Vorwort
ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Art. 1
Im Sinne dieses Abkommens bedeuten:
1. „Grenzabfertigung“
die Vollziehung aller Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten, die aus Anlaß des Grenzübertrittes von Personen sowie der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Gütern anzuwenden sind;
2. „Gebietsstaat“
den Vertragsstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Grenzabfertigung des anderen Vertragsstaates vorgenommen wird;
3. „Nachbarstaat“
den anderen Vertragsstaat;
4. „Zone“
den Bereich des Gebietsstaates, in dem die Bediensteten des Nachbarstaates berechtigt sind, die Grenzabfertigung vorzunehmen;
5. „Bedienstete“
die Personen, die als Organe der für die Grenzabfertigung zuständigen Behörden ihren Dienst ausüben, sowie die mit der Dienstaufsicht beauftragten Personen;
6. „Güter“
Waren, Beförderungsmittel und Werte, die den Devisenbestimmungen unterliegen.
Artikel 2
Art. 2
(1) Die Vertragsstaaten werden im Rahmen dieses Abkommens die Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr erleichtern und beschleunigen.
(2) Zu diesem Zweck werden im Gebietsstaat
1. Grenzabfertigungsstellen des Nachbarstaates errichtet, und wird
2. auf bestimmten Strecken die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt eingeführt.
(3) Die Bediensteten des Nachbarstaates sind berechtigt, die Grenzabfertigung gemäß diesem Abkommen im Gebietsstaat vorzunehmen.
(4) Die zuständigen Zentralbehörden der Vertragsstaaten bestimmen durch Vereinbarung
1. die Errichtung, Änderung oder Aufhebung der im Absatz 2 genannten Grenzabfertigungsstellen,
2. die Strecken, auf denen die Bediensteten des Nachbarstaates im Gebietsstaat
a) die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt durchführen dürfen,
b) festgenommene oder zurückgewiesene Personen sowie sichergestellte Güter oder Beweismittel in ihren Staat verbringen oder zu einer anderen Grenzabfertigungsstelle ihres Staates begleiten dürfen, und
3. die Zonen.
Artikel 3
Art. 3
(1) Die Zone kann umfassen:
1. im Eisenbahnverkehr
a) Teile von Bahnhöfen und sonstigen Eisenbahnanlagen (Artikel 2 Absatz 2 Ziffer 1); die Zone umfaßt jedenfalls die Bahnstrecke zwischen der Staatsgrenze und der Grenzabfertigungsstelle;
b) bei der Grenzabfertigung während der Fahrt den Zug auf der gemäß Artikel 2 Absatz 4 Ziffer 2 lit. a bestimmten Bahnstrecke sowie Teile der Bahnhöfe, die der Zug durchfährt;
2. im Straßenverkehr Teile von Dienstgebäuden, Straßenabschnitte und sonstige Anlagen; die Zone umfaßt jedenfalls die Straße zwischen der Staatsgrenze und der Grenzabfertigungsstelle;
3. im Schiffsverkehr
a) Teile der Dienstgebäude, der Wasserstraße sowie der Ufer- und Hafenanlagen; die Zone umfaßt jedenfalls die Wasserstraße zwischen der Staatsgrenze und der Grenzabfertigungsstelle;
b) bei der Grenzabfertigung während der Fahrt das Schiff auf der gemäß Artikel 2 Absatz 4 Ziffer 2 lit. a bestimmten Wasserstraße, sowie Teile der Gebäude und Anlagen an dieser Wasserstraße.
(2) Bei den Amtshandlungen gemäß Artikel 2 Absatz 4 Ziffer 2 lit. b sind die festgelegten Strecken der Zone rechtlich gleichgestellt.
(3) Die für die Grenzabfertigung und den Eisenbahnverkehr zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bestimmen, in welchen Reisezügen die Grenzabfertigung während der Fahrt vorgenommen wird.
ABSCHNITT II
Grenzabfertigung
Artikel 4
Art. 4
(1) In der Zone gelten für die Grenzabfertigung des Nachbarstaates alle Rechtsvorschriften dieses Staates über den Grenzübertritt von Personen und über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Gütern; sie werden von den Bediensteten des Nachbarstaates im gleichen Umfang und mit denselben Folgen wie im eigenen Staatsgebiet durchgeführt.
(2) Die in der Zone von den Bediensteten des Nachbarstaates durchgeführten Amtshandlungen gelten als in der Gemeinde des Nachbarstaates durchgeführt, in deren Gebiet sich der zugehörige Grenzübergang befindet.
(3) Die in der Zone begangenen Verstöße gegen die im Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften des Nachbarstaates gelten als in der im Absatz 2 genannten Gemeinde begangen.
(4) Im übrigen gilt das Recht des Gebietsstaates.
Artikel 5
Art. 5
(1) Zu den Befugnissen nach Artikel 4 Absatz 1 gehört auch das Recht der Festnahme und zwangsweisen Zurückstellung. Die Bediensteten des Nachbarstaates sind jedoch nicht befugt, Angehörige des Gebietsstaates auf dessen Gebiet festzunehmen, in Haft zu halten oder in den Nachbarstaat zu verbringen. Sie dürfen aber diese Personen der eigenen vorgeschobenen Grenzabfertigungsstelle oder, wenn eine solche nicht besteht, der Grenzabfertigungsstelle des Gebietsstaates zur schriftlichen Aufnahme des Sachverhaltes zwangsweise vorführen.
(2) Bei Maßnahmen gemäß Absatz 1 ist unverzüglich ein Bediensteter des Gebietsstaates hinzuzuziehen.
(3) Das Asylrecht des Gebietsstaates bleibt unberührt.
Artikel 6
Art. 6
(1) In der Zone ist die Grenzabfertigung des Ausgangsstaates vor der Grenzabfertigung des Eingangsstaates durchzuführen, es sei denn, daß auf die Grenzabfertigung des Ausgangsstaates verzichtet wird.
(2) Im Eisenbahn- und im Schiffsverkehr dürfen bereits nach Beginn der Grenzabfertigung des Ausgangsstaates die Bediensteten des Eingangsstaates die Grenzabfertigung der von den Bediensteten des Ausgangsstaates bereits abgefertigten Personen und Güter durchführen.
(3) Nach Beginn der Eingangsabfertigung sind die Bediensteten des Ausgangsstaates nicht mehr berechtigt, Grenzabfertigungshandlungen vorzunehmen. Wenn sich jedoch nach Beginn der Eingangsabfertigung der Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung ergibt oder nachträglich bekannt wird, daß sich eine Person, nach der zur Festnahme gefahndet wird, in der Zone befindet, sind die Bediensteten des Ausgangsstaates nach vorheriger Benachrichtigung der Bediensteten des Eingangsstaates berechtigt, Grenzabfertigungshandlungen zu wiederholen.
Artikel 7
Art. 7
(1) Die Bediensteten der Vertragsstaaten dürfen einvernehmlich von der im Artikel 6 Absatz 1 vorgesehenen Reihenfolge abweichen, wenn es im Interesse einer raschen Grenzabfertigung geboten ist. In diesen Fällen dürfen die Bediensteten des Eingangsstaates Festnahmen oder Beschlagnahmen erst nach Beendigung der Grenzabfertigung des Ausgangsstaates vornehmen. Sie führen, wenn sie eine solche Maßnahme treffen wollen, die betreffenden Personen und Güter den Bediensteten des Ausgangsstaates zu, wenn die Grenzabfertigung des Ausgangsstaates hinsichtlich dieser Personen und Güter noch nicht beendet ist. Wollen die Bediensteten des Ausgangsstaates ihrerseits Festnahmen oder Beschlagnahmen vornehmen, so gebührt ihnen der Vorrang.
(2) Die von den Bediensteten des Nachbarstaates bei der Grenzabfertigung im Gebietsstaat eingenommenen oder zum dienstlichen Gebrauch mitgeführten Geldbeträge und die beschlagnahmten oder eingezogenen Güter dürfen in den Nachbarstaat verbracht werden.
Artikel 8
Art. 8
(1) Güter, die bei der Ausgangsabfertigung von den Bediensteten des Nachbarstaates in diesen zurückgewiesen oder vor Beginn der Eingangsabfertigung des Gebietsstaates auf Veranlassung der hiezu berechtigten Person in den Nachbarstaat zurückgeführt werden, unterliegen weder den Ausfuhrvorschriften noch der Ausgangsabfertigung des Gebietsstaates.
(2) Personen, die von den Bediensteten des Eingangsstaates zurückgewiesen werden, darf die Rückkehr in den Ausgangsstaat nicht verweigert werden. Desgleichen darf die Wiedereinfuhr von Gütern in den Ausgangsstaat, deren Einfuhr von den Bediensteten des Eingangsstaates abgelehnt wird, nicht verweigert werden.
(3) Bei Durchführung der im Absatz 2 genannten Maßnahmen werden die Bediensteten der Vertragsstaaten einander informieren und zusammenarbeiten.
ABSCHNITT III
Bedienstete
Artikel 9
Art. 9
(1) Die Bediensteten des Nachbarstaates dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 auf Grund eines mit Lichtbild versehenen Dienstausweises zur Ausübung ihres Dienstes im Gebietsstaat die Staatsgrenze an allen gemeinsamen Grenzübergängen überschreiten. Dieser Ausweis berechtigt die Bediensteten, sich zur Zone (Artikel 1 Ziffer 4) zu begeben, sich darin aufzuhalten und von dort in den Nachbarstaat zurückzukehren.
(2) Die Bediensteten des Nachbarstaates, die im Gebietsstaat die Grenzabfertigung im Eisenbahn- oder Schiffsverkehr vornehmen, müssen im Besitz eines Dienstausweises und eines zweisprachig gehaltenen Dienstauftrages sein. Der Dienstauftrag hat Namen, Datum und Ort der Geburt sowie die Nummer des Dienstausweises und die Zone (Artikel 1 Ziffer 4) zu enthalten.
(3) Einreiseverbote gegen einzelne Bedienstete des Nachbarstaates bleiben von dieser Regelung unberührt. In einem solchen Fall ist der Behörde des Nachbarstaates, die den Dienstausweis oder den Dienstauftrag ausgestellt hat, hiervon unverzüglich Mitteilung zu machen.
Artikel 10
Art. 10
(1) Der Gebietsstaat gewährt den Bediensteten des Nachbarstaates bei der Ausübung ihres Dienstes in der Zone den gleichen Schutz und Beistand wie den eigenen Bediensteten. Die strafrechtlichen Bestimmungen des Gebietsstaates zum Schutz von Bediensteten und ihren Amtshandlungen sind auch auf strafbare Handlungen anzuwenden, die im Gebietsstaat gegen Bedienstete des Nachbarstaates während der Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung auf diesen Dienst begangen werden.
(2) Von strafbaren Handlungen, die von einem Bediensteten des Nachbarstaates im Gebietsstaat begangen werden, ist die Dienstbehörde des Bediensteten durch die zuständige Behörde des Gebietsstaates unverzüglich zu benachrichtigen.
(3) Zur Entscheidung über die Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die von Bediensteten des Nachbarstaates in Vollziehung der Gesetze in der Zone verursacht worden sind, sind die Gerichte des Nachbarstaates zuständig. Diese Ansprüche sind nach dem Recht dieses Nachbarstaates zu beurteilen.
Artikel 11
Art. 11
Die Bediensteten des Nachbarstaates dürfen in Ausübung ihres Dienstes im Gebietsstaat sowie auf dem Weg zur Zone und zurück ihre Dienstkleidung, Dienstabzeichen und Dienstwaffe tragen und die erforderliche Dienstausrüstung sowie Diensthunde mitführen. Von der Waffe dürfen sie jedoch nur im Falle der Notwehr Gebrauch machen.
Artikel 12
Art. 12
(1) Wird ein Bediensteter des Nachbarstaates im Gebietsstaat während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf diesen Dienst getötet oder verletzt oder wird eine Sache, die er mit sich führt oder an sich trägt, beschädigt oder vernichtet, so sind die Ansprüche auf Ersatz dieser Schäden nach dem Recht des Nachbarstaates zu beurteilen.
(2) Zur Entscheidung über Schadenersatzansprüche nach Absatz 1 sind die Gerichte jenes Vertragsstaates zuständig, in dem das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist oder in dem der Schädiger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Zuständig ist auch das Gericht, in dessen Sprengel der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(3) Rechtskräftige Entscheidungen, die über Schadenersatzansprüche nach Absatz 1 von einem Gericht eines der Vertragsstaaten gefällt worden sind, und Vergleiche, die vor einem solchen Gericht über solche Schadenersatzansprüche geschlossen worden sind, werden – vorbehaltlich Absatz 4 – im anderen Vertragsstaat anerkannt und, soweit diese Entscheidungen oder Vergleiche vollstreckbar sind, vollstreckt.
