A. BESTELLUNG DER INSPEKTOREN UND INSPEKTIONSASSISTENTEN
(1) Spätestens 30 Tage nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens teilt das Technische Sekretariat allen Vertragsstaaten schriftlich den Namen, die Staatsangehörigkeit und den Dienstrang der zur Bestellung vorgeschlagenen Inspektoren und Inspektionsassistenten unter Angabe ihrer Fähigkeiten und beruflichen Erfahrungen mit.
(2) Jeder Vertragsstaat bestätigt sofort den Eingang der ihm übermittelten Liste der zur Bestellung vorgeschlagenen Inspektoren und Inspektionsassistenten. Der Vertragsstaat teilt dem Technischen Sekretariat spätestens 30 Tage nach Bestätigung des Eingangs der Liste schriftlich mit, daß er jeden Inspektor und jeden Inspektionsassistenten anerkennt. Jeder in der Liste genannte Inspektor und Inspektionsassistent gilt als bestellt, sofern nicht ein Vertragsstaat spätestens 30 Tage nach Bestätigung des Eingangs der Liste schriftlich erklärt, daß er ihn ablehnt. Der Vertragsstaat kann seinen Widerspruch begründen.
Im Fall der Ablehnung führt der vorgeschlagene Inspektor oder Inspektionsassistent im Hoheitsgebiet des Vertragsstaats, der ihn abgelehnt hat, oder an einem anderen Ort unter dessen Hoheitsgewalt oder Kontrolle keine Verifikationstätigkeiten durch und beteiligt sich dort auch nicht an solchen Tätigkeiten. Das Technische Sekretariat schlägt bei Bedarf zusätzlich zu der ursprünglichen Liste weitere Namen vor.
(3) Die Verifikationstätigkeiten auf Grund dieses Übereinkommens werden nur von bestellten Inspektoren und Inspektionsassistenten vorgenommen.
(4) Vorbehaltlich des Absatzes 5 hat ein Vertragsstaat das Recht, jederzeit gegen einen bereits bestellten Inspektor oder Inspektionsassistenten Einspruch zu erheben. Er teilt dem Technischen Sekretariat seinen Einspruch schriftlich mit und kann ihn begründen. Der Einspruch wird 30 Tage nach seinem Eingang beim Technischen Sekretariat wirksam. Das Technische Sekretariat teilt dem betreffenden Vertragsstaat sofort die Zurücknahme der Bestellung des Inspektors oder Inspektionsassistenten mit.
(5) Der Vertragsstaat, dem eine Inspektion notifiziert worden ist, versucht nicht, aus dem für diese Inspektion bestellten Inspektionsteam einen in der Liste dieses Inspektionsteams genannten Inspektor oder Inspektionsassistenten zurücknehmen zu lassen.
(6) Die Anzahl der für einen Vertragsstaat bestellten und von ihm anerkannten Inspektoren und Inspektionsassistenten muß groß genug sein, damit die Inspektoren und Inspektionsassistenten in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen und eine Rotation möglich ist.
(7) Behindert nach Auffassung des Generaldirektors die Ablehnung der vorgeschlagenen Inspektoren oder Inspektionsassistenten die Bestellung einer ausreichenden Anzahl von Inspektoren oder Inspektionsassistenten oder behindert sie sonst die wirksame Erfüllung der Aufgabe des Technischen Sekretariats, so verweist der Generaldirektor die Frage an den Exekutivrat.
(8) Sind Änderungen der genannten Listen von Inspektoren und Inspektionsassistenten notwendig oder werden sie verlangt, so werden die neuen Inspektoren und Inspektionsassistenten in derselben Weise bestellt wie für die ursprüngliche Liste.
(9) Die Mitglieder des Inspektionsteams, die eine Inspektion einer Einrichtung eines Vertragsstaats durchführen, welche sich im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats befindet, werden nach den in diesem Anhang festgelegten Verfahren bestellt, die sowohl auf den inspizierten Vertragsstaat als auch auf den Gaststaat, der Vertragspartei ist, Anwendung finden.
B. VORRECHTE UND IMMUNITÄTEN
(10) Jeder Vertragsstaat erteilt spätestens 30 Tage nach Bestätigung des Eingangs der Liste der Inspektoren und Inspektionsassistenten oder jeder Änderung derselben Visa für die mehrfache Einreise/Ausreise und/oder Durchreise und stellt alle sonstigen Dokumente aus, die jedem Inspektor oder Inspektionsassistenten die Einreise in das Hoheitsgebiet des betreffenden Vertragsstaats und den Aufenthalt dort zum Zweck der Durchführung von Inspektionstätigkeiten ermöglichen. Diese Dokumente haben eine Geltungsdauer von mindestens zwei Jahren von dem Zeitpunkt an, zu dem sie dem Technischen Sekretariat übermittelt werden.
(11) Zur wirksamen Wahrnehmung ihrer Aufgaben werden den Inspektoren und Inspektionsassistenten die unter den Buchstaben a bis i genannten Vorrechte und Immunitäten gewährt. Die Vorrechte und Immunitäten werden den Mitgliedern des Inspektionsteams im Interesse dieses Übereinkommens und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt. Die Vorrechte und Immunitäten werden ihnen für den gesamten Zeitraum zwischen der Ankunft im Hoheitsgebiet des inspizierten Vertragsstaats oder des Gaststaats und der Abreise von dort und danach für die in Ausübung ihrer amtlichen Aufgaben zuvor vorgenommenen Handlungen gewährt.
a) Die Mitglieder des Inspektionsteams genießen die Unverletzlichkeit, die den Diplomaten nach Artikel 29 des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen gewährt wird.
b) Die Wohn- und Büroräume des Inspektionsteams, das Inspektionstätigkeiten nach diesem Übereinkommen ausübt, genießen die Unverletzlichkeit und den Schutz, die den Räumlichkeiten der Diplomaten nach Artikel 30 Absatz 1 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen gewährt werden.
c) Die Papiere und die Korrespondenz einschließlich der Akten des Inspektionsteams genießen die Unverletzlichkeit, die allen Papieren und der Korrespondenz der Diplomaten nach Artikel 30 Absatz 2 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen gewährt wird. Das Inspektionsteam hat das Recht, in seinem Nachrichtenverkehr mit dem Technischen Sekretariat Codes zu benutzen.
d) Die von Mitgliedern des Inspektionsteams mitgeführten Proben und zugelassenen Ausrüstungsgegenstände sind nach Maßgabe dieses Übereinkommens unverletzlich und von allen Zöllen befreit. Gefährliche Proben werden in Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften befördert.
e) Die Mitglieder des Inspektionsteams genießen die Immunitäten, die den Diplomaten nach Artikel 31 Absätze 1, 2 und 3 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen gewährt werden.
f) Die Mitglieder des Inspektionsteams, welche die durch dieses Übereinkommen zugewiesenen Tätigkeiten ausüben, genießen die Befreiung von Steuern und sonstigen Abgaben, die den Diplomaten nach Artikel 34 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen gewährt wird.
g) Den Mitgliedern des Inspektionsteams ist es erlaubt, in das Hoheitsgebiet des inspizierten Vertragsstaats oder des Gaststaats, der Vertragspartei ist, ohne Entrichtung von Zöllen oder ähnlichen Abgaben Gegenstände für ihren persönlichen Gebrauch mitzuführen; ausgenommen sind Gegenstände, deren Einfuhr oder Ausfuhr gesetzlich verboten oder durch Quarantänevorschriften geregelt ist.
h) Den Mitgliedern des Inspektionsteams werden dieselben Währungs- und Devisenerleichterungen gewährt wie den Vertretern ausländischer Regierungen mit vorübergehendem amtlichen Auftrag.
i) Die Mitglieder des Inspektionsteams dürfen im Hoheitsgebiet des inspizierten Vertragsstaats oder des Gaststaats keine auf persönlichen Gewinn gerichtete Berufs- oder Gewerbetätigkeit ausüben.
(12) Bei der Durchreise durch das Hoheitsgebiet von nicht inspizierten Vertragsstaaten genießen die Mitglieder des Inspektionsteams die Vorrechte und Immunitäten, die den Diplomaten nach Artikel 40 Absatz 1 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen gewährt werden. Den Papieren und der Korrespondenz einschließlich der Aufzeichnungen sowie den Proben und den zugelassenen Ausrüstungsgegenständen, welche die Mitglieder des Inspektionsteams mitführen, werden die in Absatz 11 Buchstaben c und d genannten Vorrechte und Immunitäten gewährt.
(13) Unbeschadet ihrer Vorrechte und Immunitäten sind die Mitglieder des Inspektionsteams verpflichtet, die Gesetze und sonstigen Vorschriften des inspizierten Vertragsstaats oder des Gaststaats zu beachten; soweit mit ihrem Inspektionsauftrag vereinbar, sind sie verpflichtet, sich nicht in die inneren Angelegenheiten des betreffenden Staates einzumischen. Ist der inspizierte Vertragsstaat oder der Gaststaat, der Vertragspartei ist, der Auffassung, daß ein Mißbrauch der in diesem Anhang festgelegten Vorrechte und Immunitäten vorliegt, so finden zwischen dem betreffenden Vertragsstaat und dem Generaldirektor Konsultationen statt, um festzustellen, ob ein solcher Mißbrauch vorliegt, und, wenn ja, um eine Wiederholung zu verhindern.
(14) Die Immunität der Mitglieder des Inspektionsteams von der Gerichtsbarkeit kann vom Generaldirektor in den Fällen aufgehoben werden, in denen nach seiner Auffassung die Immunität verhindern würde, daß der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie aufgehoben werden kann, ohne daß die Durchführung dieses Übereinkommens beeinträchtigt wird. Die Aufhebung muß stets ausdrücklich erklärt werden.
(15) Den Beobachtern werden dieselben Vorrechte und Immunitäten gewährt, die den Inspektoren auf Grund dieses Abschnitts gewährt werden; ausgenommen sind diejenigen nach Absatz 11 Buchstabe d.
C. STÄNDIGE REGELUNGEN
(16) Jeder Vertragsstaat bestimmt die Punkte der Einreise und stellt dem Technischen Sekretariat spätestens 30 Tage, nachdem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, die erforderlichen Informationen zur Verfügung. Die Punkte der Einreise sind so zu wählen, daß das Inspektionsteam jede Inspektionsstätte von mindestens einem Punkt der Einreise innerhalb von 12 Stunden erreichen kann. Das Technische Sekretariat teilt allen Vertragsstaaten mit, wo sich die Punkte der Einreise befinden.
(17) Jeder Vertragsstaat kann die Punkte der Einreise ändern, indem er dem Technischen Sekretariat die Änderung anzeigt. Die Änderungen werden 30 Tage nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem das Technische Sekretariat die Anzeige erhalten hat, so daß es alle Vertragsstaaten entsprechend unterrichten kann.
(18) Ist das Technische Sekretariat der Auffassung, daß die Punkte der Einreise für die rechtzeitige Durchführung der Inspektionen nicht ausreichen oder daß die von einem Vertragsstaat vorgeschlagenen Änderungen der Punkte der Einreise die rechtzeitige Durchführung der Inspektionen behindern würden, so nimmt es mit dem betreffenden Vertragsstaat Konsultationen auf, um das Problem zu lösen.
(19) Befinden sich Einrichtungen oder Bereiche eines inspizierten Vertragsstaats im Hoheitsgebiet eines Gaststaats, der Vertragspartei ist, oder ist für den Zugang vom Punkt der Einreise zu den der Inspektion unterliegenden Einrichtungen oder Bereichen die Durchreise durch das Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats erforderlich, so nimmt der inspizierte Vertragsstaat hinsichtlich dieser Inspektionen die in diesem Anhang vorgesehenen Rechte und Pflichten wahr. Der Gaststaat, der Vertragspartei ist, erleichtert die Inspektion dieser Einrichtungen oder Bereiche und leistet die notwendige Hilfe, damit das Inspektionsteam seine Aufgaben rechtzeitig und wirksam erfüllen kann. Vertragsstaaten, durch deren Hoheitsgebiet die Durchreise für die Inspektion von Einrichtungen oder Bereichen eines inspizierten Vertragsstaats erfolgen muß, erleichtern die Durchreise.
(20) Befinden sich Einrichtungen oder Bereiche eines inspizierten Vertragsstaats im Hoheitsgebiet eines Staates, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, so trifft der inspizierte Vertragsstaat alle notwendigen Maßnahmen, um dafür zu sorgen, daß die Inspektionen dieser Einrichtungen oder Bereiche in Übereinstimmung mit diesem Anhang durchgeführt werden können. Ein Vertragsstaat, der eine oder mehrere Einrichtungen oder Bereiche im Hoheitsgebiet eines Staates hat, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens ist, trifft alle notwendigen Maßnahmen, um dafür zu sorgen, daß der Gaststaat bereit ist, die für den Vertragsstaat bestellten Inspektoren und Inspektionsassistenten aufzunehmen. Ist ein inspizierter Vertragsstaat nicht in der Lage, den Zugang sicherzustellen, so weist er nach, daß er alle dafür notwendigen Maßnahmen getroffen hat.
(21) Befinden sich die zu inspizierenden Einrichtungen oder Bereiche zwar im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats, jedoch an einem Ort unter der Hoheitsgewalt oder Kontrolle eines Staates, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, so trifft der Vertragsstaat alle notwendigen Maßnahmen, die von einem inspizierten Vertragsstaat und einem Gaststaat, der Vertragspartei ist, verlangt würden, um dafür zu sorgen, daß die Inspektionen dieser Einrichtungen oder Bereiche in Übereinstimmung mit diesem Anhang durchgeführt werden können. Ist der Vertragsstaat nicht in der Lage, den Zugang zu den Einrichtungen oder Bereichen sicherzustellen, so weist er nach, daß er alle dafür notwendigen Maßnahmen getroffen hat. Dieser Absatz findet keine Anwendung, wenn die Einrichtungen oder Bereiche, die inspiziert werden sollen, dem Vertragsstaat gehören.
