(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander mitteilen, daß die jeweiligen hiefür erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Dieses Abkommen kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Die Kündigung ist der anderen Seite auf diplomatischem Wege zu notifizieren.
(3) Falls die Regierung der Republik Bosnien-Herzegowina mit Vorstehendem einverstanden ist, werden diese Note und die das Einverständnis der Regierung der Republik Bosnien-Herzegowina zum Ausdruck bringende Antwortnote ein Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Bosnien-Herzegowina bilden, das das Abkommen vom 20. Dezember 1965 zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht *) in der Fassung des Abkommens vom 21. Dezember 1982 und 4. Jänner 1983 **) im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Republik Bosnien-Herzegowina ersetzt.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 365/1965
**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 117/1983
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