Zur Durchführung dieses Abkommens können die Innenminister der Vertragsparteien Vereinbarungen treffen, insbesondere über
a) die Vorgangsweise bei der gegenseitigen Verständigung;
b) die bei der Übergabe und Übernahme einzuhaltende Vorgangsweise sowie die erforderlichen Angaben und Unterlagen;
c) die Grenzübergänge für die Übernahme;
d) die Modalitäten des Kostenersatzes nach Artikel 4 Abs. 6.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise