Österreichische Botschaft
Laibach
Zl. 49.6.19/2-95
Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Slowenien seine Hochachtung zu entbieten und ihm die Bereitschaft der österreichischen Seite mitzuteilen, jährlich am zweiten Sonntag im Juli (Kirchweih) und am ersten Sonntag im Oktober (Erntedank) zum Zwecke des Besuches der Kirche Sveti Urban und des Bereiches unmittelbar um die Kirche in der Zeit von 9 bis 18 Uhr den Grenzübertritt beim Grenzstein XIV/266 zu ermöglichen.
Der Grenzübertritt ist österreichischen und slowenischen Staatsbürgern sowie Staatsangehörigen von Drittstaaten, die weder in der Republik Österreich noch in der Republik Slowenien der Sichtvermerkspflicht unterliegen, gestattet. Österreichische und slowenische Staatsbürger müssen hiefür im Besitz eines gültigen Reisedokuments gemäß dem Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Slowenien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht vom 19. März 1993 *) oder eines Ausweises für den Kleinen Grenzverkehr gemäß dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über den Kleinen Grenzverkehr in der Fassung des Notenwechsels vom 16. Oktober 1992 **) sein. Staatsangehörige von Drittstaaten benötigen für den Grenzübertritt einen gültigen Reisepaß.
Über die Grenze darf an dieser Stelle nur persönliches Gepäck verbracht werden, das der Reisende bei seiner Rückkehr wieder in den Ausgangsstaat zurückzubringen hat.
Sollte dieser Vorschlag das Einverständnis der slowenischen Seite finden und das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Slowenien in seiner Antwortnote die slowenische Bereitschaft, diesen Grenzübertritt zur selben Zeit und unter denselben Bedingungen zu ermöglichen, zum Ausdruck bringen, so würden diese Note und die Antwortnote eine zwischenstaatliche Vereinbarung bilden, die am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft tritt, der auf den Monat folgt, in dem dieser Notenwechsel durchgeführt worden ist. Diese Vereinbarung kann auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum nachfolgenden Monatsersten gekündigt werden.
Die Österreichische Botschaft benützt diesen Anlaß, dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Slowenien erneut ihre ausgezeichnete Hochachtung zu versichern.
Laibach, am 29. März 1995
An das Ministerium für
Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Slowenien
(Übersetzung)
Republik Slowenien
Ministerium für
Auswärtige Angelegenheiten
Zl. 225/92-5187
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Slowenien entbietet der Österreichischen Botschaft in Laibach seine vorzügliche Hochachtung und beehrt sich, den Empfang der Note der Botschaft Zl. 49.6.19/2-95 vom 29. März 1995 zu bestätigen, welche wie folgt lautet:
„Die Österreichische Botschaft beehrt sich, ... (es folgt der weitere Text der Eröffnungsnote in deutscher Sprache) ... ausgezeichnete Hochachtung zu versichern.“
Das Ministerium beehrt sich mitzuteilen, daß die Regierung der Republik Slowenien mit dem oben Angeführten vollkommen einverstanden ist, sodaß diese Note zusammen mit der Note der Botschaft ein Abkommen zwischen der Regierung der Republik Slowenien und der Österreichischen Bundesregierung darstellt.
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Slowenien benützt diese Gelegenheit, um der Österreichischen Botschaft in Laibach erneut seine ausgezeichnete Hochachtung zu versichern.
Laibach, am 29. März 1995
Österreichische Botschaft
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 544/1993
**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 379/1968 idF BGBl. Nr. 714/1993
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