BundesrechtInternationale VerträgeVerbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und Vernichtung solcher WaffenAnl. 2/07

Anl. 2/07

In Kraft seit 29. April 1997
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A. MELDUNGEN

(1) Die von jedem Vertragsstaat nach Artikel VI Absätze 7 und 8 abzugebenden Erstmeldungen und jährlichen Meldungen enthalten für das vorangegangene Kalenderjahr die zusammengefaßten nationalen Daten über die produzierten, verarbeiteten, verbrauchten, eingeführten und ausgeführten Mengen jeder Chemikalie der Liste 2 unter Angabe der Einfuhr- und Ausfuhrmengen jedes beteiligten Landes.

(2) Jeder Vertragsstaat legt folgendes vor:

a) Erstmeldungen nach Absatz 1 spätestens 30 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist;

b) beginnend mit dem folgenden Kalenderjahr jährliche Meldungen spätestens 90 Tage nach Ablauf des vorangegangenen Kalenderjahrs.

(3) Erstmeldungen und jährliche Meldungen müssen für alle Werke abgegeben werden, die aus einem oder mehreren Betrieben bestehen, in denen im Lauf eines der vorangegangenen drei Kalenderjahre mehr als folgende Mengen produziert, verarbeitet oder verbraucht worden sind oder im nächsten Kalenderjahr voraussichtlich produziert, verarbeitet oder verbraucht werden:

a) 1 kg einer in Liste 2 Teil A genannten und mit „*“ gekennzeichneten Chemikalie;

b) 100 kg einer anderen in Liste 2 Teil A genannten Chemikalie oder

c) 1 Tonne einer in Liste 2 Teil B genannten Chemikalie.

(4) Jeder Vertragsstaat legt folgendes vor:

a) Erstmeldungen nach Absatz 3 spätestens 30 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist;

b) beginnend mit dem folgenden Kalenderjahr jährliche Meldungen über frühere Tätigkeiten spätestens 90 Tage nach dem Ende des vorangegangenen Kalenderjahrs;

c) jährliche Meldungen voraussichtlicher Tätigkeiten spätestens 60 Tage vor Beginn des folgenden Kalenderjahrs. Eine nach Abgabe der jährlichen Meldung geplante zusätzliche Tätigkeit wird spätestens fünf Tage vor Aufnahme der Tätigkeit gemeldet.

(5) Für Mischungen, die eine geringe Konzentration einer Chemikalie der Liste 2 enthalten, sind Meldungen nach Absatz 3 im allgemeinen nicht erforderlich. Sie sind in Übereinstimmung mit Leitlinien nur dann erforderlich, wenn die leichte Rückgewinnung der Chemikalie der Liste 2 aus der Mischung und die Gesamtmenge der Chemikalie als Risiko für Ziel und Zweck dieses Übereinkommens gelten. Die Leitlinien werden von der Konferenz nach Artikel VIII Absatz 21 Buchstabe i geprüft und genehmigt.

(6) Die Meldungen eines Werkes nach Absatz 3 enthalten folgendes:

a) den Namen des Werkes sowie den Namen des Eigentümers, der Gesellschaft oder des Unternehmens, die sie betreiben;

b) den genauen Standort des Werkes mit Anschrift;

c) die Anzahl der Betriebe innerhalb des Werkes, die nach Teil VIII dieses Anhangs gemeldet sind.

(7) Die Meldungen eines Werkes nach Absatz 3 enthalten ebenfalls für jeden Betrieb, der sich innerhalb des Werkes befindet und auf den die in jenem Absatz enthaltene genaue Beschreibung zutrifft, folgende Informationen:

a) den Namen des Betriebs sowie den Namen des Eigentümers, der Gesellschaft oder des Unternehmens, die ihn betreiben;

b) den genauen Standort des Betriebs innerhalb des Werkes einschließlich des bestimmten Gebäudes oder Bauwerks, gegebenenfalls mit seiner Nummer;

c) die hauptsächlichen Tätigkeiten des Betriebs;

d) die Art des Betriebs:

i) werden in dem Betrieb Chemikalien der Liste 2 produziert, verarbeitet oder verbraucht;

ii) ist der Betrieb auf solche Tätigkeiten spezialisiert oder ist er ein Mehrzweckbetrieb;

iii) werden in dem Betrieb sonstige Tätigkeiten in bezug auf die Chemikalie(n) der Liste 2 vorgenommen, einschließlich einer genauen Beschreibung dieser Tätigkeit (z. B. Lagerung);

e) die Produktionskapazität für jede gemeldete Chemikalie der Liste 2.

