A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
(1) Ein Vertragsstaat darf Chemikalien der Liste 1 außerhalb des Hoheitsgebiets von Vertragsstaaten weder produzieren, erwerben, zurückbehalten noch verwenden; er darf solche Chemikalien außerhalb seines Hoheitsgebiets nicht weitergeben, es sei denn an einen anderen Vertragsstaat.
(2) Ein Vertragsstaat darf Chemikalien der Liste 1 nur produzieren, erwerben, zurückbehalten, weitergeben oder verwenden,
a) wenn die Chemikalien für Forschungs-, medizinische, pharmazeutische oder Schutzzwecke verwendet werden;
b) wenn die Chemikalien nach Art und Menge streng auf das beschränkt sind, was für solche Zwecke gerechtfertigt werden kann;
c) wenn die Gesamtmenge dieser Chemikalien für solche Zwecke jederzeit eine Tonne oder weniger beträgt;
d) wenn die von einem Vertragsstaat in einem Jahr durch Produktion, durch Abzug aus den Beständen an chemischen Waffen und durch Weitergabe erworbene Gesamtmenge für solche Zwecke 1 Tonne oder weniger beträgt.
B. WEITERGABEN
(3) Ein Vertragsstaat darf Chemikalien der Liste 1 außerhalb seines Hoheitsgebiets nur an einen anderen Vertragsstaat und nur für Forschungs-, medizinische, pharmazeutische oder Schutzzwecke im Einklang mit Absatz 2 weitergeben.
(4) Weitergegebene Chemikalien dürfen nicht erneut an einen dritten Staat weitergegeben werden.
(5) Spätestens 30 Tage vor einer Weitergabe an einen anderen Vertragsstaat unterrichten beide Vertragsstaaten das Technische Sekretariat von der Weitergabe.
Bei Mengen von 5 Milligramm oder darunter unterliegt die Chemikalie der Liste 1 Saxitoxin nicht der in Abs. 5 angegebenen Unterrichtungsfrist, falls die Weitergabe zu medizinisch-diagnostischen Zwecken erfolgt. In solchen Fällen hat die Unterrichtung bis zum Zeitpunkt der Weitergabe stattzufinden.
(6) Jeder Vertragsstaat gibt eine ausführliche jährliche Meldung über Weitergaben während des vorangegangenen Jahres ab. Die Meldung wird spätestens 90 Tage nach Ablauf des betreffenden Jahres vorgelegt; sie enthält über jede weitergegebene Chemikalie der Liste 1 folgende Informationen:
a) die chemische Bezeichnung, die Strukturformel und die CAS-Nummer, falls zugeordnet;
b) die von anderen Staaten erworbene oder an andere Vertragsstaaten weitergegebene Menge. Für jede Weitergabe werden Menge, Empfänger und Zweck angegeben.
C. PRODUKTION
(7) Jeder Vertragsstaat sorgt bei der Produktion nach den Absätzen 8 bis 12 vorrangig dafür, daß die Sicherheit des Menschen und der Schutz der Umwelt gewährleistet sind. Jeder Vertragsstaat betreibt die Produktion im Einklang mit seinen innerstaatlichen Sicherheits- und Emissionsnormen.
(8) Jeder Vertragsstaat, der Chemikalien der Liste 1 für Forschungs-, medizinische, pharmazeutische oder Schutzzwecke produziert, nimmt die Produktion in einer von ihm zugelassenen einzigen Kleinanlage vor; Ausnahmen hiervon sind in den Absätzen 10, 11 und 12 angegeben.
(9) Die Produktion in einer einzigen Kleinanlage erfolgt in Reaktoren in Fertigungsstraßen, die nicht für kontinuierlichen Betrieb ausgelegt sind. Der Inhalt eines Reaktors darf 100 Liter nicht übersteigen, und der Gesamtinhalt aller Reaktoren mit einem Inhalt von mehr als 5 Litern darf 500 Liter nicht übersteigen.
