Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen vom 21. Januar 1975, 16. September 1977 und 30. Juli 1990 umfaßt
a) die Staatsstraße 2060 von der gemeinsamen Grenze bis zum Amtsplatz des Zollamts Linderhof;
b) den Amtsplatz des Zollamts;
c) die Dienstgebäude.
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