(1) Jede Vertragspartei übernimmt einen Drittausländer, der die österreichisch-ungarische Staatsgrenze rechtswidrig überschritten hat, unabhängig davon, ob ein Einreiseverbot gegen ihn besteht und ob er sich rechtmäßig oder rechtswidrig in dem Vertragsstaat aufgehalten hat, von dem aus er die Staatsgrenze überschritten hat.
(2) Der Übernahmsantrag kann innerhalb von 90 Tagen nach der rechtswidrigen Einreise des Drittausländers jederzeit gestellt werden. Der Antrag, muß die Personaldaten der zu übernehmenden Person sowie Angaben betreffend die rechtswidrige Überschreitung der gemeinsamen Grenze enthalten. Auf den Übernahmsantrag ist innerhalb von 72 Stunden nach dessen Übermittlung eine Antwort zu erteilen. Die ersuchte Vertragspartei übernimmt den Drittausländer auf Grund einer Übernahmserklärung. Der Übernahmsantrag und die Ausstellung der Übernahmserklärung erfolgen österreichischerseits durch die Sicherheitsdirektion für das Burgenland, ungarischerseits durch das Landeskommando der Grenzwache.
(3) Die in Abs. 1 genannten Drittausländer werden formlos übernommen, wenn die andere Vertragspartei innerhalb von 7 Tagen nach dem rechtswidrigen Grenzübertritt darum ersucht. Diese Vorgangsweise kann lediglich dann angewendet werden, wenn die andere Vertragspartei Angaben macht, die die Feststellung ermöglichen, daß die Person rechtswidrig die österreichisch-ungarische Grenze überschritten hat. Über die Übergabe wird eine Niederschrift angefertigt. Lehnt die ersuchte Vertragspartei die formlose Übergabe ab, so kann die ersuchende Vertragspartei unter Hinweis darauf binnen 7 Tagen die Übernahme nach Abs. 2 beantragen.
(4) Stellt sich nachträglich heraus, daß der Drittausländer nicht aus dem Staatsgebiet der anderen Vertragspartei rechtswidrig eingereist ist, so muß er auf Ersuchen innerhalb von 30 Tagen nach der Übernahme zurückgenommen werden.
(5) Sofern eine Person, die übergeben werden soll, nicht über ausreichende eigene Mittel verfügt, trägt die ersuchende Vertragspartei die Transportkosten bis zur gemeinsamen Grenze.
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