A. ERSTINSPEKTIONEN UND VEREINBARUNGEN ÜBER DIE EINRICHTUNG
(1) Jede gemeldete Einrichtung, die nach den Artikeln IV und V sowie Artikel VI Absatz 3 einer Inspektion vor Ort unterliegt, wird umgehend, sobald die Einrichtung gemeldet ist, einer Erstinspektion unterzogen. Zweck dieser Inspektion der Einrichtung ist die Überprüfung der vorgelegten Informationen und das Erlangen zusätzlicher Informationen, die für die Planung künftiger Verifikationstätigkeiten in der Einrichtung notwendig sind, einschließlich der Inspektion vor Ort und der ständigen Überwachung durch Instrumente vor Ort, sowie die Vorbereitung der Vereinbarungen über die Einrichtung.
(2) Die Vertragsstaaten sorgen dafür, daß die Überprüfung der Meldungen und die Einleitung der systematischen Verifikationsmaßnahmen vom Technischen Sekretariat in allen Einrichtungen innerhalb der festgelegten Fristen erfolgen können, nach dem dieses Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist.
(3) Jeder Vertragsstaat schließt mit der Organisation eine Vereinbarung über jede gemeldete Einrichtung, die nach den Artikeln IV und V sowie Artikel VI Absatz 3 dieses Anhangs einer Inspektion vor Ort unterliegt.
(4) Die Vereinbarungen über die Einrichtung werden spätestens 180 Tage nach dem Zeitpunkt geschlossen, zu dem dieses Übereinkommen für den Vertragsstaat in Kraft getreten oder die Einrichtung zum ersten Mal gemeldet worden ist, außer im Fall einer Einrichtung zur Vernichtung chemischer Waffen, auf welche die Absätze 5 bis 7 Anwendung finden.
(5) Bei einer Einrichtung zur Vernichtung chemischer Waffen, die mehr als ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens für den betreffenden Vertragsstaat ihren Betrieb aufnimmt, wird die Vereinbarung über die Einrichtung spätestens 180 Tage vor dem Zeitpunkt geschlossen, zu dem die Einrichtung ihren Betrieb aufnimmt.
(6) Bei einer Einrichtung zur Vernichtung chemischer Waffen, die in Betrieb ist, wenn dieses Übereinkommen für den Vertragsstaat in Kraft tritt, oder spätestens ein Jahr danach ihren Betrieb aufnimmt, wird die Vereinbarung über die Einrichtung spätestens 210 Tage nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens für den betreffenden Vertragsstaat geschlossen; der Exekutivrat kann jedoch beschließen, daß nach Teil IV (A) Absatz 51 genehmigte einstweilige Verifikationsregelungen, die auch eine einstweilige Vereinbarung über die Einrichtung, Bestimmungen über die Verifikation durch Inspektion vor Ort und Überwachung durch Instrumente vor Ort sowie die Frist für die Anwendung der Regelungen einbeziehen, ausreichend sind.
(7) Bei einer in Absatz 6 bezeichneten Einrichtung, die spätestens zwei Jahre, nachdem dieses Übereinkommen für den Vertragsstaat in Kraft getreten ist, ihren Betrieb einstellt, kann der Exekutivrat beschließen, daß nach Teil IV (A) Absatz 51 genehmigte einstweilige Verifikationsregelungen, die auch eine einstweilige Vereinbarung über die Einrichtung, Bestimmungen für die Verifikation durch Inspektion vor Ort und Überwachung durch Instrumente vor Ort sowie die Frist für die Anwendung der Regelungen einbeziehen, ausreichend sind.
(8) Die Vereinbarungen über die Einrichtung stützen sich auf Muster für solche Vereinbarungen und enthalten ausführliche Regelungen, die für die Inspektionen in jeder Einrichtung gelten. Die Mustervereinbarungen enthalten Bestimmungen, die künftigen technologischen Entwicklungen Rechnung tragen; sie werden von der Konferenz nach Artikel VIII Absatz 21 Buchstabe i geprüft und genehmigt.
