(1) Jede Vertragspartei übernimmt die Durchbeförderung von Drittausländern, wenn die andere Vertragspartei darum ersucht und die Übernahme durch den Zielstaat und durch allfällige weitere Durchbeförderungsstaaten sicherstellt.
(2) Die Durchbeförderung wird nicht beantragt und kann abgelehnt werden, wenn der Drittausländer
1. im Zielstaat oder in einem allfälligen weiteren Durchbeförderungsstaat Gefahr läuft, unmenschlicher Behandlung oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, oder in seinem Leben oder seiner Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre, oder
2. im ersuchten Staat strafrechtlich verfolgt werden müßte oder ihm im Zielstaat oder in einem allfälligen weiteren Durchbeförderungsstaat strafrechtliche Verfolgung oder Strafvollstreckung droht, ausgenommen wegen rechtswidrigen Grenzübertritts.
(3) Das Ersuchen um Durchbeförderung wird auf direktem Weg zwischen dem österreichischen Bundesministerium für Inneres und dem Innenministerium der Republik Ungarn gestellt und erledigt. Das Ersuchen muß außer den persönlichen Daten des Drittausländers auch die Erklärung enthalten, daß die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 gegeben und keine Ablehnungsgründe nach Abs. 2 bekannt sind. Weiters werden darin das Datum der beabsichtigten Übergabe sowie der gewünschte Grenzübergang angegeben. Die ersuchte Vertragspartei wird im Einvernehmen mit der ersuchenden Vertragspartei den Drittausländer unverzüglich durchbefördern.
(4) Lehnt die ersuchte Vertragspartei das Ersuchen mangels Vorliegens der erforderlichen Voraussetzungen ab, so wird sie der ersuchenden Vertragspartei die hiefür maßgeblichen Gründe mitteilen.
(5) Drittausländer können an die ersuchende Vertragspartei zurückgestellt werden, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die der Durchbeförderung entgegenstehen.
(6) Die aus der Durchbeförderung und der allfälligen Rückstellung entstehenden Kosten trägt die ersuchende Vertragspartei.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise