(15) In einem Werk dürfen nach Maßgabe dieses Abschnitts nicht mehr als zwei Inspektionen im Jahr vorgenommen werden. Die Anzahl der nach Artikel IX durchgeführten Inspektionen wird dadurch jedoch nicht eingeschränkt.
(16) Bei der Auswahl der Werke zur Inspektion auf Grund dieses Abschnitts achtet das Technische Sekretariat darauf, daß die kombinierte Anzahl von Inspektionen, die ein Vertragsstaat im Kalenderjahr auf Grund dieses Teiles und des Teiles IX dieses Anhangs aufzunehmen hat, folgendermaßen begrenzt ist: Die kombinierte Anzahl der Inspektionen darf drei zuzüglich 5 Prozent der Gesamtzahl der von einem Vertragsstaat auf Grund dieses Teiles und des Teiles IX dieses Anhangs gemeldeten Werke oder 20 Inspektionen, je nachdem, welche dieser Zahlen niedriger ist, nicht überschreiten.
(17) Allgemeines Ziel der Inspektionen der auf Grund des Abschnitts A gemeldeten Werke ist es, nachzuprüfen, daß die Tätigkeiten mit den in den Meldungen anzugebenden Informationen übereinstimmen. Besonderes Ziel der Inspektionen ist die Verifikation, daß Chemikalien der Liste 1 nicht vorhanden sind und daß insbesondere solche Chemikalien nicht produziert werden, sofern die Produktion nicht im Einklang mit Teil VI dieses Anhangs erfolgt.
(18) Neben den vereinbarten Leitlinien, anderen einschlägigen Bestimmungen dieses Anhangs und des Vertraulichkeitsanhangs finden die Absätze 19 bis 25 Anwendung.
(19) Eine Vereinbarung über die Einrichtung wird nicht geschlossen, sofern nicht der inspizierte Vertragsstaat darum ersucht.
(20) Die Inspektion konzentriert sich in erster Linie auf die gemeldeten Betriebe im Zusammenhang mit Chemikalien der Liste 3 innerhalb des gemeldeten Werkes. Verlangt das Inspektionsteam nach Teil II Absatz 51 dieses Anhangs Zugang zu anderen Teilen des Werkes, um Zweifelsfragen zu klären, so wird der Umfang des Zugangs zwischen dem Inspektionsteam und dem inspizierten Vertragsstaat vereinbart.
(21) Dem Inspektionsteam kann Zugang zu den Akten gewährt werden, wenn das Inspektionsteam und der inspizierte Vertragsstaat übereinkommen, daß der Zugang dazu beiträgt, die Ziele der Inspektion zu erreichen.
(22) Proben können genommen und Analysen vor Ort vorgenommen werden, um die Gewißheit zu erlangen, daß in den Listen genannte ungemeldete Chemikalien nicht vorhanden sind. Bei nicht geklärten Zweifelsfragen können die Proben mit Einwilligung des inspizierten Vertragsstaats in einem der festgelegten Laboratorien außerhalb des Betriebsgeländes analysiert werden.
(23) Die Inspektion kann sich insbesondere auf folgende Bereiche beziehen:
a) Bereiche, in denen chemische Ausgangsstoffe (Einsatzstoffe) angeliefert oder gelagert werden;
b) Bereiche, in denen die Einsatzstoffe vorbehandelt werden, bevor sie in die Reaktoren eingegeben werden;
c) gegebenenfalls Leitungen von den unter Buchstabe a oder b bezeichneten Bereichen zu dem Reaktor und die damit zusammenhängenden Ventile, Durchflußzähler usw.;
d) die äußere Beschaffenheit der Reaktoren und der Zusatzausrüstung;
e) Leitungen von den Reaktoren zu einem Lager für Langzeit- oder Kurzzeitlagerung und zu einer Ausrüstung für die Weiterverarbeitung der gemeldeten Chemikalien der Liste 3;
f) Steuergeräte, die mit einem der unter den Buchstaben a bis e genannten Gegenstände verbunden sind;
g) Ausrüstung und Bereiche für die Abfall- und Abwasserbehandlung;
h) Ausrüstung und Bereiche für die Beseitigung von nicht spezifikationsgerechten Chemikalien.
(24) Die Inspektion darf nicht länger dauern als 24 Stunden;
zwischen dem Inspektionsteam und dem inspizierten Staat kann jedoch eine Verlängerung vereinbart werden.
(25) Das Technische Sekretariat notifiziert einem Vertragsstaat die Inspektion spätestens 120 Stunden vor dem Eintreffen des Inspektionsteams in dem zu inspizierenden Werk.
C. WEITERGABE AN STAATEN, DIE NICHT VERTRAGSPARTEIEN DIESESÜBEREINKOMMENS SIND
(26) Bei der Weitergabe von Chemikalien der Liste 3 an Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, trifft jeder Vertragsstaat die notwendigen Maßnahmen, um zu gewährleisten, daß die weitergegebenen Chemikalien nur für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke verwendet werden. Der Vertragsstaat verlangt von dem Empfangsstaat unter anderem eine Bescheinigung, aus der im Zusammenhang mit den weitergegebenen Chemikalien folgendes hervorgeht:
a) Die Chemikalien werden nur für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke verwendet;
b) sie werden nicht erneut weitergegeben;
c) Art und Menge der Chemikalien;
d) endgültige Verwendung der Chemikalien;
e) Namen und Anschrift(en) des/der Endverbraucher(s).
(27) Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens prüft die Konferenz die Notwendigkeit, gegebenenfalls andere Maßnahmen hinsichtlich der Weitergabe von Chemikalien der Liste 3 an Staaten, die nicht Vertragsparteien des Übereinkommens sind, festzulegen.
Rückverweise
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