(10) Die Produktion von Chemikalien der Liste 1 in Gesamtmengen von nicht mehr als 10 kg im Jahr kann für Schutzzwecke in einer anderen Einrichtung als der einzigen Kleinanlage vorgenommen werden. Diese Einrichtung muß vom Vertragsstaat zugelassen werden.
(11) Die Produktion von Chemikalien der Liste 1 in Mengen über 100 g im Jahr für Forschungs-, medizinische oder pharmazeutische Zwecke kann außerhalb einer einzigen Kleinanlage in Gesamtmengen vorgenommen werden, die 10 kg im Jahr je Einrichtung nicht übersteigen. Solche Einrichtungen müssen von dem Vertragsstaat zugelassen werden.
(12) Eine Synthese von Chemikalien der Liste 1 für Forschungs-, medizinische oder pharmazeutische Zwecke, jedoch nicht für Schutzzwecke, kann in Laboratorien in Gesamtmengen von weniger als 100 g im Jahr je Einrichtung vorgenommen werden. Diese Einrichtungen unterliegen nicht den in den Abschnitten D und E bezeichneten Melde- und Verifikationsbestimmungen.
D. MELDUNGEN
(13) Jeder Vertragsstaat, der den Betrieb einer einzigen Kleinanlage plant, teilt dem Technischen Sekretariat den genauen Standort mit und gibt ihm eine ausführliche technische Beschreibung der Anlage, einschließlich eines Verzeichnisses der Ausrüstung und genauer Diagramme. Für vorhandene Anlagen wird diese Erstmeldung spätestens 30 Tage nach dem Zeitpunkt abgegeben, zu dem das Übereinkommen für den Vertragsstaat in Kraft getreten ist. Erstmeldungen neuer Anlagen werden spätestens 180 Tage vor deren Inbetriebnahme abgegeben.
(14) Jeder Vertragsstaat kündigt dem Technischen Sekretariat geplante Änderungen gegenüber der Erstmeldung im voraus an. Die Ankündigung erfolgt spätestens 180 Tage, bevor die Änderungen vorgenommen werden.
(15) Ein Vertragsstaat, der Chemikalien der Liste 1 in einer einzigen Kleinanlage produziert, gibt eine ausführliche jährliche Meldung über die Tätigkeiten in der Anlage im vorangegangenen Jahr ab. Die Meldung wird Spätestens 90 Tage nach Ablauf des betreffenden Jahres abgegeben; sie enthält folgendes:
a) die genaue Bestimmung der Anlage;
b) folgende Informationen für jede in der Anlage produzierte, erworbene, verbrauchte oder gelagerte Chemikalie der Liste 1:
i) die chemische Bezeichnung, die Strukturformel und die CAS-Nummer, falls zugeordnet;
ii) die angewandten Methoden und die hergestellte Menge;
iii) die Bezeichnung und die Menge der in der Liste 1, 2 oder 3 genannten Vorprodukte, die für die Produktion von Chemikalien der Liste 1 verwendet wurden;
iv) die in der Anlage verbrauchte Menge und den (die) Zweck(e) des Verbrauchs;
v) die aus anderen Einrichtungen in dem Vertragsstaat erhaltenen oder zu solchen Einrichtungen versandten Mengen. Für jeden Versand sollen Menge, Empfänger und Zweck angegeben werden;
vi) die im Lauf des Jahres zu irgendeinem Zeitpunkt gelagerte Höchstmenge;
vii) die am Ende des Jahres gelagerte Menge;
c) Informationen über alle Änderungen in der Anlage im Lauf des Jahres gegenüber den früher vorgelegten ausführlichen technischen Beschreibungen der Anlage, einschließlich der Verzeichnisse der Ausrüstung und genauer Diagramme.
