1. „Zugelassene Ausrüstung“ bedeutet die für die Erfüllung der Aufgaben des Inspektionsteams notwendigen Geräte und Instrumente, die vom Technischen Sekretariat in Übereinstimmung mit den von ihm nach Teil II Absatz 27 dieses Anhangs ausgearbeiteten Vorschriften anerkannt sind. Der Ausdruck bezieht sich auch auf die von dem Inspektionsteam verwendete Verwaltungsausstattung oder die entsprechenden Aufzeichnungsinstrumente.
2. „Gebäude“ entsprechend der Begriffsbestimmung für eine Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen in Artikel II umfaßt Spezialgebäude und Standardgebäude.
a) „Spezialgebäude“ bedeutet
i) jedes Gebäude – einschließlich unterirdischer Bauwerke –, in dem sich eine Spezialausrüstung in einer Herstellungs- oder Füllanordnung befindet;
ii) jedes Gebäude – einschließlich unterirdischer Bauwerke –, das typische Merkmale aufweist, die es von Gebäuden unterscheiden, welche üblicherweise für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Tätigkeiten der Produktion oder des Abfüllens von Chemikalien verwendet werden.
b) „Standardgebäude“ bedeutet jedes Gebäude – einschließlich unterirdischer Bauwerke –, das nach geltenden Industrienormen für Einrichtungen gebaut ist, die keine in Artikel II Absatz 8 Buchstabe a Ziffer bezeichneten Chemikalien oder korrosive Chemikalien produzieren.
3. „Verdachtsinspektion“ bedeutet die Inspektion einer Einrichtung oder eines Standorts im Hoheitsgebiet oder an einem anderen Ort unter der Hoheitsgewalt oder Kontrolle eines Vertragsstaats, um die ein anderer Vertragsstaat nach Artikel IX Absätze 8 bis 25 ersucht hat.
4. „Bestimmte organische Chemikalie“ bedeutet jede Chemikalie aus der Klasse der Kohlenstoffverbindungen – ausgenommen Kohlenstoffoxide, sulfide und Metallkarbonate –, die durch ihre chemische Bezeichnung, ihre Strukturformel, falls bekannt, und durch ihre CAS-Nummer, falls zugeordnet, charakterisierbar ist.
5. „Ausrüstung“ entsprechend der Begriffsbestimmung für eine Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen in Artikel II umfaßt Spezialausrüstung und Standardausrüstung.
a) „Spezialausrüstung“ bedeutet
i) die Prozeßstraße, einschließlich jedes Reaktors oder jeder Ausrüstung für die Produktsynthese, trennung oder reinigung, jede unmittelbar für die Wärmeübertragung im letzten Prozeßschritt verwendete Ausrüstung, wie etwa in Reaktoren oder bei der Produktabtrennung, sowie jede sonstige Ausrüstung, die mit einer in Artikel II Absatz 8 Buchstabe a Ziffer i bezeichneten Chemikalie in Berührung gekommen ist oder wäre, wenn die Einrichtung in Betrieb wäre;
ii) alle Maschinen zum Abfüllen chemischer Waffen;
iii) jede sonstige Ausrüstung, die eigens für den Betrieb der Einrichtung als Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen geplant, gebaut oder eingebaut wurde, und zwar im Unterschied zu einer Einrichtung, die nach geltenden kommerziellen Industrienormen für Einrichtungen gebaut wurde, die keine in Artikel II Absatz 8 Buchstabe a Ziffer i bezeichneten Chemikalien oder korrosive Chemikalien produzieren, wie etwa Ausrüstungen aus hochnickelhaltigen Legierungen oder einem anderen besonders korrosionsbeständigen Werkstoff, Sonderausrüstung für Abfallüberwachung, Abfallbehandlung, Luftfilterung oder Lösungsmittelrückgewinnung, besondere Sicherheitsumhüllungen und Schutzwände, nicht standardmäßige Laboratoriumsausrüstung zum Analysieren toxischer Chemikalien zur Verwendung für chemische Waffen, kundenspezifische Prozeßsteuerpulte oder ausschließlich für die Spezialausrüstung bestimmte Ersatzteile.
b) „Standardausrüstung“ bedeutet
i) Produktionsausrüstung, die im allgemeinen in der chemischen Industrie Verwendung findet und nicht zu einer Art Spezialausrüstung gehört;
ii) sonstige in der chemischen Industrie gewöhnlich verwendete Ausrüstung wie Brandbekämpfungsvorrichtungen, Schutzvorrichtungen und Ausrüstungen zur Sicherheitsüberwachung, medizinische, Laboratoriums- oder Fernmeldeeinrichtungen.
6. „Einrichtung“ im Zusammenhang mit Artikel VI bedeutet jede Industrieeinrichtung nach folgender Begriffsbestimmung („Werk“, „Betrieb“ und „Anlage“).
a) „Werk“ (Fabrik) bedeutet die örtlich zusammengefaßte Gesamtheit von einem oder mehreren Betrieben mit allen ihren verschiedenen Verwaltungsebenen, die nur einer Werksleitung unterliegen und eine gemeinsame Infrastruktur haben; dazu gehört unter anderem folgendes:
i) Verwaltung und sonstige Büros;
ii) Werkstätten für Reparatur und Wartung;
iii) medizinische Versorgungseinrichtung;
iv) Energieversorgung;
v) zentrales analytisches Laboratorium;
vi) Forschungs- und Entwicklungslaboratorien;
vii) zentraler Abwasser- und Abfallbehandlungsbereich;
viii) Lagereinrichtung.
b) „Betrieb“ (Produktionseinrichtung, Werkstatt) bedeutet einen verhältnismäßig eigenständigen Bereich, einen entsprechenden Bau oder ein entsprechendes Gebäude, in dem sich eine oder mehrere Anlagen mit Zusatz- und verbundenen Infrastruktureinrichtungen befinden, wie beispielsweise
i) kleine Verwaltungsabteilungen;
ii) Lager-/Abwicklungsbereiche für Rohstoffe und Erzeugnisse;
iii) Abwasser-/Abfallbehandlungs-/-entsorgungsbereich;
iv) Kontroll-/Analytisches Laboratorium;
v) Erste-Hilfe-Station mit dazugehöriger ärztlicher Abteilung und
vi) Unterlagen im Zusammenhang mit dem Verbringen der gemeldeten Chemikalien und ihrer Vorprodukte beziehungsweise der aus ihnen gebildeten Produkte in das Betriebsgelände, innerhalb des Betriebsgeländes und aus dem Betriebsgelände.
c) „Anlage“ (Produktionsanlage, verfahrenstechnische Anlage) bedeutet die für die Produktion, Verarbeitung oder den Verbrauch einer Chemikalie notwendigen Kombinationen von Ausrüstungen, einschließlich der Behälter und der Behälterzusammenstellung.
7. „Vereinbarung über die Einrichtung“ bedeutet eine Vereinbarung oder eine Regelung zwischen einem Vertragsstaat und der Organisation über eine bestimmte Einrichtung, die nach den Artikeln IV, V und VI der Verifikation vor Ort unterliegt.
8. „Gaststaat“ bedeutet den Staat, in dessen Hoheitsgebiet sich die Einrichtungen oder Bereiche eines anderen Staates, der Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, befinden, die auf Grund des Übereinkommens einer Inspektion unterliegen.
9. „Inlandsbegleitung“ bedeutet Personen, die von dem inspizierten Vertragsstaat und gegebenenfalls von dem Gaststaat, falls sie dies wünschen, dazu bestimmt werden, das Inspektionsteam während des Inlandsaufenthalts zu begleiten und zu unterstützen.
10. „Inlandsaufenthalt“ bedeutet den Zeitraum vom Eintreffen des Inspektionsteams an einem Punkt der Einreise bis zu seiner Abreise aus dem Staat von einem Punkt der Einreise.
11. „Erstinspektion“ bedeutet die erste vor Ort vorgenommene Inspektion einer Einrichtung zur Nachprüfung der auf Grund der Artikel III, IV, V und VI und dieses Anhangs abgegebenen Meldungen.
12. „Inspizierter Vertragsstaat“ bedeutet den Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet beziehungsweise unter dessen Hoheitsgewalt oder Kontrolle sich ein anderer Ort befindet, an dem eine Inspektion auf Grund dieses Übereinkommens stattfindet, oder den Vertragsstaat, dessen Einrichtung oder Bereich im Hoheitsgebiet eines Gaststaats einer solchen Inspektion unterliegt; der Begriff findet jedoch keine Anwendung auf den in Teil II Absatz 21 dieses Anhangs bezeichneten Vertragsstaat.
