Art. 20 — Grenzabfertigung – Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Tschechische R)
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(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen sobald wie möglich in Prag ausgetauscht werden.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.
(3) Dieses Abkommen kann jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden; es tritt zwölf Monate nach seiner Kündigung außer Kraft.
GESCHEHEN ZU Wien, am 17. Juni 1991, in zwei Urschriften in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
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