A. MELDUNGEN
(1) Die Meldung eines Vertragsstaats von Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen nach Artikel III Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii enthält für jede Einrichtung folgende Angaben:
a) den Namen der Einrichtung, die Namen der Eigentümer und die Namen der Gesellschaften oder Unternehmen, welche die Einrichtung seit dem 1. Jänner 1946 betreiben;
b) den genauen Standort der Einrichtung (einschließlich der Anschrift, des Standorts des Komplexes, des Standorts der Einrichtung innerhalb des Komplexes, darunter das bestimmte Gebäude und, falls vorhanden, die Nummer des Bauwerks);
c) die Erklärung, ob es sich um eine Einrichtung zur Produktion von Chemikalien, die unter die Begriffsbestimmung für chemische Waffen fallen, oder eine Einrichtung zum Befüllen von chemischen Waffen oder um beides handelt;
d) den Tag, an dem der Bau der Einrichtung beendet war, und die Zeiten, in denen Umbauten stattfanden, einschließlich der Anbringung neuer oder veränderter Ausrüstung, wodurch die Merkmale des Herstellungsvorgangs in der Einrichtung beträchtlich geändert wurden;
e) Informationen über die Chemikalien, die unter die Begriffsbestimmung für chemische Waffen fallen und in der Einrichtung produziert wurden, über die Munition, Geräte und Behälter, die in der Einrichtung gefüllt wurden, sowie über den Tag des Beginns und den Tag der Einstellung der Produktion oder des Füllens:
i) für Chemikalien, die unter die Begriffsbestimmung für chemische Waffen fallen und in der Einrichtung produziert wurden, werden die einzelnen Arten der produzierten Chemikalien unter Angabe der chemischen Bezeichnung entsprechend der von der International Union of Pure and Applied Chemistry (Internationale Union für reine und angewandte Chemie) gültigen Nomenklatur, die Strukturformel und die CAS-Nummer, falls zugeordnet, sowie die Menge jeder Chemikalie angegeben, ausgedrückt durch das Gewicht der Chemikalie in Tonnen;
ii) für Munition, Geräte und Behälter, die in der Einrichtung gefüllt wurden, werden die einzelnen Arten der befüllten chemischen Waffen und das Gewicht der chemischen Füllung je Einheit angegeben;
f) die Herstellungskapazität der Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen:
i) für eine Einrichtung, in der chemische Waffen hergestellt wurden, wird die Herstellungskapazität als die Menge eines bestimmten Stoffes angegeben, die jedes Jahr mit Hilfe des tatsächlich angewandten technischen Verfahrens, oder, wird das Verfahren nicht tatsächlich angewandt, auf Grund seiner geplanten Anwendung in der Einrichtung hergestellt werden könnte;
ii) für eine Einrichtung, in der chemische Waffen befüllt wurden wird die Herstellungskapazität als die Menge einer Chemikalie angegeben, die jedes Jahr in der Einrichtung in jede einzelne Art von chemischer Waffe befüllt werden kann;
g) für jede Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen, die nicht vernichtet wurde, eine Beschreibung der Einrichtung, der folgendes beigefügt ist:
i) ein Lageplan;
ii) ein Verfahrensfließbild der Einrichtung;
iii) ein Verzeichnis der Gebäude in der Einrichtung und der darin befindlichen Spezialausrüstung sowie etwaiger Ersatzteile für die Ausrüstung;
h) den derzeitigen Zustand der Einrichtung, aus dem folgendes hervorgeht:
i) der Tag, an dem zuletzt chemische Waffen in der Einrichtung hergestellt wurden;
ii) der Hinweis, ob die Einrichtung vernichtet wurde, einschließlich Tag und Art der Vernichtung;
iii) der Hinweis, ob die Einrichtung vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens für eine Tätigkeit benutzt oder verändert wurde, die mit der Herstellung von chemischen Waffen nicht im Zusammenhang steht, und gegebenenfalls Angaben über die vorgenommenen Veränderungen, den Zeitpunkt, zu dem diese Tätigkeiten, die mit chemischen Waffen nicht im Zusammenhang stehen, aufgenommen wurden, und die Art der Tätigkeit, gegebenenfalls mit einem Hinweis auf die Art des Produkts;
i) eine genaue Beschreibung der Maßnahmen, die der Vertragsstaat zur Schließung der Einrichtung getroffen hat, und eine Beschreibung der Maßnahmen, die der Vertragsstaat ergriffen bat oder ergreifen wird, um die Einrichtung stillzulegen;
j) eine Beschreibung der üblichen Sicherheits- und Schutzmaßnahmen für die stillgelegte Einrichtung;
k) eine Erklärung darüber, ob die Einrichtung in eine Einrichtung zur Vernichtung chemischer Waffen umgestellt werden wird, und wenn ja, die Zeiten der Umstellung.
(2) Die Meldung von Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen nach Artikel III Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii enthält alle in Absatz 1 bezeichneten Informationen. Es obliegt dem Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich die Einrichtung befindet oder befunden hat, geeignete Regelungen mit dem anderen Staat zu treffen, damit sichergestellt ist, daß die Meldungen erfolgen. Ist der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich die Einrichtung befindet oder befunden hat, nicht in der Lage, dieser Verpflichtung nachzukommen, so muß er die Gründe dafür angeben.
(3) Ein Vertragsstaat, der seit dem 1. Jänner 1946 Ausrüstung zur Herstellung chemischer Waffen weitergegeben oder entgegengenommen hat, meldet diese Weitergaben und Entgegennahmen nach Maßgabe des Artikels III Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv und nach Absatz 5 des vorliegenden Teiles. Sind für den Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 1946 und dem 1. Jänner 1970 nicht alle bezeichneten Informationen über die Weitergabe und Entgegennahme solcher Ausrüstung verfügbar, so meldet der Vertragsstaat alle ihm zur Verfügung stehenden Informationen und gibt die Gründe an, weshalb er keine vollständige Meldung abgeben kann.
(4) Die in Absatz 3 bezeichnete Ausrüstung zur Herstellung chemischer Waffen bedeutet
a) Spezialausrüstung;
b) Ausrüstung zur Herstellung von Ausrüstung, die eigens dazu bestimmt ist, unmittelbar im Zusammenhang mit dem Einsatz chemischer Waffen verwendet zu werden;
c) Ausrüstung, die dazu geplant ist oder ausschließlich dazu verwendet wird, nichtchemische Teile für chemische Munition herzustellen.