(8) Die Meldungen eines Werkes nach Absatz 3 enthalten auch folgende Informationen über jede Chemikalie der Liste 2, die den in der Meldung angegebenen Schwellenwert überschreitet:

a) die chemische Bezeichnung, den in der Einrichtung verwendeten gewöhnlichen oder handelsüblichen Namen, die Strukturformel und die CAS-Nummer, falls zugeordnet;

b) im Fall der Erstmeldung: die von dem Werk im Lauf jedes der drei vorangegangenen Kalenderjahre produzierte, verarbeitete, verbrauchte, ein- und ausgeführte Gesamtmenge;

c) im Fall der jährlichen Meldung früherer Tätigkeiten: die von dem Werk im vorangegangenen Kalenderjahr produzierte, verarbeitete, verbrauchte, ein- und ausgeführte Gesamtmenge;

d) im Fall der jährlichen Meldung voraussichtlicher Tätigkeiten:

die von dem Werk im nächsten Kalenderjahr voraussichtlich produzierte, verarbeitete und verbrauchte Gesamtmenge, einschließlich des für Produktion, Verarbeitung und Verbrauch voraussichtlich benötigten Zeitraums;

e) die Zwecke, zu denen die Chemikalie produziert, verarbeitet oder verbraucht wurde oder werden wird:

i) Verarbeitung und Verbrauch vor Ort unter genauer Angabe der Produktgruppen;

ii) Verkauf oder Weitergabe innerhalb des Hoheitsgebiets oder an einen anderen Ort unter der Hoheitsgewalt oder Kontrolle des Vertragsstaats mit der genauen Beschreibung, ob es sich um eine andere Industrie, einen anderen Händler oder eine andere Bestimmung handelt, nach Möglichkeit auch unter Angabe der endgültigen Produktgruppen;

iii) Direktausfuhr mit einer genauen Beschreibung der betreffenden Staaten;

iv) sonstige Zwecke unter genauer Angabe dieser Zwecke.

(9) jeder Vertragsstaat meldet spätestens 30 Tage, nachdem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, alle Werke, die aus Betrieben bestehen, die seit dem 1. Jänner 1946 zu irgendeinem Zeitpunkt eine Chemikalie der Liste 2 zur Verwendung für chemische Waffen produziert haben.

(10) Die Meldungen eines Werkes nach Absatz 9 enthalten folgendes:

a) den Namen des Werkes sowie den Namen des Eigentümers, der Gesellschaft oder des Unternehmens, die sie betreiben;

b) den genauen Standort des Werkes mit Anschrift;

c) für jeden Betrieb, der sich innerhalb des Werkes befindet und auf den die in Absatz 9 enthaltene genaue Beschreibung zutrifft, dieselben Informationen, die nach Absatz 7 Buchstaben a bis e erforderlich sind;

d) für jede Chemikalie der Liste 2, die zur Verwendung für chemische Waffen produziert wird,

i) die chemische Bezeichnung, den in der Einrichtung für Zwecke der Herstellung chemischer Waffen verwendeten gewöhnlichen oder handelsüblichen Namen, die Strukturformel und die CAS-Nummer, falls zugeordnet;

ii) die Zeiten, zu denen die Chemikalie produziert wurde, und die produzierte Menge;

iii) den Ort, an den die Chemikalie geliefert wurde, und, falls bekannt, das dort produzierte Endprodukt.

(11) Das Technische Sekretariat übermittelt den Vertragsstaaten auf Ersuchen ein Verzeichnis der auf Grund dieses Abschnitts gemeldeten Werke sowie die nach Absatz 6, Absatz 7 Buchstaben a, c, d Ziffern i und iii sowie Absatz 8 Buchstabe a und Absatz 10 übermittelten Informationen.

B. VERIFIKATION

(12) Die in Artikel VI Absatz 4 vorgesehene Verifikation wird durch eine Inspektion vor Ort in den gemeldeten Werken durchgeführt, die aus einem oder mehreren Betrieben bestehen, welche im Lauf eines der vorangegangenen drei Kalenderjahre mehr als folgendes produziert, verarbeitet oder verbraucht haben oder im nächsten Kalenderjahr voraussichtlich produzieren, verarbeiten oder verbrauchen werden:

a) 10 kg einer in Liste 2 Teil A mit „*“ gekennzeichneten Chemikalie;

b) 1 Tonne einer anderen in Liste 2 Teil A genannten Chemikalie;

c) 10 Tonnen einer in Liste 2 Teil B genannten Chemikalie.