(9) Das Technische Sekretariat kann auf jedem Betriebsgelände einen versiegelten Behälter für Fotografien, Pläne und sonstige Informationen zurücklassen, auf den es bei späteren Inspektionen wird zurückgreifen wollen.
B. STÄNDIGE REGELUNGEN
(10) Das Technische Sekretariat hat, soweit angebracht, das Recht, im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens und der zwischen den Vertragsstaaten und der Organisation geschlossenen Vereinbarungen über die Einrichtung Instrumente und Systeme zur ständigen Überwachung sowie Siegel anzubringen und zu verwenden.
(11) Der inspizierte Vertragsstaat hat auf Grund vereinbarter Verfahren das Recht, jedes vom Inspektionsteam verwendete und angebrachte Instrument zu prüfen und es in Anwesenheit seiner Vertreter erproben zu lassen. Das Inspektionsteam hat das Recht, die vom inspizierten Vertragsstaat angebrachten Instrumente selbst zu benutzen, um den technischen Vorgang der Vernichtung chemischer Waffen zu überwachen. Zu diesem Zweck hat das Inspektionsteam das Recht, die Instrumente zu besichtigen, die es zum Zweck der Verifikation der Vernichtung chemischer Waffen zu benutzen beabsichtigt, und sie in seiner Anwesenheit erproben zu lassen.
(12) Der inspizierte Vertragsstaat erbringt die notwendigen Vorbereitungs- und Unterstützungsmaßnahmen für die Anbringung der Instrumente und Systeme zur ständigen Überwachung.
(13) Zur Durchführung der Absätze 11 und 12 werden von der Konferenz nach Artikel VIII Absatz 21 Buchstabe i zweckmäßige genaue Verfahren geprüft und genehmigt.
(14) Der inspizierte Vertragsstaat unterrichtet umgehend das Technische Sekretariat, wenn in einer der internationalen systematischen Überwachung unterliegenden Einrichtung ein Ereignis eintritt oder eintreten könnte, welches das Überwachungssystem zu beeinträchtigen droht. Der inspizierte Vertragsstaat stimmt das weitere Vorgehen mit dem Technischen Sekretariat ab, um das Überwachungssystem wieder in Betrieb zu setzen und, falls erforderlich, so bald wie möglich einstweilige Maßnahmen zu treffen.
(15) Das Inspektionsteam vergewissert sich bei jeder Inspektion, daß das Überwachungssystem einwandfrei arbeitet und daß an den angebrachten Siegeln nicht manipuliert worden ist. Außerdem sind Besuche erforderlich, um das Überwachungssystem instandzuhalten, die Ausrüstung auszuwechseln oder bei Bedarf den Wirkungsbereich des Überwachungssystems neu einzustellen.
(16) Zeigt das Überwachungssystem eine Unregelmäßigkeit an, so trifft das Technische Sekretariat Sofortmaßnahmen, um festzustellen, ob diese auf eine Störung in der Ausrüstung oder auf Tätigkeiten in der Einrichtung zurückzuführen ist. Bleibt das Problem nach der Prüfung ungelöst, so stellt das Technische Sekretariat umgehend den Sachverhalt fest, erforderlichenfalls auch durch eine sofortige Inspektion vor Ort oder eine Besichtigung der Einrichtung. Das Technische Sekretariat meldet jedes derartige Problem sofort nach seiner Entdeckung dem inspizierten Vertragsstaat; dieser hilft bei der Lösung des Problems mit.
C. TÄTIGKEITEN VOR DER INSPEKTION
(17) Inspektionen werden dem inspizierten Vertragsstaat, sofern in Absatz 18 nichts anderes bestimmt ist, spätestens 24 Stunden vor dem geplanten Eintreffen des Inspektionsteams am Punkt der Einreise notifiziert.
(18) Erstinspektionen werden dem inspizierten Vertragsstaat spätestens 72 Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit des Inspektionsteams am Punkt der Einreise notifiziert.
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