(5) Die Meldung in bezug auf die Weitergabe und Entgegennahme von Ausrüstung zur Herstellung chemischer Waffen enthält folgendes:
a) Wer hat die Ausrüstung zur Herstellung chemischer Waffen entgegengenommen/weitergegeben;
b) die Art der Ausrüstung;
c) den Zeitpunkt der Weitergabe oder Entgegennahme;
d) ob die Ausrüstung vernichtet wurde, falls bekannt;
e) ihren derzeitigen Verbleib, falls bekannt.
(6) Ein Vertragsstaat bringt für jede Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen folgende Informationen bei:
a) voraussichtliche Frist für die zu treffenden Maßnahmen;
b) Methoden der Vernichtung.
(7) Für jede Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen, die ein Vertragsstaat zeitweilig auf eine Einrichtung zur Vernichtung chemischer Waffen umzustellen beabsichtigt, bringt der Vertragsstaat folgende Informationen bei:
a) voraussichtliche Frist für die Umstellung auf eine Vernichtungseinrichtung;
b) voraussichtliche Dauer der Verwendung der Einrichtung als Einrichtung zur Vernichtung chemischer Waffen;
c) Beschreibung der neuen Einrichtung;
d) Methode der Vernichtung von Sonderausrüstung;
e) Frist für die Vernichtung der umgestellten Einrichtung nach ihrer Verwendung zur Vernichtung chemischer Waffen;
f) Methode der Vernichtung der umgestellten Einrichtung.
(8) Der Vertragsstaat legt spätestens 90 Tage vor Beginn des kommenden Vernichtungsjahrs einen jährlichen Vernichtungsplan vor.
Dieser Plan enthält folgende Angaben:
a) die zu vernichtende Kapazität;
b) den Namen und den Standort der Einrichtungen, in denen die Vernichtung stattfinden wird;
c) ein Verzeichnis der Gebäude und Ausrüstungen, die in jeder Einrichtung vernichtet werden;
d) die geplante(n) Vernichtungsmethode(n).
(9) Ein Vertragsstaat legt spätestens 90 Tage nach Ablauf des vorangegangenen Vernichtungsjahrs einen Jahresbericht über die Vernichtung vor. Dieser Bericht enthält folgende Angaben:
a) die vernichtete Kapazität;
b) den Namen und den Standort jeder Einrichtung, in der die Vernichtung stattfand;
c) ein Verzeichnis der Gebäude und Ausrüstungen, die in jeder Einrichtung vernichtet wurden;
d) die Vernichtungsmethoden.
(10) Es obliegt dem Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich eine nach Artikel III Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii gemeldete Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen befindet oder befunden hat, geeignete Regelungen zu treffen, damit sichergestellt ist, daß die in den Absätzen 6 bis 9 bezeichneten Meldungen erfolgen. Ist der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich die Einrichtung befindet oder befunden hat, nicht in der Lage, dieser Verpflichtung nachzukommen, so muß er die Gründe dafür angeben.
B. VERNICHTUNG
(11) Jeder Vertragsstaat entscheidet nach den in Artikel V und in diesem Teil enthaltenen Grundsätzen selbst über die Methoden, die für die Vernichtung von Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen anzuwenden sind.
(12) Zweck der Schließung einer Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen ist es, die Einrichtung stillzulegen.
(13) Der Vertragsstaat trifft die vereinbarten Maßnahmen zur Schließung unter gebührender Berücksichtigung der besonderen Merkmale jeder einzelnen Einrichtung. Diese Maßnahmen umfassen unter anderem
a) das Verbot, die Spezialgebäude und Standardgebäude der Einrichtung außer zum Zweck vereinbarter Tätigkeiten zu besetzen;
b) das Abschalten von Ausrüstungen, die mit der Herstellung chemischer Waffen unmittelbar zusammenhängen, unter anderem auch Ausrüstungen zur Prozeßsteuerung sowie Energieversorgungseinrichtungen;
c) das Abschalten von Schutzeinrichtungen und ausrüstungen, die ausschließlich der Betriebssicherheit der Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen dienen;
d) die Anbringung von Blindflanschen und sonstigen Geräten, mit denen verhindert wird, daß einer Spezialausrüstung für die Synthese, Trennung oder Reinigung von Chemikalien, die unter die Begriffsbestimmung für chemische Waffen fallen, einem Lagertank, einer Maschine zum Befüllen von chemischen Waffen Chemikalien zugesetzt oder entnommen werden und daß dieser Ausrüstung, den Lagertanks oder Maschinen Wärme, Kälte oder elektrische oder sonstige Energie zugeführt wird;
e) die Unterbrechung von Gleisanlagen, Straßen und sonstigen Zufahrtwegen für Schwertransporte zu der Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen, außer den Wegen, die für vereinbarte Tätigkeiten erforderlich sind.
(14) Solange die Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen geschlossen bleibt, kann ein Vertragsstaat seine Tätigkeiten zum Schutz und zur physischen Sicherung der Einrichtung fortsetzen.
(15) Ein Vertragsstaat kann die üblichen Instandhaltungsarbeiten in seiner Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen nur aus Gründen der Sicherheit durchführen, einschließlich Inaugenscheinnahme, vorbeugender Wartung und laufender Instandsetzung.
(16) Alle vorgesehenen Instandhaltungsarbeiten werden in den allgemeinen und ausführlichen Vernichtungsplänen aufgeführt. Zu den Instandhaltungsarbeiten gehören nicht
a) der Ersatz von Ausrüstungen für den Betriebsablauf;
b) die Veränderung der Merkmale von Ausrüstungen für den chemischen Betriebsablauf;
c) die Herstellung von Chemikalien jeder Art. (17) Alle Instandhaltungsarbeiten unterliegen der Überwachung durch das Technische Sekretariat.
(18) Die Maßnahmen im Zusammenhang mit der zeitweiligen Umstellung von Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen in Einrichtungen zur Vernichtung chemischer Waffen müssen gewährleisten, daß die Regelung für die zeitweilig umgestellten Einrichtungen mindestens ebenso zwingend ist wie die für die Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen, die nicht umgestellt sind.
(19) Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen, die vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens in Einrichtungen zur Vernichtung chemischer Waffen umgestellt worden sind, werden unter der Kategorie der Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen gemeldet.
Sie unterliegen einer Erstbesichtigung durch die Inspektoren, welche die Richtigkeit der Informationen über diese Einrichtungen bestätigen. Ferner ist es erforderlich nachzuprüfen, daß die Umstellung dieser Einrichtungen derart erfolgte, daß sie als Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen betriebsunfähig gemacht sind; die Verifikation gehört in den Rahmen der Maßnahmen für solche Einrichtungen, die spätestens 90 Tage nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens betriebsunfähig zu machen sind.
