Benützung zweier Teile des slowenischen Staatsgebietes - Schigebiet (Slowenien)
Örtlicher Geltungsbereich
Art. 2Maßgebliche Rechtsordnung und Befugnisse
Art. 3Ausstattung der Gebietsteile
Art. 4Benützung der Gebietsteile
Art. 5Mitnahme von Gegenständen
Art. 6Vorübergehende Aussetzung des Abkommens
Art. 7Beilegung von Streitfällen
Art. 8Schlußbestimmungen
Anl. 1(Anm.: Anlage (Plan) ist als PDF dokumentiert.)
Vorwort
Artikel 1
Art. 1 Örtlicher Geltungsbereich
Das Abkommen erstreckt sich auf die folgenden Teile des slowenischen Staatsgebietes im Bereich des Skigebietes „Dreiländereck“:
a) eine Zone zwischen den Grenzzeichen 264 und 268 des Grenzabschnitts XXVII der Staatsgrenze und
b) eine Zone zwischen den Grenzzeichen 273 und 281 des Grenzabschnitts XXVII der Staatsgrenze.
Diese Zonen sind in der als Anlage beigeschlossenen planlichen Darstellung, die einen Bestandteil dieses Abkommens bildet, ersichtlich gemacht. Sie werden in der Folge als „Gebietsteile“ bezeichnet.
Artikel 2
Art. 2 Maßgebliche Rechtsordnung und Befugnisse
(1) In den Gebietsteilen gilt die slowenische Rechtsordnung.
(2) Für Unfälle und Zwischenfälle in den Gebietsteilen sind die slowenischen Behörden zuständig, jedoch dürfen österreichische Zollorgane und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Ärzte, Sanitäter und sonstige Rettungsmannschaften sowie Feuerwehren auch mit den entsprechenden Fahrzeugen und Hubschraubern die Gebietsteile ohne Voranmeldung und ohne Reisedokumente betreten, um verletzte, erkrankte oder tödlich verunglückte Personen auf österreichisches Staatsgebiet zu befördern sowie erste Hilfe zu leisten, ferner die Gebietsteile ohne Grenzkontrolle wieder verlassen.
(3) Die slowenischen Organe, die für den Schutz der Staatsgrenze zuständig sind, können die Identität von Personen, die die Staatsgrenze überschreiten, überprüfen sowie die Einhaltung der Bestimmungen dieses Abkommens kontrollieren.
Artikel 3
Art. 3 Ausstattung der Gebietsteile
(1) Alle mit der Ausstattung der Gebietsteile zusammenhängenden Fragen (wie zB die Errichtung von Drahtseilbahnen samt dazugehörigen Gebäuden und Anlagen und deren Benützung sowie die Durchführung der erforderlichen Arbeiten) werden durch gesonderte Vereinbarungen zwischen dem Betreiber des Skigebietes einerseits und den zuständigen slowenischen Behörden bzw. den slowenischen Grundeigentümern andererseits geregelt.
(2) Die Gebietsteile sind durch deutlich erkennbare Schilder mit zweisprachigen Aufschriften nach der slowenischen Seite hin abzugrenzen.
Artikel 4
Art. 4 Benützung der Gebietsteile
(1) Benützer des Skigebietes, die österreichische oder slowenische Staatsbürger sind oder Staatsangehörige von Drittstaaten, die weder in der Republik Österreich noch in der Republik Slowenien der Sichtvermerkspflicht unterliegen, dürfen zur Ausübung des Wintersports in der Zeit vom 15. November bis 15. April von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang die Staatsgrenze zwischen den Grenzzeichen XXVII/264 und XXVII/268 sowie XXVII/273 und XXVII/281 überschreiten. Sie müssen einen Personalausweis oder ein anderes amtlich ausgestelltes, mit Lichtbild versehenes Identitätsdokument mit sich führen.
(2) Österreichische Staatsbürger und die Staatsangehörigen von Drittstaaten nach Absatz 1 dürfen sich zu diesem Zweck in den Gebietsteilen aufhalten; sie sind jedoch nicht berechtigt, sich über die Abgrenzungen gemäß Artikel 3 Absatz 2 hinaus auf slowenisches Staatsgebiet zu begeben.
(3) Im Skigebiet beschäftigten Personen ist der Übertritt der Staatsgrenze ganzjährig gestattet, falls dies wegen Arbeiten an Gebäuden und Anlagen gemäß Artikel 3 erforderlich ist. Sie müssen dabei einen Personalausweis oder ein anderes amtlich ausgestelltes, mit Lichtbild versehenes Identitätsdokument mit sich führen und diese den zuständigen slowenischen Organen auf deren Verlangen vorweisen.
Artikel 5
Art. 5 Mitnahme von Gegenständen
(1) Die Benützer der Gebietsteile dürfen nur Gegenstände für ihren persönlichen Gebrauch sowie die übliche Wintersportausrüstung mit sich führen. Personen gemäß Artikel 2 Absatz 2 und gemäß Artikel 4 Absatz 3 dürfen auch die für die Ausübung ihrer Funktionen erforderlichen Fahrzeuge, Ausrüstungen, Geräte und Instrumente mitführen.
(2) Die Mitnahme anderer Gegenstände über die Staatsgrenze ist verboten. Ausgenommen hievon sind Dienstwaffen der Zollorgane und der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, deren Gebrauch jedoch untersagt ist, und Sprengmittel, die von hiezu befugten Personen gemäß Artikel 4 Absatz 3 mitgeführt werden dürfen.
(3) Die zulässigerweise mitgeführten Gegenstände bleiben frei von Zöllen, Gebühren und sonstigen Abgaben beider Vertragsstaaten.
Artikel 6
Art. 6 Vorübergehende Aussetzung des Abkommens
Jeder Vertragsstaat kann die Anwendung dieses Abkommens aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie wegen des Auftretens ansteckender Krankheiten oder Seuchen in benachbarten Gebieten des anderen Vertragsstaates vorübergehend aussetzen. Der andere Vertragsstaat ist hierüber auf diplomatischem Wege unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Artikel 7
Art. 7 Beilegung von Streitfällen
Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten hinsichtlich der Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens sind den Vorsitzenden der beiden Delegationen zu der gemäß Artikel 21 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über den Kleinen Grenzverkehr *) in der jeweils geltenden Fassung gebildeten Gemischten Kommission zur weiteren Behandlung vorzulegen.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 379/1968, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 143/1996
Artikel 8
Art. 8 Schlußbestimmungen
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsstaaten einander auf diplomatischem Wege schriftlich mitteilen, daß die jeweiligen hiefür erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt werden.
Geschehen zu Wien, am 21. September 1995, in zwei Urschriften in deutscher und slowenischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Anl. 1
(Anm.: Anlage (Plan) ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anlage (Plan)PDF