(16) Jeder Vertragsstaat, der Chemikalien der Liste 1 in einer einzigen Kleinanlage produziert, gibt eine ausführliche jährliche Meldung über die beabsichtigten Tätigkeiten und die voraussichtliche Produktion in der Anlage für das kommende Jahr ab. Die Meldung wird spätestens 90 Tage vor Beginn des betreffenden Jahres abgegeben; sie enthält folgendes:
a) die genaue Bestimmung der Anlage;
b) folgende Informationen für jede voraussichtlich in der Anlage produzierte, verbrauchte oder gelagerte Chemikalie der Liste 1:
i) die chemische Bezeichnung, die Strukturformel und die CAS-Nummer, falls zugeordnet;
ii) die Menge, die voraussichtlich produziert wird, und den Zweck der Produktion;
c) Informationen über voraussichtliche Änderungen in der Anlage im Lauf des Jahres gegenüber den früher vorgelegten ausführlichen technischen Beschreibungen der Anlage, einschließlich der Verzeichnisse der Ausrüstung und genauer Diagramme.
(17) Für jede Einrichtung teilt ein Vertragsstaat dem Technischen Sekretariat auf dessen Verlangen den Namen, den Standort und eine ausführliche technische Beschreibung der Einrichtung oder ihrer betroffenen Teile mit. Die Einrichtung, die Chemikalien der Liste 1 für Schutzzwecke produziert, wird gesondert angegeben. Für bestehende Einrichtungen werden diese Erstmeldungen spätestens 30 Tage nach dem Zeitpunkt abgegeben, zu dem das Übereinkommen für den Vertragsstaat in Kraft getreten ist. Erstmeldungen neuer Einrichtungen werden spätestens 180 Tage vor deren Inbetriebnahme abgegeben.
(18) Jeder Vertragsstaat kündigt dem Technischen Sekretariat geplante Änderungen gegenüber der Erstmeldung im voraus an. Die Ankündigung erfolgt spätestens 180 Tage, bevor die Änderungen vorgenommen werden.
(19) Jeder Vertragsstaat gibt für jede Einrichtung eine ausführliche jährliche Meldung über die Tätigkeiten in der Einrichtung im vorangegangenen Jahr ab. Die Meldung wird spätestens 90 Tage nach Ablauf des betreffenden Jahres abgegeben; sie enthält folgendes:
a) die genaue Bestimmung der Einrichtung;
b) folgende Informationen über jede Chemikalie der Liste 1:
i) die chemische Bezeichnung, die Strukturformel und die CAS-Nummer, falls zugeordnet;
ii) die produzierte Menge und die bei der Produktion für Schutzzwecke angewandten Methoden;
iii) die Bezeichnung und die Menge der in der Liste 1, 2 oder 3 genannten Vorprodukte, die für die Produktion von Chemikalien der Liste 1 verwendet wurden;
iv) die in der Einrichtung verbrauchte Menge und den Zweck des Verbrauchs;
v) die an andere Einrichtungen in dem Vertragsstaat weitergegebenen Mengen. Für jede Weitergabe sollen Menge, Empfänger und Zweck angegeben werden;
vi) die im Lauf des Jahres zu irgendeinem Zeitpunkt gelagerte Höchstmenge;
vii) die am Ende des Jahres gelagerte Menge;
c) Informationen über alle Änderungen in der Einrichtung oder ihren betroffenen Teilen gegenüber den früher vorgelegten ausführlichen technischen Beschreibungen der Einrichtung.
(20) Jeder Vertragsstaat gibt für jede Einrichtung eine ausführliche jährliche Meldung über die beabsichtigten Tätigkeiten und die voraussichtliche Produktion in der Einrichtung für das kommende Jahr ab. Die Meldung wird spätestens 90 Tage vor Beginn des betreffenden Jahres abgegeben; sie enthält folgendes:
a) die genaue Bestimmung der Einrichtung;
b) folgende Informationen über jede Chemikalie der Liste 1:
i) die chemische Bezeichnung, die Strukturformel und die CAS-Nummer, falls zugeordnet;
ii) die Menge, die voraussichtlich produziert wird, die Zeiträume, in denen die Produktion voraussichtlich erfolgt, und den Zweck der Produktion;
c) Informationen über voraussichtliche Änderungen in der Einrichtung oder ihren betroffenen Teilen im Lauf des Jahres gegenüber den früher vorgelegten ausführlichen technischen Beschreibungen der Einrichtung.