(20) Ein Vertragsstaat, der eine Umstellung von Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen vorzunehmen wünscht, legt dem Technischen Sekretariat spätestens 30 Tage, nachdem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, oder spätestens 30 Tage, nachdem der Beschluß für die zeitweilige Umstellung gefaßt wurde, einen allgemeinen Einrichtungsumstellungsplan und anschließend Jahrespläne vor.
(21) Ist ein Vertragsstaat genötigt, eine weitere Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen, die geschlossen worden war, nachdem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, in eine Einrichtung zur Vernichtung chemischer Waffen umzustellen, so teilt er dies dem Technischen Sekretariat spätestens 150 Tage vor der Umstellung mit. Das Technische Sekretariat sorgt im Zusammenwirken mit dem Vertragsstaat dafür, daß die notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um jene Einrichtung nach ihrer Umstellung als Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen betriebsunfähig zu machen.
(22) Eine auf die Vernichtung chemischer Waffen umgestellte Einrichtung darf nicht besser geeignet sein, die Herstellung chemischer Waffen wieder aufzunehmen, als eine Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen, die geschlossen wurde und instandgehalten wird. Ihre Wiederinbetriebnahme darf nicht weniger Zeit in Anspruch nehmen, als für eine bereits geschlossene und instandgehaltene Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen benötigt wird.
(23) Umgestellte Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen werden spätestens 10 Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens vernichtet.
(24) Alle Maßnahmen zur Umstellung einer beliebigen Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen sind auf die betreffende Einrichtung bezogen und richten sich nach deren besonderen Merkmalen.
(25) Sämtliche zum Zweck der Umstellung einer Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen in eine Einrichtung zur Vernichtung chemischer Waffen angewandten Maßnahmen dürfen nicht geringer sein als die, welche für das Abschalten sonstiger Einrichtungen vorgesehen und innerhalb von 90 Tagen anzuwenden sind, nachdem dieses Übereinkommen für den Vertragsstaat in Kraft getreten ist.
(26) Ein Vertragsstaat vernichtet Ausrüstungen und Gebäude, die unter die Begriffsbestimmung einer Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen fallen, wie folgt:
a) Alle Spezial- und Standardausrüstungen werden physisch vernichtet;
b) alle Spezial- und Standardgebäude werden physisch vernichtet.
(27) Ein Vertragsstaat vernichtet Einrichtungen zur Herstellung nichtgefüllter chemischer Munition und Ausrüstungen für den Einsatz chemischer Waffen wie folgt:
a) Einrichtungen, die ausschließlich für die Herstellung von nichtchemischen Teilen für chemische Munition oder Ausrüstungen benutzt werden, die eigens dazu geplant sind, unmittelbar im Zusammenhang mit dem Einsatz chemischer Waffen verwendet zu werden, werden gemeldet und vernichtet. Der Vernichtungsvorgang und seine Verifikation erfolgen nach Artikel V und nach dem vorliegenden Teil dieses Anhangs, in denen die Vernichtung von Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen geregelt ist;
b) alle ausschließlich für die Herstellung nichtchemischer Teile für chemische Munition bestimmten oder benutzten Ausrüstungen werden physisch vernichtet. Diese Ausrüstungen, zu denen eigens entworfene Gießformen und Metallumformgesenke gehören, können zur Vernichtung an einen besonderen Ort gebracht werden;
c) alle für derartige Herstellungsarbeiten benutzten Gebäude und Standardausrüstungen werden vernichtet oder auf nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke umgestellt; ihre Vernichtung oder Umstellung wird gegebenenfalls durch Konsultationen oder Inspektionen bestätigt, wie in Artikel IX vorgesehen;
d) Tätigkeiten für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke können fortgesetzt werden, während die Vernichtung oder Umstellung vor sich geht.
(28) Die Reihenfolge der Vernichtung von Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen stützt sich auf die in Artikel I und den anderen Artikeln dieses Übereinkommens festgelegten Verpflichtungen, einschließlich der Verpflichtungen in bezug auf die systematische Verifikation vor Ort. Sie nimmt Rücksicht auf die Interessen der Vertragsstaaten an unverminderter Sicherheit während des Vernichtungszeitraums, die Vertrauensbildung zu Beginn der Vernichtungsphase, das allmähliche Sammeln von Erfahrungen im Verlauf der Vernichtung von Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen sowie den Grundsatz der Verwendbarkeit ungeachtet der eigentlichen Merkmale der Einrichtungen und der zu ihrer Vernichtung gewählten Methoden. Die Reihenfolge der Vernichtung beruht auf dem Grundsatz der Angleichung.
(29) Ein Vertragsstaat legt für jeden Vernichtungszeitraum fest, welche Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen vernichtet werden sollen, und führt die Vernichtung so durch, daß am Ende jedes Vernichtungszeitraums nicht mehr übrig bleibt, als in den Absätzen 30 und 31 angegeben ist. Einem Vertragsstaat ist jedoch nicht untersagt, seine Einrichtungen schneller zu vernichten.
(30) Folgende Bestimmungen gelten für Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen, in denen Chemikalien der Liste 1 produziert werden:
a) Ein Vertragsstaat beginnt mit der Vernichtung solcher Einrichtungen spätestens ein Jahr nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, und beendet sie spätestens 10 Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens. Für einen Staat, der bei Inkrafttreten des Übereinkommens Vertragspartei ist, wird dieser Gesamtzeitraum in drei getrennte Vernichtungszeiträume aufgeteilt, nämlich in die Jahre 2 bis 5, 6 bis 8 und 9 bis 10. Für Staaten, die nach Inkrafttreten des Übereinkommens Vertragspartei werden, werden die Vernichtungszeiträume unter Berücksichtigung der Absätze 28 und 29 angepaßt;
b) die Herstellungskapazität dient als Vergleichsfaktor für diese Einrichtungen. Sie wird in Kampfstoff je Tonne ausgedrückt, wobei die für binäre chemische Waffen festgelegten Regeln berücksichtigt werden;
c) für das Ende des achten Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens werden angemessene vereinbarte Grenzen der Herstellungskapazität festgelegt. Eine die betreffende Grenze überschreitende Herstellungskapazität wird während der ersten beiden Vernichtungszeiträume nach und nach in gleichbleibender Menge vernichtet;
d) die Forderung, einen bestimmten Teil der Kapazität zu vernichten, hat zur Folge, daß jede andere Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen zu vernichten ist, welche die Einrichtung mit Chemikalien der Liste 1 beliefert oder die dort produzierten Chemikalien der Liste 1 in Munition oder Geräte gefüllt hat;
e) die Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen, die zeitweilig auf die Vernichtung chemischer Waffen umgestellt worden sind, unterliegen weiterhin nach Maßgabe dieses Absatzes der Verpflichtung, ihre Kapazität zu vernichten.
(31) Ein Vertragsstaat beginnt mit der Vernichtung der Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen, die von Absatz 30 nicht erfaßt sind, spätestens ein Jahr nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, und beendet sie spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens.
(32) Spätestens 180 Tage vor Beginn der Vernichtung einer Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen legt ein Vertragsstaat dem Technischen Sekretariat ausführliche Pläne für die Vernichtung der Einrichtung vor, in denen die von ihm nach Absatz 33 Buchstabe f vorgesehenen Maßnahmen zur Verifikation der Vernichtung enthalten sind und in denen er unter anderem folgendes angibt:
a) Zeitplan für die Anwesenheit der Inspektoren in der zu vernichtenden Einrichtung;
b) Verfahren für die Verifikation der für jeden Gegenstand im gemeldeten Verzeichnis zu ergreifenden Maßnahmen.
(33) Die ausführlichen Pläne für die Vernichtung jeder einzelnen Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen enthalten folgende Angaben:
a) einen ausführlichen Zeitplan für den Vernichtungsvorgang;
b) einen Übersichtsplan der Einrichtung;
c) den Betriebsablaufplan;
d) ein ausführliches Verzeichnis der Ausrüstung, der Gebäude und der sonstigen zu vernichtenden Gegenstände;
e) die für jeden im Verzeichnis aufgeführten Gegenstand zu ergreifenden Maßnahmen;
f) die vorgesehenen Verifikationsmaßnahmen;
g) die während der Vernichtung der Einrichtung zu beachtenden Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen;
h) die für die Inspektoren zu schaffenden Arbeits- und Lebensbedingungen.
(34) Hat ein Vertragsstaat die Absicht, eine Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen zeitweilig auf eine Einrichtung zur Vernichtung chemischer Waffen umzustellen, so notifiziert er dies dem Technischen Sekretariat spätestens 150 Tage vor Beginn jeder Umstellungsarbeit. Die Notifikation enthält folgende Informationen:
a) Name, Anschrift und Standort der Einrichtung;
b) eine Geländekarte, auf der alle Bauwerke und Bereiche abgebildet sind, die von der Vernichtung chemischer Waffen betroffen sind; genaue Bestimmung aller Bauwerke der Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen, die zeitweilig umgestellt werden sollen;
c) die Arten der zu vernichtenden chemischen Waffen sowie die Art und Menge der zu vernichtenden chemischen Füllung;
d) Vernichtungsmethode;
e) einen Betriebsablaufplan, aus dem die Teile des Herstellungsvorgangs und die Teile der Spezialausrüstung ersichtlich sind, die zum Zweck der Vernichtung chemischer Waffen umgestellt werden;
f) die Siegel und die Inspektionsausrüstung, die möglicherweise von der Umstellung betroffen sind;
g) einen Zeitplan mit den voraussichtlichen Zeiten für Konstruktion, zeitweilige Umstellung der Einrichtung, Aufstellung der Ausrüstung, Abnahme der Ausrüstung, Vernichtungsarbeiten und Schließung.
(35) Für die Vernichtung einer Einrichtung, die zeitweilig auf eine Einrichtung zur Vernichtung chemischer Waffen umgestellt war, sind die in den Absätzen 32 und 33 bezeichneten Informationen beizubringen.
(36) Auf der Grundlage des ausführlichen Vernichtungsplans und der von dem Vertragsstaat vorgeschlagenen Verifikationsmaßnahmen sowie auf Grund der Erfahrungen aus früheren Inspektionen arbeitet das Technische Sekretariat in enger Absprache mit dem Vertragsstaat einen Plan zur Verifikation der Vernichtung der Einrichtung aus. Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Technischen Sekretariat und dem Vertragsstaat über die geeigneten Maßnahmen sollen durch Konsultationen beigelegt werden. Nicht beigelegte Fragen werden an den Exekutivrat verwiesen, damit dieser angemessene Maßnahmen trifft, um die vollständige Durchführung dieses Übereinkommens zu erleichtern.
(37) Die kombinierten Vernichtungs- und Verifikationspläne werden vom Exekutivrat und vom Vertragsstaat genehmigt, damit die Anwendung des Artikels V und dieses Teiles gewährleistet ist. Die Genehmigung soll 60 Tage vor dem geplanten Beginn der Vernichtung erteilt sein.
(38) Jedes Mitglied des Exekutivrats kann das Technische Sekretariat in allen Fragen betreffend die Zweckmäßigkeit des kombinierten Vernichtungs- und Verifikationsplans konsultieren. Erhebt kein Mitglied des Exekutivrats Einspruch, so wird der Plan ausgeführt.
(39) Treten Schwierigkeiten auf, so nimmt der Exekutivrat mit dem Vertragsstaat Konsultationen auf, um sie zu beseitigen. Bleiben Schwierigkeiten bestehen, so werden sie an die Konferenz verwiesen. Die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten über Vernichtungsmethoden verzögert nicht die Durchführung anderer Teile des Vernichtungsplans, die annehmbar sind.
(40) Kommt eine Einigung mit dem Exekutivrat über einige Aspekte der Verifikation nicht zustande oder kann der genehmigte Verifikationsplan nicht ausgeführt werden, so erfolgt die Verifikation der Vernichtung durch ständige Überwachung durch Instrumente vor Ort und die persönliche Anwesenheit der Inspektoren.
(41) Die Vernichtung und die Verifikation verlaufen nach dem vereinbarten Plan. Die Verifikation darf den Vernichtungsvorgang nicht ungebührlich behindern; sie erfolgt durch die Anwesenheit der Inspektoren, die bei der Vernichtung vor Ort zugegen sind.
(42) Verlaufen die erforderlichen Verifikations- oder Vernichtungsmaßnahmen nicht nach Plan, so werden alle Vertragsstaaten davon unterrichtet.
C. VERIFIKATION
(43) Das Technische Sekretariat führt eine Erstinspektion jeder Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen in der Zeitspanne zwischen 90 und 120 Tagen durch, nachdem dieses Übereinkommen für den Vertragsstaat in Kraft getreten ist.
