BundesrechtInternationale VerträgeGrenzabfertigung Bahnhof Buchs (Schweiz)

Grenzabfertigung Bahnhof Buchs (Schweiz)

In Kraft seit 01. Dezember 1995
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

(1) Beim Bahnhof Buchs (SG) werden nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet.

(2) Die österreichische und die schweizerische Grenzabfertigung des Reisenden- und des Güterverkehrs im Eisenbahnverkehr und der Güter im Straßenverkehr, ausgenommen österreichische Ausfuhrabfertigungen im Straßenverkehr, werden von diesen Grenzabfertigungsstellen durchgeführt.

Artikel 2

Art. 2

(1) Die Zone für die Grenzabfertigung im Reisendenverkehr im Bahnhof Buchs umfaßt

a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinschaftlich benützten Anlagen und Räumlichkeiten, und zwar

- den Bahnsteig 2 mit den Gleisen A 2 und A 3 (für die Lokalzüge Feldkirch-Buchs);

- den Bahnsteig 3 mit den Gleisen A 4 und A 5 (für die internationalen Reisezüge) und den für Reisende zugänglichen Teilen der Zollhalle (Telefonkabinen, Wartehalle, Revisionsraum, Seitengänge, Gepäckaufgabevorraum, Toiletten) sowie dem Lagerplatz für Expreßgüter im Nebengebäude nördlich der Zollhalle;

- die Unterführung zwischen den Bahnsteigen 2 und 3;

b) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räumlichkeiten, und zwar

- die drei Räume in der Zollhalle auf dem Bahnsteig 3;

- den Zollverschlußraum im Nebengebäude nördlich der Zollhalle auf Bahnsteig 3.

(2) Sofern aus bahnbetrieblichen Gründen Reisezüge nicht auf den Gleisen A 2, A 3, A 4 oder A 5 abgefertigt werden, gelten für diese Fälle auch das Gleis, auf dem der Zug hält, sowie der dazugehörige Bahnsteig mit den Verbindungswegen als Zone.

Artikel 3

Art. 3

(1) Die Zone für die Grenzabfertigung im Eisenbahngüterverkehr im Bahnhof Buchs umfaßt

a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinschaftlich benützten Anlagen und Räumlichkeiten, und zwar

- die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a genannten Bahnanlagen und Räume;

- die Gleisgruppen A, B und C, die Gleisgruppe O samt Zollrampe, jedoch ohne das Gebäude, die Gleise 1 bis 7 der Gleisgruppe E samt Viehrampe, jedoch ohne das Gebäude, die Gleisgruppe F samt der Freiverladerampe, das Gleis 3 der Gleisgruppe G, das Gleis 4 der Gleisgruppe H und die Gleise 1 bis 10 und 12 der Gleisgruppe L;

- einen Lagerplatz im südlichen Teil der Lokalgüterhalle, die Güterhallen Nr. 3, 7a, 11 und 12, jedoch ohne die von den österreichischen und den schweizerischen Bediensteten sowie von den Schweizerischen Bundesbahnen oder den Speditionsfirmen ausschließlich benützten Räume und Raumteile;

- die Verbindungswege zwischen den Zonenteilen;

b) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räumlichkeiten, und zwar

- die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b genannten Räume;

- die Amtsräume im 1. Stock im Aufnahmegebäude der Schweizerischen Bundesbahnen südlich des schweizerischen Zollamtes;

- einen Archivraum im Keller.

(2) Die Zone für die Grenzabfertigung der Güter im Straßenverkehr, ausgenommen österreichische Ausfuhrabfertigungen, umfaßt die von den Bediensteten beider Staaten gemeinschaftlich benützten Bereiche, und zwar

- die Halle 12 (ohne Inlandplatz) mit Rampe und LKW-Abstellplatz westlich der Halle;

- die Hallen 7a und 11 (ohne Inlandplatz) mit Rampe und LKW-Abstellplatz westlich der Hallen;

- den Umschlagplatz im Erdgeschoß des Freilagergebäudes samt Rampe und LKW-Abstellplatz nördlich davon;

- die direkten Verbindungswege zwischen den Zonenteilen.

Artikel 4

Art. 4

Im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens vom 2. September 1963 ist die österreichische Grenzabfertigungsstelle der Gemeinde Feldkirch zugeordnet.

Artikel 5

Art. 5

Die Vereinbarung vom 24. Oktober 1967 über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen im Bahnhof Buchs *) wird aufgehoben.

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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 21/1968

Artikel 6

Art. 6

(1) Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der auf die letzte Unterzeichnung folgt, in Kraft.

(2) Die Vereinbarung kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diese Vereinbarung mit Ihren Unterschriften versehen.

Geschehen in zweifacher Urschrift in deutscher Sprache.