(22) Bei Inspektionen nach Artikel IX und bei sonstigen Inspektionen kann ein Inspektionsteam, wenn sein rechtzeitiges Eintreffen am Bestimmungsort bei Benutzung planmäßig verkehrender gewerblicher Verkehrsmittel nicht möglich ist, gezwungen sein, Luftfahrzeuge zu benutzen, die dem Technischen Sekretariat gehören oder von ihm gechartert sind. Spätestens 30 Tage, nachdem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, unterrichtet jeder Vertragsstaat das Technische Sekretariat über die ständige diplomatische Einfluggenehmigungsnummer für nicht planmäßig verkehrende Luftfahrzeuge, mit denen das Inspektionsteam und die für die Inspektion notwendige Ausrüstung in das Hoheitsgebiet und aus dem Hoheitsgebiet, in dem sich eine Inspektionsstätte befindet, befördert werden. Die Flugstrecken zu und von dem bezeichneten Punkt der Einreise verlaufen auf den festgelegten internationalen Luftverkehrsstraßen, die zwischen den Vertragsstaaten und dem Technischen Sekretariat als Grundlage für die diplomatische Einfluggenehmigung vereinbart worden sind.
(23) Wird ein nicht planmäßig verkehrendes Luftfahrzeug benutzt, so übermittelt das Technische Sekretariat dem inspizierten Vertragsstaat über die nationale Behörde einen Flugplan für den Flug des Luftfahrzeugs vom letzten Flughafen vor Einflug in den Luftraum des Staates, in dem sich die Inspektionsstätte befindet, zu dem Punkt der Einreise, und zwar spätestens sechs Stunden vor dem geplanten Abflug von diesem Flughafen. Dieser Plan wird entsprechend den für zivile Luftfahrzeuge geltenden Verfahren der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation eingereicht. Bei ihren eigenen oder gecharterten Luftfahrzeugen trägt das Technische Sekretariat auf jedem Flugplan in dem Feld für Bemerkungen die ständige diplomatische Einfluggenehmigungsnummer und die entsprechende Bezeichnung ein, die das Luftfahrzeug als Inspektionsluftfahrzeug ausweisen.
(24) Spätestens drei Stunden vor dem geplanten Abflug des Inspektionsteams von dem letzten Flughafen vor Einflug in den Luftraum des Staates, in dem die Inspektion stattfinden soll, sorgt der inspizierte Vertragsstaat oder der Vertragsstaat, in dem die Inspektion stattfinden soll, dafür, daß der nach Absatz 23 eingereichte Flugplan genehmigt wird, damit das Inspektionsteam zur vorgesehenen Ankunftszeit am Punkt der Einreise eintreffen kann.
(25) Handelt es sich um ein Luftfahrzeug, das dem Technischen Sekretariat gehört oder von ihm gechartert ist, so sorgt der inspizierte Vertragsstaat dafür, daß am Punkt der Einreise die vom Technischen Sekretariat für das Luftfahrzeug des Inspektionsteams verlangten Erleichterungen für Abstellen, Sicherheit, Wartung und Treibstoffversorgung zur Verfügung stehen. Diese Luftfahrzeuge brauchen keine Lande-, Abflug- oder ähnlichen Gebühren zu entrichten. Das Technische Sekretariat trägt die Kosten für Treibstoff, Sicherheit und Wartung.
(26) Der inspizierte Vertragsstaat sorgt dafür, daß dem Inspektionsteam alles Notwendige zur Verfügung steht, wie etwa Fernmeldeeinrichtungen, Dolmetscherdienste, soweit diese für Befragungen und sonstige Aufgaben erforderlich sind, Beförderungsmittel, Arbeitsräume, Unterkunft, Verpflegung und ärztliche Betreuung. In dieser Hinsicht erstattet die Organisation dem inspizierten Vertragsstaat die durch das Inspektionsteam entstandenen Kosten.
(27) Vorbehaltlich des Absatzes 29 gibt es für das Inspektionsteam keine Einschränkungen seitens des inspizierten Vertragsstaats in bezug auf die zur Inspektionsstätte mitgeführte und nach Absatz 28 zugelassene Ausrüstung, die das Technische Sekretariat für die ordnungsgemäße Durchführung der Inspektion für notwendig hält. Das Technische Sekretariat erstellt und aktualisiert gegebenenfalls eine Liste der zugelassenen Ausrüstung, die für die beschriebenen Zwecke benötigt werden könnte, sowie für diese Ausrüstung geltende Vorschiffen im Einklang mit diesem Anhang. Bei der Aufstellung der Liste der zugelassenen Ausrüstung sowie der Vorschriften sorgt das Technische Sekretariat dafür, daß den Sicherheitserwägungen für jede Art von Einrichtung, in der diese Ausrüstung mutmaßlich eingesetzt wird, voll Rechnung getragen wird. Die Liste der zugelassenen Ausrüstung wird nach Artikel VIII Absatz 21 Buchstabe i von der Konferenz geprüft und genehmigt.
(28) Die Ausrüstung befindet sich im Gewahrsam des Technischen Sekretariats und wird von diesem bezeichnet, geeicht und zugelassen. Das Technische Sekretariat wählt, soweit möglich, die Ausrüstung aus, die eigens für die spezielle Art der verlangten Inspektion bestimmt ist. Die bezeichnete und zugelassene Ausrüstung wird vor unbefugter Veränderung besonders geschützt.
(29) Der inspizierte Vertragsstaat hat das Recht, unbeschadet der vorgeschriebenen Fristen die Ausrüstung in Gegenwart von Mitgliedern des Inspektionsteams am Punkt der Einreise zu besichtigen, d. h. nachzuprüfen, worum es sich bei der in das Hoheitsgebiet des inspizierten Vertragsstaats oder des Gaststaats verbrachten oder daraus entfernten Ausrüstung handelt. Um diese Feststellung zu erleichtern, fügt das Technische Sekretariat Unterlagen bei und bringt Vorrichtungen an, die bestätigen, daß es sich um die bezeichnete und zugelassene Ausrüstung handelt. Die Inspektion der Ausrüstung soll auch den inspizierten Vertragsstaat davon überzeugen, daß die Ausrüstung der Beschreibung der für die spezielle Art der Inspektion zugelassenen Ausrüstung entspricht. Der inspizierte Vertragsstaat kann Ausrüstung, die dieser Beschreibung nicht entspricht oder der die genannten Unterlagen und Vorrichtungen nicht beigefügt sind, zurückweisen. Verfahren für die Inspektion der Ausrüstung werden nach Artikel VIII Absatz 21 Buchstabe i von der Konferenz geprüft und genehmigt.
(30) Hält es das Inspektionsteam für erforderlich, vor Ort vorhandene, nicht dem Technischen Sekretariat gehörende Ausrüstung zu benutzen, und ersucht es den inspizierten Vertragsstaat, ihm den Einsatz dieser Ausrüstung zu ermöglichen, so entspricht der inspizierte Vertragsstaat dem Ersuchen, soweit er dazu in der Lage ist.
D. TÄTIGKEITEN VOR DER INSPEKTION
(31) Der Generaldirektor teilt dem Vertragsstaat vor dem geplanten Eintreffen des Inspektionsteams am Punkt der Einreise und innerhalb der vorgeschriebenen Fristen, soweit diese festgesetzt sind, mit, daß er die Absicht hat, eine Inspektion durchzuführen.
(32) Die Notifikationen des Generaldirektors enthalten folgende Informationen:
a) die Art der Inspektion;
b) den Punkt der Einreise;
c) den Tag und die voraussichtliche Uhrzeit des Eintreffens am Punkt der Einreise;
d) das Verkehrsmittel, mit dem das Inspektionsteam am Punkt der Einreise eintrifft;
e) das zu inspizierende Betriebsgelände;
f) die Namen der Inspektoren und Inspektionsassistenten;
g) gegebenenfalls die Einfluggenehmigung des Luftfahrzeugs bei Sonderflügen.
(33) Der inspizierte Vertragsstaat bestätigt den Eingang einer Notifikation des Technischen Sekretariats, in der dieses seine Absicht mitteilt, eine Inspektion durchzuführen, spätestens eine Stunde nach deren Eingang.
(34) Bei der Inspektion einer Einrichtung eines Vertragsstaats, die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats befindet, werden beide Vertragsstaaten in Übereinstimmung mit den Absätzen 31 und 32 gleichzeitig unterrichtet.
(35) Der inspizierte Vertragsstaat oder Gaststaat, der Vertragspartei ist, dem das Eintreffen eines Inspektionsteams mitgeteilt worden ist, sorgt für dessen sofortige Einreise in sein Hoheitsgebiet und veranlaßt durch eine Inlandsbegleitung oder auf andere Weise alles in seiner Macht Stehende, um das sichere Geleit des Inspektionsteams und seiner Ausrüstung und Versorgungsgüter von seinem Punkt der Einreise zu der (den) Inspektionsstätte(n) und von dort zu einem Punkt der Ausreise sicherzustellen.
(36) Der inspizierte Vertragsstaat oder der Gaststaat, der Vertragspartei ist, hilft dem Inspektionsteam bei Bedarf, die Inspektionsstätte spätestens 12 Stunden nach dem Eintreffen am Punkt der Einreise zu erreichen.
(37) Nach dem Eintreffen an der Inspektionsstätte und vor Beginn der Inspektion erhält das Inspektionsteam von Vertretern der Einrichtung mit Hilfe von Karten und anderen geeigneten Unterlagen eine Einweisung in bezug auf die Einrichtung, die dort durchgeführten Tätigkeiten, die für die Inspektion notwendigen Sicherheitsmaßnahmen und die verwaltungsmäßigen und logistischen Regelungen. Die Dauer der Besprechung ist auf das notwendige Mindestmaß zu beschränken; sie darf drei Stunden keinesfalls überschreiten.
E. DURCHFÜHRUNG DER INSPEKTIONEN
(38) Die Mitglieder des Inspektionsteams erfüllen ihre Aufgaben nach Maßgabe dieses Übereinkommens sowie der vom Generaldirektor aufgestellten Regeln und der zwischen den Vertragsstaaten und der Organisation geschlossenen Vereinbarungen über die Einrichtung.
(39) Das Inspektionsteam hält sich streng an den vom Generaldirektor erteilten Inspektionsauftrag. Es enthält sich jeder Tätigkeit, die über diesen Auftrag hinausgeht.
(40) Die Tätigkeiten des Inspektionsteams werden so gestaltet, daß dessen Mitglieder ihre Aufgaben fristgerecht und wirksam erfüllen können, der inspizierte Vertragsstaat oder Gaststaat so wenig wie möglich beeinträchtigt und die Einrichtung oder der inspizierte Bereich möglichst wenig gestört werden. Das Inspektionsteam vermeidet jede unnötige Behinderung oder Verzögerung des Betriebs einer Einrichtung sowie jede Beeinträchtigung ihrer Sicherheit. Insbesondere setzt das Inspektionsteam keine Einrichtung in Betrieb. Sind die Inspektoren der Auffassung, daß zur Erfüllung ihres Auftrags besondere Arbeitsgänge in einer Einrichtung verrichtet werden sollen, so fordern sie den bestellten Vertreter der inspizierten Einrichtung auf, diese Arbeitsgänge verrichten zu lassen. Der Vertreter kommt ihrer Aufforderung soweit möglich nach.
(41) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Hoheitsgebiet eines inspizierten Vertragsstaats oder Gaststaats werden die Mitglieder des Inspektionsteams auf Verlangen des inspizierten Vertragsstaats von Vertretern dieses Vertragsstaats begleitet; das Inspektionsteam darf dadurch jedoch nicht aufgehalten oder sonst bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben behindert werden.
(42) Unter Berücksichtigung der von der Konferenz nach Artikel VIII Absatz 21 Buchstabe i zu prüfenden und zu genehmigenden Leitlinien stellt das Technische Sekretariat genaue Verfahren für die Durchführung der Inspektionen auf, die in das Inspektionshandbuch aufgenommen werden.
(43) Bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten beachten die Inspektoren und Inspektionsassistenten die in der Inspektionsstätte bestehenden Sicherheitsvorschriften, einschließlich derjenigen in bezug auf den Schutz kontrollierter Teilbereiche innerhalb der Einrichtung und die Sicherheit des Personals. Zur Erfüllung dieser Vorschriften werden von der Konferenz nach Artikel VIII Absatz 21 Buchstabe i entsprechende genaue Verfahren geprüft und genehmigt.
(44) Die Inspektoren haben das Recht, während des gesamten Inlandsaufenthalts eine Nachrichtenverbindung mit dem Sitz des Technischen Sekretariats zu unterhalten. Zu diesem Zweck können sie ihre eigene ordnungsgemäß anerkannte zugelassene Ausrüstung benutzen und den inspizierten Vertragsstaat oder den Gaststaat, der Vertragspartei ist, ersuchen, ihnen Zugang zu anderen Fernmeldeeinrichtungen zu ermöglichen. Das Inspektionsteam hat das Recht, seine eigene Gegensprechfunkanlage zwischen dem Personal, das die Außengrenze bewacht, und den übrigen Mitgliedern des Inspektionsteams zu benutzen.
(45) Das Inspektionsteam hat nach Maßgabe der einschlägigen Artikel dieses Übereinkommens und seiner Anhänge sowie der Vereinbarungen über die Einrichtung und der im Inspektionshandbuch festgelegten Verfahren das Recht auf ungehinderten Zugang zu der Inspektionsstätte. Die zu inspizierenden Gegenstände werden von den Inspektoren ausgewählt.
(46) Die Inspektoren haben das Recht, Personal der Einrichtung in Gegenwart von Vertretern des inspizierten Vertragsstaats zu befragen, um sachdienliche Tatsachen festzustellen. Die Inspektoren fordern nur die für die Durchführung der Inspektion notwendigen Informationen und Daten an, und der inspizierte Vertragsstaat liefert sie ihnen auf Anforderung. Der inspizierte Vertragsstaat hat das Recht, gegen die dem Personal der Einrichtung gestellten Fragen Einspruch zu erheben, wenn diese Fragen für die Inspektion als nicht sachdienlich erachtet werden. Erhebt der Leiter des Inspektionsteams Einspruch und erklärt er, daß die Fragen sachdienlich sind, so werden diese dem inspizierten Vertragsstaat schriftlich zur Beantwortung übermittelt. Das Inspektionsteam kann jede Weigerung, Befragungen zuzulassen oder die Beantwortung von Fragen zu erlauben und Erklärungen abzugeben, in dem Teil des Inspektionsberichts vermerken, der sich mit der Bereitschaft des inspizierten Vertragsstaats zur Zusammenarbeit befaßt.
(47) Die Inspektoren haben das Recht, Unterlagen und Aufzeichnungen einzusehen, die sie für die Erfüllung ihres Auftrags als sinnvoll erachten.
(48) Die Inspektoren haben das Recht, auf ihren Wunsch von Vertretern des inspizierten Vertragsstaats oder der inspizierten Einrichtung fotografische Aufnahmen machen zu lassen. Sofortbildkameras sollen zur Verfügung stehen. Das Inspektionsteam stellt fest, ob die Fotografien seinem Wunsch entsprechend ausgefallen sind; andernfalls werden die Aufnahmen wiederholt. Das Inspektionsteam und der inspizierte Vertragsstaat behalten je einen Abzug jeder Fotografie.
(49) Die Vertreter des inspizierten Vertragsstaats haben das Recht, sämtliche Verifikationstätigkeiten des Inspektionsteams zu beobachten.
(50) Der inspizierte Vertragsstaat erhält auf Verlangen Kopien der vom Technischen Sekretariat gesammelten Informationen und Daten über seine Einrichtung(en).
(51) Die Inspektoren haben das Recht, um Klarstellung von Zweifelsfragen zu ersuchen, die sich während einer Inspektion ergeben. Solche Ersuchen werden umgehend über den Vertreter des inspizierten Vertragsstaats gestellt. Der Vertreter des inspizierten Vertragsstaats verschafft dem Inspektionsteam während der Inspektion die für die Beseitigung der Zweifelsfrage notwendige Klarstellung. Bleiben Fragen in bezug auf einen Gegenstand oder ein Gebäude innerhalb der Inspektionsstätte offen, so wird der Gegenstand oder das Gebäude, falls darum ersucht wird, fotografiert, damit seine Art und seine Funktion festgestellt werden können. Kann die Zweifelsfrage während der Inspektion nicht beseitigt werden, so teilen die Inspektoren dies sofort dem Technischen Sekretariat mit. Alle nicht gelösten Fragen, die gegebenen Klarstellungen und ein Abzug jeder Fotografie sind in dem Inspektionsbericht enthalten.
(52) Die Vertreter des inspizierten Vertragsstaats oder der inspizierten Einrichtung entnehmen auf Verlangen des Inspektionsteams Proben in Gegenwart der Inspektoren. Sofern dies mit den Vertretern des inspizierten Vertragsstaats oder der inspizierten Einrichtung im voraus vereinbart ist, kann das Inspektionsteam selbst Proben entnehmen.
(53) Soweit möglich, erfolgt die Analyse der Proben vor Ort. Das Inspektionsteam hat das Recht, die Proben mit der von ihm mitgebrachten zugelassenen Ausrüstung vor Ort zu analysieren. Auf Ersuchen des Inspektionsteams hilft der inspizierte Vertragsstaat im Einklang mit vereinbarten Verfahren bei der Analyse der Proben vor Ort. Andernfalls kann das Inspektionsteam darum ersuchen, daß geeignete Analysen vor Ort in seiner Gegenwart vorgenommen werden.
(54) Der inspizierte Vertragsstaat hat das Recht, einen Teil aller Proben zurückzubehalten oder ein Doppel der Proben zu entnehmen und zugegen zu sein, wenn die Proben vor Ort analysiert werden.
(55) Das Inspektionsteam kann, falls es dies als notwendig erachtet, Proben zur Analyse in von der Organisation festgelegte Laboratorien außerhalb des Betriebsgeländes weitergeben.
(56) Der Generaldirektor trägt die Hauptverantwortung für die Sicherheit, Vollständigkeit und Erhaltung der Proben sowie für die Wahrung der Vertraulichkeit der zur Analyse außerhalb des Betriebsgeländes verbrachten Proben. Der Generaldirektor richtet sich hierbei nach den Verfahren, die von der Konferenz nach Artikel VIII Absatz 21 Buchstabe i zur Aufnahme in das Inspektionshandbuch zu prüfen und zu genehmigen sind. Ihm obliegt es,
a) strenge Regeln für die Entnahme, Handhabung, Beförderung und Analyse der Proben aufzustellen;
b) die Laboratorien zu bestätigen, die zur Durchführung der verschiedenen Arten von Analysen festgelegt sind;
c) die Standardisierung der Ausrüstung und Verfahren in diesen festgelegten Laboratorien, die mobilen Analyseausrüstungen und verfahren zu überwachen und die Qualitätskontrolle und die allgemeinen Normen im Zusammenhang mit der Bestätigung dieser Laboratorien, mobilen Ausrüstungen und Verfahren zu überprüfen;
d) unter den festgelegten Laboratorien diejenigen auszuwählen, die Analysen oder sonstige Aufgaben im Zusammenhang mit speziellen Untersuchungen vornehmen.
