BundesrechtInternationale VerträgeSchengener Übereinkommen – Durchführung – Beitritt Österreich

Schengener Übereinkommen – Durchführung – Beitritt Österreich

In Kraft seit 01. Dezember 1997
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

Durch dieses Übereinkommen tritt die Republik Österreich dem Übereinkommen von 1990 bei.

Artikel 2

Art. 2

(1) Für die Republik Österreich sind die Beamten nach Art. 40 Abs. 4 des Übereinkommens von 1990:

a) die Organe des Öffentlichen Sicherheitsdienstes, das sind:

die Angehörigen der Bundesgendarmerie,

die Angehörigen der Bundessicherheitswachekorps,

die Angehörigen der Kriminalbeamtenkorps,

die zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigten Beamten des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden,

b) unter den in geeigneten bilateralen Vereinbarungen nach Art. 40 Abs. 6 des Übereinkommens von 1990 festgelegten Bedingungen in bezug auf ihre Befugnisse im Bereich des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln, des unerlaubten Handels mit Waffen und Sprengstoffen und des unerlaubten Verkehrs mit giftigen und schädlichen Abfällen, die Zollbeamten.

(2) Für die Republik Österreich ist die Behörde nach Art. 40 Abs. 5 des Übereinkommens von 1990: Die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit im Bundesministerium für Inneres.

Artikel 3

Art. 3

Für die Republik Österreich sind die Beamten nach Art. 41 Abs. 7 des Übereinkommens von 1990:

a) die Organe des Öffentlichen Sicherheitsdienstes, das sind:

die Angehörigen der Bundesgendarmerie,

die Angehörigen der Bundessicherheitswachekorps,

die Angehörigen der Kriminalbeamtenkorps,

die zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigten Beamten des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden,

b) unter den in geeigneten bilateralen Vereinbarungen nach Art. 41 Abs. 10 des Übereinkommens von 1990 festgelegten Bedingungen in bezug auf ihre Befugnisse im Bereich des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln, des unerlaubten Handels mit Waffen und Sprengstoffen und des unerlaubten Verkehrs mit giftigen und schädlichen Abfällen, die Zollbeamten.

Artikel 4

Art. 4

Für die Republik Österreich ist das nach Art. 65 Abs. 2 des Übereinkommens von 1990 zuständige Ministerium: Das Bundesministerium für Justiz.

Artikel 5

Art. 5

(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt; diese notifiziert allen Vertragsparteien die Hinterlegung.hrift des Übereinkommens in deutscher, französischer und niederländischer

(2) Dieses Übereinkommen tritt in Kraft am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden durch die Staaten, in denen das Übereinkommen von 1990 in Kraft getreten ist, und durch die Republik Österreich.er

Für die übrigen Staaten tritt das Übereinkommen am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden in Kraft, sofern dieses Übereinkommen gemäß den Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes in Kraft getreten ist

(3) Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg notifiziert allen Vertragsparteien das Datum des Inkrafttretens.

Artikel 6

Art. 6

Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermittelt der Regierung der Republik Österreich eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens von 1990 in deutscher, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Brüssel am achtundzwanzigsten April neunzehnhundertfünfundneunzig in deutscher, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt wird; diese übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.

Schlußakte

Anl. 1

I. Bei der Unterzeichnung des Übereinkommens über den Beitritt der Republik Österreich zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der BENELUX-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik, das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik sowie die Griechische Republik jeweils mit den Übereinkommen vom 27. November 1990, vom 25. Juni 1991 und vom 6. November 1992 beigetreten sind, macht sich die Regierung der Republik Österreich die Schlußakte, das Protokoll und die Gemeinsame Erklärung der Minister und Staatssekretäre, die bei der Unterzeichnung des Übereinkommens von 1990 unterzeichnet wurden, zu eigen.

Die Regierung der Republik Österreich schließt sich den darin enthaltenen gemeinsamen Erklärungen an und nimmt die darin enthaltenen einseitigen Erklärungen entgegen.

Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermittelt der Regierung der Republik Österreich eine beglaubigte Abschrift der Schlußakte, des Protokolls und der Gemeinsamen Erklärung, die bei der Unterzeichnung des Übereinkommens von 1990 unterzeichnet wurden, in deutscher, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache. II. Bei der Unterzeichnung des Übereinkommens über den Beitritt der Republik Österreich zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der BENELUX-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik, das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik sowie die Griechische Republik jeweils mit den Übereinkommen vom 27. November 1990, vom 25. Juni 1991 und vom 6. November 1992 beigetreten sind, haben die Vertragsparteien folgende Erklärungen angenommen:

1 Gemeinsame Erklärung zu Artikel 5 des Beitrittsübereinkommens

Anl. 1

Die Vertragsparteien unterrichten sich schon vor Inkrafttreten des Beitrittsübereinkommens über alle Umstände, die für die Vertragsmaterie des Übereinkommens von 1990 und für die Inkraftsetzung des Beitrittsübereinkommens von Bedeutung sind.

Das Beitrittsübereinkommen wird zwischen den Staaten, in denen das Übereinkommen von 1990 in Kraft gesetzt wurde, und der Republik Österreich erst in Kraft gesetzt, wenn die Voraussetzungen der Anwendungen des Übereinkommens von 1990 in allen diesen Staaten gegeben sind und die Kontrollen an den Außengrenzen dort tatsächlich durchgeführt werden.

Für die übrigen Staaten wird dieses Beitrittsübereinkommen jeweils erst in Kraft gesetzt, wenn die Voraussetzungen der Anwendung des Übereinkommens von 1990 dort gegeben sind und die Kontrollen an den Außengrenzen dort tatsächlich durchgeführt werden.

2.Gemeinsame Erklärung zu Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens von 1990

Anl. 1

Die Vertragsparteien stellen fest, daß zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens über den Beitritt der Republik Österreich zu dem Übereinkommen von 1990 als gemeinsame Visumregelung nach Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens von 1990 die ab dem 19. Juni 1990 zwischen den Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens von 1990 angewandte gemeinsame Visumregelung gilt. III. Die Vertragsparteien nehmen die Erklärung der Regierung der Republik Österreich zu den Beitrittsübereinkommen der Italienischen Republik, der Portugiesischen Republik und des Spanischen Königreichs sowie der Griechischen Republik entgegen:

Die Regierung der Republik Österreich nimmt den Inhalt der jeweils am 27. November 1990, am 25. Juni 1991 und am 6. November 1992 geschlossenen Beitrittsübereinkommen der Italienischen Republik, der Portugiesischen Republik und des Spanischen Königreichs sowie der Griechischen Republik zu dem Übereinkommen von 1990 sowie den Inhalt der den genannten Übereinkommen beigefügten Schlußakten und Erklärungen zur Kenntnis.

Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermittelt der Regierung der Republik Österreich eine beglaubigte Abschrift der genannten Urkunden.

Geschehen zu Brüssel am achtundzwanzigsten April neunzehnhundertfünfundneunzig in deutscher, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt wird; diese übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.

Erklärung der Minister und Staatssekretäre

Anl. 1

Am achtundzwanzigsten April neunzehnhundertünfundneunzig haben die Vertreter der Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, der Griechischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik in Brüssel das Übereinkommen über den Beitritt der Republik Österreich zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der BENELUX-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik, das Königreich Spanien, die Portugiesische Republik und die Griechische Republik jeweils mit den Übereinkommen vom 27. November 1990, vom 25. Juni 1991 und vom 6. November 1992 beigetreten sind, unterzeichnet.

Sie haben zur Kenntnis genommen, daß der Vertreter der Regierung der Republik Österreich erklärt hat, sich der am 19. Juni 1990 durch die Minister und Staatssekretäre, Vertreter der Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreichs der Niederlande abgegebenen Erklärung und dem zum selben Zeitpunkt aus Anlaß der Unterzeichnung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen bestätigten Beschluß, denen die Regierungen der Italienischen Republik, des Königreichs Spanien, der Portugiesischen Republik und der Griechischen Republik beigetreten sind, anzuschließen.