(44) Zweck der Erstinspektion ist es,
a) zu bestätigen, daß die Herstellung chemischer Waffen eingestellt worden ist und daß die Einrichtung nach Maßgabe dieses Übereinkommens stillgelegt wurde;
b) das Technische Sekretariat in die Lage zu versetzen, sich mit den Maßnahmen vertraut zu machen, die getroffen worden sind, um die Herstellung chemischer Waffen in der Einrichtung einzustellen;
c) den Inspektoren die Anbringung vorläufiger Siegel zu erlauben;
d) den Inspektoren die Bestätigung des Verzeichnisses der Gebäude und der Spezialausrüstung zu erlauben;
e) die für die Planung der Inspektionstätigkeiten in der Einrichtung erforderlichen Informationen zu erhalten, einschließlich der Anbringung von fälschungssicheren Siegeln und anderer vereinbarter Ausrüstung entsprechend der ausführlichen Vereinbarung über die Einrichtung;
f) einleitende Gespräche über eine ausführliche Vereinbarung über die Inspektionsverfahren in der Einrichtung zu führen.
(45) Die Inspektoren wenden gegebenenfalls vereinbarte Siegel, Markierungen oder sonstige Verfahren der Bestandskontrolle an, um ein genaues Verzeichnis der in jeder Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen vorhandenen gemeldeten Gegenstände zu erleichtern.
(46) Die Inspektoren bringen vereinbarte Geräte an, soweit diese erforderlich sind, um anzuzeigen, ob eine Wiederaufnahme der Herstellung chemischer Waffen erfolgt oder ob ein gemeldeter Gegenstand entfernt worden ist. Sie treffen die notwendigen Vorkehrungen, um die Schließungsarbeiten des inspizierten Vertragsstaats nicht zu behindern. Die Inspektoren können zurückkehren, um die Geräte instandzuhalten und ihre Unversehrtheit nachzuprüfen.
(47) Ist der Generaldirektor auf Grund der Erstinspektion der Auffassung, daß zusätzliche Maßnahmen notwendig sind, um die Einrichtung nach Maßgabe des Übereinkommens stillzulegen, so kann er spätestens 135 Tage, nachdem dieses Übereinkommen für einen Vertragsstaat in Kraft getreten ist, den inspizierten Vertragsstaat auffordern, solche Maßnahmen spätestens 180 Tage, nachdem das Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, umzusetzen. Der inspizierte Vertragsstaat kann nach eigenem Ermessen entscheiden, ob er dieser Aufforderung nachkommt. Kommt er ihr nicht nach, so nimmt er mit dem Generaldirektor Konsultationen auf, um die Angelegenheit zu bereinigen.
(48) Die systematische Verifikation einer Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen dient dem Zweck, sicherzustellen, daß eine Wiederaufnahme der Herstellung chemischer Waffen oder eine Beseitigung gemeldeter Gegenstände in der Einrichtung entdeckt würde.
(49) Die ausführliche Vereinbarung über die Einrichtung enthält für jede Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen folgendes:
a) ausführliche Verfahren für die Inspektion vor Ort; dazu können gehören
i) Inaugenscheinnahme;
ii) Überprüfung und Unterhaltung der Siegel und anderer vereinbarter Geräte;
iii) Entnahme und Analyse von Proben;
b) Verfahren zur Verwendung fälschungssicherer Siegel und anderer vereinbarter Ausrüstungen, durch die eine unentdeckte Wiederinbetriebnahme der Einrichtung verhindert wird; sie enthalten folgende Angaben:
i) Art, Ort und Regelungen für die Anbringung der Siegel und Ausrüstungen;
ii) Instandhaltung der Siegel und Ausrüstungen;
c) sonstige vereinbarte Maßnahmen.
(50) Die Siegel und die anderen genehmigten Ausrüstungen, die in der ausführlichen Vereinbarung über Inspektionsmaßnahmen für die betreffende Einrichtung vorgesehen sind, werden spätestens 240 Tage nach dem Zeitpunkt angebracht, zu dem dieses Übereinkommen für einen Vertragsstaat in Kraft getreten ist. Den Inspektoren ist es erlaubt, jede Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen zwecks Anbringung der Siegel oder Ausrüstungen aufzusuchen.
(51) Dem Technischen Sekretariat ist es erlaubt, in jedem Kalenderjahr bis zu vier Inspektionen in jeder Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen vorzunehmen.
(52) Der Generaldirektor notifiziert dem inspizierten Vertragsstaat seinen Beschluß, eine Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen zu inspizieren oder zu besichtigen, 48 Stunden vor dem geplanten Eintreffen des Inspektionsteams in der Einrichtung zur systematischen Inspektion oder Besichtigung. Sollen bei den Inspektionen oder Besichtigungen dringende Probleme gelöst werden, so kann diese Frist auch verkürzt werden. Der Generaldirektor gibt den Zweck der Inspektion oder Besichtigung an.
(53) Die Inspektoren haben in Übereinstimmung mit der Vereinbarung über die Einrichtung ungehinderten Zutritt zu allen Teilen der Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen. Die Gegenstände in dem gemeldeten Verzeichnis, die inspiziert werden sollen, werden von den Inspektoren ausgewählt.
(54) Die Leitlinien für die Festlegung der Häufigkeit systematischer Inspektionen vor Ort werden von der Konferenz nach Artikel VIII Absatz 21 Buchstabe i geprüft und genehmigt. Die zu inspizierende Herstellungseinrichtung wird vom Technischen Sekretariat so ausgewählt, daß es ausgeschlossen ist, den genauen Zeitpunkt der Inspektion der Einrichtung vorauszusagen.
(55) Die systematische Verifikation der Vernichtung der Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen dient dem Zweck, zu bestätigen, daß die Einrichtung in Übereinstimmung mit den Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen und jeder Gegenstand in dem gemeldeten Verzeichnis in Übereinstimmung mit dem vereinbarten ausführlichen Vernichtungsplan vernichtet worden sind.
(56) Sobald alle Gegenstände in dem gemeldeten Verzeichnis vernichtet worden sind, bestätigt das Technische Sekretariat die diesbezügliche Meldung des Vertragsstaats. Danach beendet das Technische Sekretariat die systematische Verifikation der Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen und entfernt umgehend alle von den Inspektoren angebrachten Geräte und Überwachungsinstrumente.
(57) Im Anschluß an diese Bestätigung meldet der Vertragsstaat, daß die Einrichtung vernichtet worden ist.
(58) Die Inspektoren haben das Recht, spätestens 90 Tage nach Erhalt der ersten Notifikation der Absicht, eine Herstellungseinrichtung zeitweilig umzustellen, die Einrichtung zu besichtigen, um sich mit der beabsichtigten zeitweiligen Umstellung vertraut zu machen und verschiedene während der Umstellung erforderliche Inspektionsmaßnahmen zu prüfen.