(57) Soll eine Analyse außerhalb des Betriebsgeländes vorgenommen werden, so werden die Proben in mindestens zwei festgelegten Laboratorien analysiert. Das Technische Sekretariat sorgt für die zügige Durchführung der Analyse. Das Technische Sekretariat trägt die Verantwortung für den Verbleib der Proben, und jede nicht gebrauchte Probe oder Teile davon werden dem Technischen Sekretariat zurückgegeben.
(58) Das Technische Sekretariat sammelt die Ergebnisse der im Laboratorium vorgenommenen Analysen derjenigen Proben, die für die Einhaltung dieses Übereinkommens maßgeblich sind, und nimmt sie in den Inspektionsschlußbericht auf. Das Technische Sekretariat fügt dem Bericht ausführliche Informationen über die von den festgelegten Laboratorien benutzten Ausrüstungen und Methoden bei.
(59) Die Inspektionsdauer kann im Einvernehmen mit dem Vertreter des inspizierten Vertragsstaats verlängert werden.
(60) Sobald eine Inspektion abgeschlossen ist, kommt das Inspektionsteam mit Vertretern des inspizierten Vertragsstaats und dem für die Inspektionsstätte verantwortlichen Personal zusammen, um die vorläufigen Ermittlungen des Inspektionsteams zu überprüfen und Zweifelsfragen zu klären. Das Inspektionsteam übermittelt den Vertretern des inspizierten Vertragsstaats seine vorläufigen Feststellungen in schriftlicher Form nach einem einheitlichen Muster; es legt ihnen auch eine Liste der Proben und eine Kopie der gesammelten schriftlichen Informationen und Daten und des sonstigen von dem Betriebsgelände mitzunehmenden Materials vor. Dieses Schriftstück wird vom Leiter des Inspektionsteams unterschrieben. Es wird von dem Vertreter des inspizierten Vertragsstaats gegengezeichnet, um deutlich zu machen, daß er von dem Inhalt des Schriftstücks Kenntnis genommen hat. Diese Zusammenkunft endet spätestens 24 Stunden nach Abschluß der Inspektion.
(61) Sobald die Verfahren im Anschluß an die Inspektion abgeschlossen sind, verläßt das Inspektionsteam das Hoheitsgebiet des inspizierten Vertragsstaats oder Gaststaats so bald wie möglich.
(62) Spätestens 10 Tage nach der Inspektion fertigen die Inspektoren einen sachlichen Schlußbericht über die von ihnen durchgeführten Tätigkeiten und über ihre Ermittlungen an. Der Bericht enthält nur Tatsachen, die sich auf die Einhaltung dieses Übereinkommens beziehen, wie es im Inspektionsauftrag vorgesehen ist. Der Bericht gibt auch Auskunft darüber, wie der inspizierte Vertragsstaat mit dem Inspektionsteam zusammen gearbeitet hat. Abweichende Bemerkungen von Inspektoren können dem Bericht beigefügt werden. Der Bericht wird vertraulich behandelt.
(63) Der Schlußbericht wird sofort dem inspizierten Vertragsstaat vorgelegt. Etwaige sofort abgegebene schriftliche Stellungnahmen des inspizierten Vertragsstaats zu den Ermittlungen werden dem Bericht als Anlage beigefügt. Der Schlußbericht mit den Stellungnahmen des inspizierten Vertragsstaats wird dem Generaldirektor spätestens 30 Tage nach der Inspektion vorgelegt.
(64) Sollte der Bericht Unklarheiten enthalten oder sollte sich die Zusammenarbeit zwischen der nationalen Behörde und den Inspektoren nicht in der gewünschten Weise entwickelt haben, so ersucht der Generaldirektor den Vertragsstaat um Klarstellung.
(65) Können die Unklarheiten nicht beseitigt werden oder lassen die festgestellten Sachverhalte vermuten, daß mit diesem Übereinkommen übernommene Verpflichtungen nicht eingehalten worden sind, so unterrichtet der Generaldirektor unverzüglich den Exekutivrat.
H. ANWENDUNG ALLGEMEINER BESTIMMUNGEN
(66) Dieser Teil findet auf alle auf Grund dieses Übereinkommens vorgenommenen Inspektionen Anwendung; soweit die Bestimmungen dieses Teiles von den Bestimmungen für spezielle Arten von Inspektionen in den Teilen III bis XI dieses Anhangs abweichen, gehen diese letzteren Bestimmungen vor.
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