(1) Vergütungen für die Benützung der für die Grenzabfertigungsstellen des Nachbarstaates im Gebietsstaat benötigten Anlagen im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr werden zivilrechtlich vereinbart.
(2) Die Eisenbahnen und die Schiffahrtsunternehmen haben die Bediensteten, die die Grenzabfertigung während der Fahrt durchzuführen haben, unentgeltlich zu befördern und ihnen die erforderlichen Zugsabteile oder Schiffskabinen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
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