(13) Das Programm und der Haushalt der Organisation, die nach Artikel VIII Absatz 21 Buchstabe a von der Konferenz verabschiedet werden müssen, enthalten als selbständigen Punkt ein Programm und einen Haushalt für die Verifikation auf Grund dieses Abschnitts. Bei der Zuweisung der nach Artikel VI für die Verifikation zur Verfügung gestellten Mittel berücksichtigt das Technische Sekretariat während der ersten drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens vorrangig die Erstinspektionen der nach Abschnitt A gemeldeten Werke. Danach wird die Mittelzuweisung im Licht der gewonnenen Erfahrungen überprüft.

(14) Das Technische Sekretariat führt die Erstinspektionen und die nachfolgenden Inspektionen nach Maßgabe der Absätze 15 bis 22 durch.

(15) Allgemeines Ziel der Inspektionen ist es, nachzuprüfen, daß die Tätigkeiten den Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen entsprechen und mit den in den Meldungen anzugebenden Informationen übereinstimmen. Zu den besonderen Zielen der Inspektionen in den nach Abschnitt A gemeldeten Werken gehört die Verifikation folgender Punkte:

a) Chemikalien der Liste 1 sind nicht vorhanden, insbesondere werden solche Chemikalien nicht produziert, es sei denn im Einklang mit Teil VI dieses Anhangs;

b) der Umfang der Produktion, der Verarbeitung und des Verbrauchs von Chemikalien der Liste 2 stimmt mit den Meldungen überein;

c) Chemikalien der Liste 2 werden nicht für nach diesem Übereinkommen verbotene Tätigkeiten abgezweigt.

(16) In jedem nach Absatz 12 zu inspizierenden Werk wird so bald wie möglich, vorzugsweise jedoch spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens eine Erstinspektion vorgenommen. In den nach diesem Zeitraum gemeldeten Werken wird spätestens ein Jahr nach der ersten Meldung der Produktion, der Verarbeitung oder des Verbrauchs eine Erstinspektion durchgeführt. Die Auswahl der Werke für die Erstinspektion durch das Technische Sekretariat erfolgt derart, daß eine genaue Voraussage des Zeitpunkts der Inspektion eines Werkes ausgeschlossen ist.

(17) Während der Erstinspektion wird für das Werk der Entwurf einer Vereinbarung über die Einrichtung ausgearbeitet, sofern der inspizierte Vertragsstaat und das Technische Sekretariat nicht übereinkommen, daß dies nicht erforderlich ist.

(18) Hinsichtlich der Häufigkeit und Gründlichkeit nachfolgender Inspektionen beurteilen die Inspektoren im Verlauf der Erstinspektion das sich durch die betreffenden Chemikalien ergebende Risiko für Ziel und Zweck dieses Übereinkommens, die Merkmale des Werkes und die Art der dort durchgeführten Tätigkeiten, wobei sie insbesondere folgende Kriterien in Betracht ziehen:

a) die Toxizität der in den Listen genannten Chemikalien und der gegebenenfalls aus ihnen produzierten Endprodukte;

b) die Menge der in den Listen genannten Chemikalien, die üblicherweise in dem inspizierten Werk gelagert wird;

c) die Menge des chemischen Vorprodukts für die in den Listen genannten Chemikalien, die üblicherweise in dem inspizierten Werk gelagert wird;

d) die Kapazität der Betriebe zur Produktion von Chemikalien der Liste 2;

e) die Eignung des inspizierten Werkes zur Produktion, zur Lagerung und zum Abfüllen toxischer Chemikalien sowie die Möglichkeit der Nutzungsänderung des Werkes.

(19) Nach der Erstinspektion unterliegt jedes nach Absatz 12 zu inspizierende Werk weiteren Inspektionen.

(20) Bei der Auswahl bestimmter Werke für die Inspektion und bei der Entscheidung über die Häufigkeit und Gründlichkeit der Inspektionen zieht das Technische Sekretariat das durch die betreffende Chemikalie entstehende Risiko für Ziel und Zweck dieses Übereinkommens, die Merkmale des Werkes und die Art der dort durchgeführten Tätigkeiten gebührend in Betracht, wobei es die jeweilige Vereinbarung über die Einrichtung sowie die Ergebnisse der Erstinspektionen und der nachfolgenden Inspektionen berücksichtigt.

(21) Das Technische Sekretariat wählt ein bestimmtes zu inspizierendes Werk derart aus, daß die genaue Voraussage des Zeitpunkts der Inspektion ausgeschlossen ist.

(22) In einem Werk dürfen nach Maßgabe dieses Abschnitts nicht mehr als zwei Inspektionen im Kalenderjahr vorgenommen werden. Die Anzahl der nach Artikel IX durchgeführten Inspektionen wird dadurch jedoch nicht eingeschränkt.

