(1) Jede Vertragspartei übernimmt einen Drittausländer, der aus ihrem Gebiet rechtswidrig in das der anderen Vertragspartei eingereist ist.
(2) Die ersuchte Vertragspartei übernimmt den Drittausländer auf Grund einer Übernahmserklärung. Der Übernahmsantrag kann innerhalb von längstens 90 Tagen nach der rechtswidrigen Einreise des Drittausländers jederzeit gestellt werden. Der Antrag muß die Personaldaten der zu übernehmenden Person sowie Angaben enthalten, die die rechtswidrige Überschreitung der Grenze glaubhaft machen. Auf den Übernahmsantrag ist innerhalb von 72 Stunden nach dessen Übermittlung eine Antwort zu erteilen. Der Übernahmsantrag und die Ausstellung der Übernahmserklärung erfolgen österreichischerseits durch die Sicherheitsdirektionen für die Bundesländer Steiermark und Kärnten, slowenischerseits durch die Verwaltung für innere Angelegenheiten, deren jeweiliger Verwaltungsbereich an die Republik Österreich grenzt.
(3) Ein Drittausländer wird formlos von den Grenzbehörden einer Vertragspartei übernommen, wenn die andere Vertragspartei innerhalb von sieben Tagen nach dem rechtswidrigen Grenzübertritt darum ersucht. Diese Vorgangsweise wird lediglich dann angewendet, wenn die Grenzbehörde der anderen Vertragspartei Angaben macht, die die Feststellung ermöglichen, daß die Person rechtswidrig die Grenze zwischen den Vertragsparteien überschritten hat. Wird die formlose Übernahme abgelehnt, so kann unter Hinweis darauf die Übernahme nach Absatz 2 beantragt werden.
(4) Stellt sich nachträglich heraus, daß der Drittausländer nicht aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei eingereist ist, so muß er zurückgenommen werden.
(5) Sofern eine Person, die übergeben werden soll, nicht über ausreichende Mittel verfügt, trägt die Vertragspartei, auf deren Gebiet sich die Person aufhält, die Transportkosten bis zur Grenze.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise