BundesrechtInternationale VerträgeGrenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr - Durchführung (Deutschland)Art. 2

Art. 2

In Kraft seit 23. Februar 1994
Up-to-date

Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen vom 21. Januar 1975, 16. September 1977 und 30. Juli 1990 umfaßt

a) die Bundesstraße 31 von der gemeinsamen Grenze bis zum Amtsplatz des Zollamts Hörbranz-Autobahn – Abfertigungsstelle Ziegelhaus;

b) den Amtsplatz der Abfertigungsstelle;

c) die Dienstgebäude.

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