BundesrechtInternationale VerträgeGrenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr - Durchführung (Deutschland)Art. 7

Art. 7

In Kraft seit 23. Februar 1994
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Beim Grenzübergang Oberjoch – Schattwald kann die österreichische Grenzabfertigung zu bestimmten Zeiten auf deutschem Gebiet vorgenommen werden.

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