13. „Inspektionsassistent“ bedeutet eine vom Technischen Sekretariat nach Teil II Abschnitt A dieses Anhangs bestellte Person, die den Inspektoren bei einer Inspektion oder Besichtigung helfen soll, wie beispielsweise als medizinisches, Sicherheits- und Verwaltungspersonal oder als Dolmetscher.
14. „Inspektionsauftrag“ bedeutet die dem Inspektionsteam vom Generaldirektor für die Durchführung einer bestimmten Inspektion erteilten Anordnungen.
15. „Inspektionshandbuch“ bedeutet die Zusammenstellung der vom Technischen Sekretariat ausgearbeiteten zusätzlichen Verfahren für die Durchführung von Inspektionen.
16. „Inspektionsstätte“ bedeutet jede Einrichtung oder jeden
Bereich, in denen eine Inspektion durchgeführt wird und die in der betreffenden Vereinbarung über die Einrichtung, in dem Inspektionsersuchen oder auftrag beziehungsweise in dem durch die alternative oder endgültige Außengrenze erweiterten Inspektionsersuchen genau beschrieben sind.
17. „Inspektionsteam“ bedeutet die vom Generaldirektor zur Durchführung einer bestimmten Inspektion beauftragte Gruppe von Inspektoren und Inspektionsassistenten.
18. „Inspektor“ bedeutet eine vom Technischen Sekretariat nach den Verfahren in Teil II Abschnitt A dieses Anhangs bestellte Person zur Durchführung einer Inspektion oder Besichtigung nach Maßgabe dieses Übereinkommens.
19. „Mustervereinbarung“ bedeutet ein Schriftstück, das allgemein die Form und den Inhalt einer Vereinbarung zwischen einem Vertragsstaat und der Organisation über die Anwendung der in diesem Anhang vorgesehenen Verifikationsbestimmungen festlegt.
20. „Beobachter“ bedeutet den Vertreter eines ersuchenden Vertragsstaats oder eines dritten Vertragsstaats, der beauftragt ist, eine Verdachtsinspektion zu beobachten.
21. „Außengrenze“ im Fall einer Verdachtsinspektion bedeutet die äußere Grenze der Inspektionsstätte, die entweder durch geographische Koordinaten oder durch Einzeichnen in eine Karte angegeben wird.
a) „Beantragte Außengrenze“ bedeutet die im Einklang mit Teil X Absatz 8 dieses Anhangs festgelegte äußere Begrenzung der Inspektionsstätte;
b) „alternative Außengrenze“ bedeutet die abweichend von der beantragten Außengrenze von dem inspizierten Vertragsstaat festgelegte Außengrenze der Inspektionsstätte; sie muß den Vorschriften in Teil X Absatz 17 dieses Anhangs entsprechen;
c) „endgültige Außengrenze“ bedeutet die in Verhandlungen zwischen dem Inspektionsteam und dem inspizierten Vertragsstaat nach Teil X Absätze 16 bis 21 dieses Anhangs vereinbarte endgültige Außengrenze der Inspektionsstätte;
d) „gemeldete Außengrenze“ bedeutet die nach den Artikeln III, IV, V und VI gemeldete äußere Begrenzung der Einrichtung.
22. „Inspektionsdauer“ im Sinne des Artikels IX bedeutet den Zeitraum von dem Zeitpunkt an, zu dem das Inspektionsteam Zugang zur Inspektionsstätte hat, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem es die Stätte wieder verläßt; ausgenommen ist die mit Besprechungen vor und nach den Verifikationstätigkeiten verbrachte Zeit.
23. „Inspektionsdauer“ im Sinne der Artikel IV, V und VI bedeutet den Zeitraum vom Eintreffen des Inspektionsteams in der Inspektionsstätte bis zu seiner Abreise von der Inspektionsstätte; ausgenommen ist die mit Besprechungen vor und nach den Verifikationstätigkeiten verbrachte Zeit.
24. „Punkt der Einreise“/„Punkt der Ausreise“ bedeutet einen Ort, der für das Eintreffen des Inspektionsteams im Land zur Durchführung der Inspektionen auf Grund dieses Übereinkommens beziehungsweise für seine Abreise nach Beendigung seines Auftrags bestimmt ist.
25. „Ersuchender Vertragsstaat“ bedeutet einen Vertragsstaat, der nach Artikel IX um eine Verdachtsinspektion ersucht hat.
26. „Tonne“ bedeutet metrische Tonne, d. h. 1 000 kg.
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