(1) Dieses Abkommen tritt am dreißigsten Tag in Kraft, nachdem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
(2) Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, sofern nicht eine der Vertragsparteien das Abkommen schriftlich auf diplomatischem Wege kündigt; in diesem Fall tritt das Abkommen 30 Tage nach Einlangen der Kündigung außer Kraft.
Geschehen zu Salzburg, am 9. Oktober 1992 in zwei Urschriften in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
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