(59) Spätestens 60 Tage nach dieser Besichtigung treffen das Technische Sekretariat und der inspizierte Vertragsstaat eine Übergangsvereinbarung, die zusätzliche Inspektionsmaßnahmen für die Dauer der zeitweiligen Umstellung enthält. Die Übergangsvereinbarung legt Inspektionsverfahren fest, einschließlich der Verwendung von Siegeln, der Überwachungsausrüstung und der Inspektionen, welche die Gewißheit liefern, daß während des Umstellungsvorgangs keine chemischen Waffen hergestellt werden. Die Vereinbarung tritt mit Beginn der Arbeiten der zeitweiligen Umstellung in Kraft und bleibt so lange in Kraft, bis die Einrichtung ihren Betrieb als Einrichtung zur Vernichtung chemischer Waffen aufnimmt.
(60) Der inspizierte Vertragsstaat darf keinen Teil der Einrichtung entfernen oder umstellen oder ein Siegel oder eine andere möglicherweise auf Grund dieses Übereinkommens angebrachte vereinbarte Inspektionsausrüstung entfernen oder verändern, bis die Übergangsvereinbarung getroffen ist.
(61) Sobald die Einrichtung ihren Betrieb als Einrichtung zur Vernichtung chemischer Waffen aufnimmt, unterliegt sie dem Teil IV (A) dieses Anhangs, der auf Einrichtungen zur Vernichtung chemischer Waffen Anwendung findet. Die Regelungen für die Zeit vor der Aufnahme ihres diesbezüglichen Betriebs sind in der Übergangsvereinbarung enthalten.
(62) Während der Vernichtungsarbeiten haben die Inspektoren Zugang zu allen Teilen der zeitweilig umgestellten Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen, einschließlich der Teile, die nicht unmittelbar mit der Vernichtung chemischer Waffen im Zusammenhang stehen.
(63) Vor Aufnahme der Arbeit in der Einrichtung zu ihrer zeitweiligen Umstellung in eine Einrichtung zum Zweck der Vernichtung chemischer Waffen und nach Beendigung der Arbeit in der Einrichtung zur Vernichtung chemischer Waffen unterliegt die Einrichtung den Bestimmungen dieses Teiles, die auf Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen Anwendung finden.
D. UMSTELLUNG DER EINRICHTUNGEN ZUR HERSTELLUNG CHEMISCHER WAFFENFÜR NACH DIESEM ÜBEREINKOMMEN NICHT VERBOTENE ZWECKE
(64) Ein Ersuchen um Nutzung einer Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke kann für jede Einrichtung gestellt werden, die ein Vertragsstaat bereits für solche Zwecke nutzte, bevor das Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, oder die er für solche Zwecke zu nutzen beabsichtigt.
(65) Für eine Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen, die für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke genutzt wird, wenn das Übereinkommen für den Vertragsstaat in Kraft tritt, wird das Ersuchen spätestens 30 Tage nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens für den Vertragsstaat dem Generaldirektor vorgelegt. Das Ersuchen enthält neben den nach Absatz 1 Buchstabe h Ziffer iii übermittelten Daten folgende Informationen:
a) eine ausführliche Begründung für das Ersuchen;
b) einen allgemeinen Plan für die Umstellung der Einrichtung, aus dem im einzelnen folgendes hervorgeht:
i) die Art der in der Einrichtung vorgesehenen Tätigkeit;
ii) falls mit der geplanten Tätigkeit Produktion, Verarbeitung oder Verbrauch von Chemikalien verbunden ist: den Namen jeder einzelnen Chemikalie, den Betriebsablaufplan der Einrichtung und die voraussichtlich im Jahr produzierten, verarbeiteten und verbrauchten Mengen;
iii) die voraussichtlich benutzten Gebäude oder Bauwerke und etwaige Veränderungen daran;
iv) die bereits vernichteten oder zur Vernichtung vorgesehenen Gebäude und Bauwerke sowie die Vernichtungspläne;
v) die in der Einrichtung zu benutzende Ausrüstung;
vi) die bereits entfernte und vernichtete Ausrüstung und die zur Entfernung und Vernichtung vorgesehene Ausrüstung sowie die Pläne zu ihrer Vernichtung;
vii) gegebenenfalls der vorgesehene Zeitplan für die Umstellung;
viii) die Art der Tätigkeit in jeder anderen auf dem Betriebsgelände betriebenen Einrichtung;
c) eine ausführliche Erklärung darüber, inwieweit die Maßnahmen nach Buchstabe b und andere vom Vertragsstaat vorgeschlagene Maßnahmen wirksam verhindern, daß in der Einrichtung die Bereitschaft zur Herstellung chemischer Waffen bestehen bleibt.
(66) Für eine Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen, die noch nicht für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke genutzt wird, wenn das Übereinkommen für den Vertragsstaat in Kraft tritt, wird das Ersuchen dem Generaldirektor spätestens 30 Tage nach dem Beschluß über die Umstellung der Einrichtung vorgelegt, keinesfalls jedoch später als vier Jahre nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens für den Vertragsstaat. Das Ersuchen enthält folgende Informationen:
a) eine ausführliche Begründung für das Ersuchen, einschließlich einer Erläuterung der wirtschaftlichen Gründe;
b) einen allgemeinen Plan für die Umstellung der Einrichtung, aus dem im einzelnen folgendes hervorgeht:
i) die Art der in der Einrichtung vorgesehenen Tätigkeit;
ii) falls mit der geplanten Tätigkeit Produktion, Verarbeitung oder Verbrauch von Chemikalien verbunden ist: den Namen jeder einzelnen Chemikalie, den Betriebsablaufplan der Einrichtung und die voraussichtlich im Jahr produzierten, verarbeiteten und verbrauchten Mengen;
iii) die Gebäude oder Bauwerke, die erhalten werden sollen, und etwaige Veränderungen daran;
iv) die bereits vernichteten oder die noch zu vernichtenden Gebäude oder Bauwerke sowie die Vernichtungspläne;
v) die in der Einrichtung zur Benutzung vorgesehene Ausrüstung;
vi) die zur Entfernung und Vernichtung vorgesehene Ausrüstung sowie die Pläne zu ihrer Vernichtung;
vii) der vorgesehene Zeitplan für die Umstellung;
viii) die Art der Tätigkeit in jeder anderen auf dem Betriebsgelände betriebenen Einrichtung;
c) eine ausführliche Erklärung darüber, inwieweit die Maßnahmen nach Buchstabe b und andere vom Vertragsstaat vorgeschlagene Maßnahmen wirksam verhindern, daß in der Einrichtung die Bereitschaft zur Herstellung chemischer Waffen bestehen bleibt.