E. VERIFIKATION
(21) Ziel der Verifikationstätigkeiten in der einzigen Kleinanlage ist es nachzuprüfen, ob die produzierten Mengen von Chemikalien der Liste 1 richtig gemeldet wurden und insbesondere, ob ihre Gesamtmenge 1 Tonne nicht übersteigt.
(22) Die Anlage unterliegt der systematischen Verifikation durch Inspektion vor Ort und Überwachung durch Instrumente vor Ort.
(23) Anzahl, Gründlichkeit, Dauer, Zeitpunkt und Einzelheiten der Inspektionen in bezug auf eine bestimmte Anlage hängen von dem Risiko ab, das die betreffenden Chemikalien für Ziel und Zweck dieses Übereinkommens darstellen, von den Merkmalen der Anlage und der Art der dort durchgeführten Tätigkeiten. Geeignete Leitlinien werden von der Konferenz nach Artikel VIII Absatz 21 Buchstabe i geprüft und genehmigt.
(24) Die Erstinspektion dient dem Zweck, die vorgelegten Informationen über die Anlage nachzuprüfen, einschließlich der Prüfung, ob die in Absatz 9 für die Reaktoren festgelegten Grenzen beachtet werden.
(25) Spätestens 180 Tage, nachdem dieses Übereinkommen für einen Vertragsstaat in Kraft getreten ist, schließt dieser mit der Organisation eine auf eine Mustervereinbarung gestützte Vereinbarung über die Einrichtung, welche die Inspektionsverfahren für die Anlage im einzelnen festlegt.
(26) Jeder Vertragsstaat, der beabsichtigt, eine einzige Kleinanlage zu errichten, nachdem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, schließt mit der Organisation eine auf eine Mustervereinbarung gestützte Vereinbarung über die Einrichtung, welche die Inspektionsverfahren für die Anlage im einzelnen festlegt, bevor diese ihren Betrieb aufnimmt oder genutzt wird.
(27) Ein Muster für die Vereinbarungen wird von der Konferenz nach Artikel VIII Absatz 21 Buchstabe i geprüft und genehmigt.
(28) Ziel der Verifikationstätigkeiten in einer in den Absätzen 10 und 11 bezeichneten Einrichtung ist es nachzuprüfen,
a) daß die Einrichtung nicht dazu genutzt wird, außer den gemeldeten Chemikalien andere Chemikalien der Liste 1 zu produzieren;
b) daß die Menge der produzierten, verarbeiteten oder verbrauchten Chemikalien der Liste 1 richtig gemeldet wurde und mit den Bedürfnissen für den gemeldeten Zweck übereinstimmt;
c) daß die Chemikalie der Liste 1 nicht abgezweigt oder für andere Zwecke verwendet wird.
(29) Die Einrichtung unterliegt der systematischen Verifikation durch Inspektion vor Ort und Überwachung durch Instrumente vor Ort.
(30) Anzahl, Gründlichkeit, Dauer, Zeitpunkt und Einzelheiten der Inspektionen in bezug auf eine bestimmte Einrichtung hängen von dem Risiko ab, das die Mengen der produzierten Chemikalien für Ziel und Zweck dieses Übereinkommens darstellen, von den Merkmalen der Einrichtung und der Art der dort durchgeführten Tätigkeiten. Geeignete Leitlinien werden von der Konferenz nach Artikel VIII Absatz 21 Buchstabe i geprüft und genehmigt.
(31) Spätestens 180 Tage, nachdem dieses Übereinkommen für einen Vertragsstaat in Kraft getreten ist, schließt dieser mit der Organisation eine auf eine Mustervereinbarung gestützte Vereinbarung über die Einrichtung, welche die Inspektionsverfahren für jede Einrichtung im einzelnen festlegt.
(32) Jeder Vertragsstaat, der eine solche Einrichtung zu errichten beabsichtigt, nachdem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, schließt mit der Organisation eine Vereinbarung über die Einrichtung, bevor diese ihren Betrieb aufnimmt oder genutzt wird.
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