(23) Neben den vereinbarten Leitlinien, anderen einschlägigen Bestimmungen dieses Anhangs und des Vertraulichkeitsanhangs finden die Absätze 24 bis 30 auf die Inspektionen Anwendung.

(24) Spätestens 90 Tage nach Abschluß der Erstinspektion wird zwischen dem inspizierten Vertragsstaat und der Organisation für das gemeldete Werk eine Vereinbarung über die Einrichtung geschlossen, sofern der inspizierte Vertragsstaat und das Technische Sekretariat nicht übereinkommen, daß dies nicht erforderlich ist. Die Vereinbarung stützt sich auf eine Mustervereinbarung und regelt die Durchführung der Inspektionen in dem gemeldeten Werk. Die Vereinbarung legt die Häufigkeit und Gründlichkeit der Inspektionen fest sowie die ausführlichen Inspektionsverfahren im Einklang mit den Absätzen 25 bis 29.

(25) Die Inspektion konzentriert sich auf den beziehungsweise die gemeldeten Betriebe für Chemikalien der Liste 2 innerhalb des gemeldeten Werkes. Verlangt das Inspektionsteam Zugang zu anderen Teilen des Werkes, so wird der Zugang in Übereinstimmung mit der Verpflichtung zur Klarstellung auf Grund des Teiles II Absatz 51 dieses Anhangs und nach der Vereinbarung über die Einrichtung oder, in Ermangelung einer derartigen Vereinbarung, nach Maßgabe der in Teil X Abschnitt C dieses Anhangs enthaltenen Regeln über den kontrollierten Zugang gewährt.

(26) Nach Bedarf wird Zugang zu den Akten gewährt, um die Gewißheit zu erlangen, daß die gemeldete Chemikalie nicht abgezweigt wurde und daß die Produktion den Meldungen entsprach.

(27) Probenahmen und Analysen werden vorgenommen, um zu überprüfen, daß keine in den Listen genannten Chemikalien unangemeldet vorhanden sind.

(28) Die Inspektion kann sich insbesondere auf folgende Bereiche beziehen:

a) Bereiche, in denen chemische Ausgangsstoffe (Einsatzstoffe) angeliefert oder gelagert werden;

b) Bereiche, in denen die Einsatzstoffe vorbehandelt werden, bevor sie in die Reaktoren eingegeben werden;

c) gegebenenfalls Leitungen von den unter Buchstabe a oder b bezeichneten Bereichen zu den Reaktoren und die damit zusammenhängenden Ventile, Durchflußzähler usw.;

d) die äußere Beschaffenheit der Reaktoren und der Zusatzausrüstung;

e) Leitungen von den Reaktoren zu einem Lager für Langzeit- oder Kurzzeitlagerung und zu einer Ausrüstung für die Weiterverarbeitung der gemeldeten Chemikalien der Liste 2;

f) Steuergeräte, die mit einem der unter den Buchstaben a bis e genannten Gegenstände verbunden sind;

g) Ausrüstung und Bereiche für die Abfall- und Abwasserbehandlung;

h) Ausrüstung und Bereiche für die Beseitigung von nicht spezifikationsgerechten Chemikalien.

(29) Die Inspektion darf nicht länger dauern als 96 Stunden;

zwischen dem Inspektionsteam und dem inspizierten Staat kann jedoch eine Verlängerung vereinbart werden.

(30) Das Technische Sekretariat notifiziert einem Vertragsstaat die Inspektion spätestens 48 Stunden vor dem Eintreffen des Inspektionsteams in dem zu inspizierenden Werk.

C. WEITERGABE AN STAATEN, DIE NICHT VERTRAGSPARTEIEN DIESESÜBEREINKOMMENS SIND

(31) Chemikalien der Liste 2 dürfen nur an Vertragsstaaten weitergegeben oder von diesen entgegengenommen werden. Diese Verpflichtung wird drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens wirksam.

(32) Während dieser Übergangszeit von drei Jahren verlangt jeder Vertragsstaat für die Weitergabe von Chemikalien der Liste 2 an Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, eine Bescheinigung über die endgültige Verwendung, wie im folgenden im einzelnen festgelegt. Bei der Weitergabe trifft jeder Vertragsstaat die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die weitergegebenen Chemikalien nur für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke verwendet werden. Der Vertragsstaat verlangt von dem Empfangsstaat unter anderem eine Bescheinigung, aus der im Zusammenhang mit den weitergegebenen Chemikalien folgendes hervorgeht:

a) Die Chemikalien werden nur für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke verwendet;

b) sie werden nicht erneut weitergegeben;

c) Art und Menge der Chemikalien;

d) endgültige Verwendung der Chemikalien;

e) Namen und Anschrift(en) des/der Endverbraucher(s).

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