(67) Der Vertragsstaat kann in seinem Ersuchen sonstige Maßnahmen vorschlagen, die er zur Vertrauensbildung für geeignet hält.
(68) Bis zur Beschlußfassung durch die Konferenz darf der Vertragsstaat für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke eine Einrichtung, die er bereits für solche Zwecke nutzte, bevor das Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, weiterbenutzen, sofern er in seinem Ersuchen bestätigt, daß Spezialausrüstung und Spezialgebäude nicht benutzt werden und daß diese Spezialausrüstung und Spezialgebäude unter Anwendung der in Absatz 13 festgelegten Methoden außer Betrieb gesetzt worden sind.
(69) Wurde die Einrichtung, für die das Ersuchen gestellt wird, nicht für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke genutzt, bevor das Übereinkommen für den Vertragsstaat in Kraft getreten ist, oder wird die in Absatz 68 verlangte Bestätigung nicht gegeben, so stellt der Vertragsstaat nach Artikel V Absatz 4 sofort jede Tätigkeit ein. Der Vertragsstaat schließt die Einrichtung nach Maßgabe des Absatzes 13 spätestens 90 Tage, nachdem das Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist.
(70) Eine Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen darf nur unter der Voraussetzung für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke umgestellt werden, daß alle Spezialausrüstungen in der Einrichtung vernichtet werden und alle besonderen Eigenheiten der Gebäude und Bauwerke, die sie von den Gebäuden und Bauwerken unterscheiden, welche üblicherweise für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke genutzt werden und nicht mit Chemikalien der Liste 1 im Zusammenhang stehen, beseitigt werden.
(71) Eine umgestellte Einrichtung darf nicht genutzt werden
a) für eine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Produktion, Verarbeitung oder dem Verbrauch einer Chemikalie der Liste 1 oder der Liste 2;
b) für die Produktion einer hochtoxischen Chemikalie, einschließlich einer hochtoxischen phosphororganischen Chemikalie, oder für jede andere Tätigkeit, die eine Sonderausrüstung für den Umgang mit hochtoxischen oder stark korrosiven Chemikalien erfordert, es sei denn, der Exekutivrat stellt fest, daß durch die Produktion oder die Tätigkeit kein Risiko für Ziel und Zweck dieses Übereinkommens entsteht, wobei die Kriterien für Toxizität, Korrosionsfähigkeit und gegebenenfalls andere von der Konferenz nach Artikel VIII Absatz 21 Buchstabe i zu prüfende und zu genehmigende technische Umstände Berücksichtigung finden.
(72) (Anm.: vgl. BGBl. III Nr. 63/2007) Die Umstellung einer Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen muß spätestens sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens abgeschlossen sein.
(73) Spätestens 90 Tage nach Eingang des Ersuchens beim Generalsekretär nimmt das Technische Sekretariat eine Erstinspektion der Einrichtung vor. Zweck dieser Inspektion ist es, die Richtigkeit der in dem Ersuchen übermittelten Informationen festzustellen, Informationen über die technischen Merkmale der zur Umstellung vorgeschlagenen Einrichtung zu erlangen und die Voraussetzungen festzulegen, unter denen die Nutzung für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke erlaubt werden kann. Der Generaldirektor legt dem Exekutivrat, der Konferenz und allen Vertragsstaaten umgehend einen Bericht mit seinen Empfehlungen für Maßnahmen vor, die für die Umstellung der Einrichtung für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke sowie für die Zusicherung erforderlich sind, daß die umgestellte Einrichtung nur für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke genutzt wird.
(74) Wurde die Einrichtung für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke genutzt, bevor das Übereinkommen für den Vertragsstaat in Kraft getreten ist, und ist sie weiterhin in Betrieb, wurden aber die Maßnahmen nicht getroffen, die nach Absatz 68 der Bestätigung bedürfen, so unterrichtet der Generaldirektor sofort den Exekutivrat, der die Durchführung von ihm als zweckmäßig erachteter Maßnahmen verlangen kann; dazu gehört unter anderem die Schließung der Einrichtung und die Beseitigung der Spezialausrüstung sowie eine Veränderung der Gebäude oder Bauwerke. Der Exekutivrat setzt eine Frist für die Durchführung der Maßnahmen und schiebt die Prüfung des Ersuchens so lange auf, bis diese zufriedenstellend abgeschlossen sind. Sofort nach Ablauf der Frist wird die Einrichtung inspiziert, um festzustellen, ob die Maßnahmen angewandt sind. Ist dies nicht der Fall, so wird von dem Vertragsstaat verlangt, sämtliche Arbeiten in der Einrichtung sofort einzustellen.
(75) (Anm.: vgl. BGBl. III Nr. 63/2007) Sobald wie möglich nach Eingang des Berichts des Generaldirektors entscheidet die Konferenz auf Empfehlung des Exekutivrats unter Berücksichtigung des Berichts und etwaiger von den Vertragsstaaten geäußerter Auffassungen, ob das Ersuchen genehmigt wird, und legt die Bedingungen fest, von denen die Erteilung einer Genehmigung abhängig ist. Erhebt ein Vertragsstaat Einspruch gegen die Genehmigung des Ersuchens und die damit verknüpften Bedingungen, so finden für die Dauer von bis zu 90 Tagen Konsultationen zwischen den interessierten Vertragsstaaten statt, um eine allseits annehmbare Lösung herbeizuführen. Nach Ablauf der Konsultationsfrist wird über das Ersuchen, das als Sachfrage behandelt wird, sowie über die damit verknüpften Bedingungen und etwaige dazu vorgeschlagene Änderungen so bald wie möglich Beschluß gefaßt.
(76) Wird das Ersuchen genehmigt, so wird spätestens 90 Tage nach dem Beschluß eine Vereinbarung über die Einrichtung geschlossen. Die Vereinbarung enthält die Bedingungen, unter denen die Umstellung und Nutzung der Einrichtung erlaubt wird, sowie die Maßnahmen der Verifikation. Die Umstellung beginnt erst nach Abschluß der Vereinbarung über die Einrichtung.
(77) Spätestens 180 Tage vor dem geplanten Beginn der Umstellung einer Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen legt der Vertragsstaat dem Technischen Sekretariat ausführliche Pläne für die Umstellung der Einrichtung vor, in denen die von ihm vorgesehenen Maßnahmen zur Verifikation der Umstellung enthalten sind und in denen er unter anderem folgendes angibt:
a) Zeitplan für die Anwesenheit der Inspektoren in der umzustellenden Einrichtung;
b) Verfahren für die Verifikation der für jeden Gegenstand im gemeldeten Verzeichnis zu ergreifenden Maßnahmen.
(78) Der ausführliche Plan für die Umstellung jeder einzelnen Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen enthält folgende Angaben:
a) einen ausführlichen Zeitplan für den Umstellungsvorgang;
b) einen Übersichtsplan der Einrichtung vor und nach der Umstellung;
c) den Betriebsablaufplan der Einrichtung vor und gegebenenfalls nach der Umstellung;
d) ein ausführliches Verzeichnis der Ausrüstung, der Gebäude und Bauwerke und der sonstigen zu vernichtenden Gegenstände sowie der zu verändernden Gebäude und Bauwerke;
e) gegebenenfalls die für jeden im Verzeichnis aufgeführten Gegenstand zu ergreifenden Maßnahmen;
f) die vorgesehenen Verifikationsmaßnahmen;
g) die während der Umstellung der Einrichtung zu beachtenden Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen;
h) die für die Inspektoren zu schaffenden Arbeits- und Lebensbedingungen.
(79) Auf der Grundlage des ausführlichen Umstellungsplans und der von dem Vertragsstaat vorgeschlagenen Verifikationsmaßnahmen sowie auf Grund der Erfahrungen aus früheren Inspektionen arbeitet das Technische Sekretariat in enger Absprache mit dem Vertragsstaat einen Plan zur Verifikation der Umstellung der Einrichtung aus. Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Technischen Sekretariat und dem Vertragsstaat über die geeigneten Maßnahmen werden durch Konsultationen beigelegt. Nicht beigelegte Fragen werden an den Exekutivrat verwiesen, damit dieser angemessene Maßnahmen trifft, um die vollständige Durchführung dieses Übereinkommens zu erleichtern.
(80) Die kombinierten Umstellungs- und Verifikationspläne werden vom Exekutivrat und vom Vertragsstaat genehmigt, damit die Anwendung des Artikels V und dieses Teiles gewährleistet ist. Die Genehmigung wird 60 Tage vor dem geplanten Beginn der Umstellung erteilt.
(81) Jedes Mitglied des Exekutivrats kann das Technische Sekretariat in allen Fragen betreffend die Zweckmäßigkeit des kombinierten Umstellungs- und Verifikationsplans konsultieren. Erhebt kein Mitglied des Exekutivrats Einspruch, so wird der Plan ausgeführt.
(82) Treten Schwierigkeiten auf, so nimmt der Exekutivrat mit dem Vertragsstaat Konsultationen auf, um diese zu beseitigen. Bleiben Schwierigkeiten bestehen, so werden sie an die Konferenz verwiesen. Die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten über Umstellungsmethoden verzögert nicht die Durchführung anderer Teile des Umstellungsplans, die annehmbar sind.
(83) Kommt eine Einigung mit dem Exekutivrat über einige Aspekte der Verifikation nicht zustande oder kann der genehmigte Verifikationsplan nicht ausgeführt werden, so erfolgt die Verifikation der Umstellung durch ständige Überwachung durch Instrumente vor Ort und persönliche Anwesenheit der Inspektoren.
(84) Die Umstellung und die Verifikation verlaufen nach dem vereinbarten Plan. Die Verifikation darf den Umstellungsvorgang nicht ungebührlich behindern; sie erfolgt durch die Anwesenheit der Inspektoren, die bei der Umstellung zugegen sind.
(85) Nachdem der Generaldirektor bestätigt hat, daß die Umstellung abgeschlossen ist, gewährt der Vertragsstaat den Inspektoren jederzeit für die Dauer von 10 Jahren ungehinderten Zugang zu der Einrichtung. Die Inspektoren haben das Recht, alle Bereiche, alle Tätigkeiten und alle Ausrüstungsgegenstände in der Einrichtung zu besichtigen. Die Inspektoren haben das Recht nachzuprüfen, ob die Tätigkeiten in der Einrichtung den auf Grund dieses Abschnitts vom Exekutivrat und der Konferenz festgelegten Voraussetzungen entsprechen. Die Inspektoren haben ferner nach Teil II Abschnitt E dieses Anhangs das Recht, Proben aus jedem Bereich der Einrichtung entgegenzunehmen und zu analysieren, um nachzuprüfen, daß keine Chemikalien der Liste 1, ihrer beständigen Nebenprodukte oder Zersetzungsprodukte und keine Chemikalien der Liste 2 vorhanden sind und daß die Tätigkeiten in der Einrichtung den anderen auf Grund dieses Abschnitts vom Exekutivrat und der Konferenz festgelegten Voraussetzungen für Tätigkeiten auf chemischem Gebiet entsprechen. Die Inspektoren haben auch nach Teil X Abschnitt C dieses Anhangs das Recht auf kontrollierten Zugang zu dem Werk, in dem sich die Einrichtung befindet. Während des Zeitraums von 10 Jahren berichtet der Vertragsstaat jedes Jahr über die Tätigkeiten in der umgestellten Einrichtung. Nach Abschluß des Zeitraums von 10 Jahren entscheidet der Exekutivrat unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Technischen Sekretariats, welche Art von Verifikationsmaßnahmen er weiterhin anwenden wird.
(86) Die Kosten für die Verifikation der umgestellten Einrichtung werden nach Artikel V Absatz 19 umgelegt.
(Anm.: BGBl. III Nr. 63/2007)
„Wenn ein Staat dieses Übereinkommen ratifiziert bzw. diesem Übereinkommen beitritt, nach der in Absatz 72 genannten Frist von sechs Jahren zur Umstellung, setzt der Rat anlässlich seiner zweiten darauf folgenden ordentlichen Sitzung eine Frist für die Einreichung eines Ersuchens zur Umstellung einer Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke. Eine Entscheidung der Konferenz über die Genehmigung eines solchen Ersuchens gemäß Absatz 75 setzt die ehestmögliche Frist für den Abschluss der Umstellung fest. Der Umstellungsvorgang ist so früh als möglich abzuschließen, in keinem Fall jedoch später als sechs Jahre nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens für die Vertragspartei. Mit Ausnahme dieser Modifikation sind alle Bestimmungen von Abschnitt D dieses Teils dieser Anlage anzuwenden.“
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