(4) Die Anerkennung und Vollstreckung darf versagt werden, wenn
a) sie mit der öffentlichen Ordnung jenes Staates, in dem die Entscheidung oder der Vergleich geltend gemacht wird, offensichtlich unvereinbar ist,
b) das Gericht zur Entscheidung nach Absatz 2 nicht zuständig war oder der Vergleich vor einem nach Absatz 2 unzuständigen Gericht geschlossen worden ist,
c) in derselben Sache zwischen denselben Parteien das Gericht jenes Vertragsstaates schon früher rechtskräftig entschieden hat, in dem die Entscheidung oder der Vergleich geltend gemacht wird, oder die Parteien schon früher vor dem Gericht des Staates, in dem die Entscheidung oder der Vergleich geltend gemacht wird, in derselben Sache einen Vergleich geschlossen haben,
d) ein Verfahren zwischen denselben Parteien wegen desselben Gegenstandes vor einem Gericht des Staates früher anhängig gemacht worden ist, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird,
e) der Partei, gegen die die Entscheidung gerichtet ist, die Möglichkeit, sich ordnungsgemäß an dem Verfahren zu beteiligen, genommen war.
ABSCHNITT IV
Grenzabfertigungsstellen
Artikel 13
Art. 13
Die Abfertigungsbefugnisse und die Abfertigungszeiten der Grenzabfertigungsstellen der Vertragsstaaten sind möglichst übereinstimmend festzusetzen.
Artikel 14
Art. 14
(1) Vergütungen für die Benützung der für die Grenzabfertigungsstellen des Nachbarstaates im Gebietsstaat benötigten Anlagen im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr werden zivilrechtlich vereinbart.
(2) Die Eisenbahnen und die Schiffahrtsunternehmen haben die Bediensteten, die die Grenzabfertigung während der Fahrt durchzuführen haben, unentgeltlich zu befördern und ihnen die erforderlichen Zugsabteile oder Schiffskabinen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Artikel 15
Art. 15
(1) Die für die Grenzabfertigungsstellen des Nachbarstaates bestimmten Räume sind durch Amtsschilder und Hoheitszeichen kenntlich zu machen.
(2) Die Aufschriften an den Diensträumen der Bediensteten des Nachbarstaates sind in deutscher und tschechischer oder slowakischer Sprache anzubringen.
Artikel 16
Art. 16
Gegenstände, die zum dienstlichen Gebrauch der Grenzabfertigungsstellen oder zum Bedarf der Bediensteten des Nachbarstaates während des Dienstes im Gebietsstaat bestimmt sind, sind von allen Ein- und Ausgangsabgaben befreit und sind nicht bewilligungspflichtig. Es sind keine Sicherheiten zu leisten. Wirtschaftliche Verbote und Beschränkungen in der Ein- und Ausfuhr sind auf diese Gegenstände nicht anzuwenden. Das gleiche gilt für Dienstfahrzeuge und für Fahrzeuge der Bediensteten, die zur Ausübung des Dienstes vorübergehend in den Gebietsstaat eingebracht werden.
Artikel 17
Art. 17
(1) Der Gebietsstaat wird die Errichtung und den Betrieb der ausschließlich für die Tätigkeit der vorgeschobenen Grenzdienststellen erforderlichen Fernmeldeanlagen sowie deren Verbindung mit den entsprechenden Anlagen des Nachbarstaates gebührenfrei bewilligen, vorbehaltlich der Erstattung etwaiger Kosten für Errichtung und Miete. Der Betrieb dieser Fernmeldeanlagen gilt als interner Verkehr des Nachbarstaates. Hinsichtlich der Vergütung für die Einrichtung und die Benützung der Anlagen der Eisenbahnen gelten die zwischen den Eisenbahnen getroffenen Regelungen.
(2) Abgesehen von den im Absatz 1 geregelten Fällen gelten die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten über Errichtung, Instandhaltung und Betrieb von Fernmeldeeanlagen auf ihrem jeweiligen Gebiet.
ABSCHNITT V
Schlußbestimmungen
Artikel 18
Art. 18
Im Interesse der nationalen Sicherheit oder wegen anderer zwingender öffentlicher Interessen kann jeder Vertragsstaat einseitig die Anwendung des Abkommens oder einzelner Bestimmungen dieses Abkommens vorübergehend mit oder ohne örtliche Beschränkung aussetzen. Der andere Vertragsstaat ist hievon unverzüglich schriftlich auf diplomatischem Weg zu benachrichtigen.
Artikel 19
Art. 19
(1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens sollen durch die zuständigen Verwaltungen der Vertragsstaaten beigelegt werden. Die Regelung auf diplomatischem Wege wird dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) Soweit eine Meinungsverschiedenheit auf diese Weise nicht erledigt werden kann, ist sie auf Verlangen eines der beiden Vertragsstaaten einem Schiedsgericht zu unterbreiten.
(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall in der Weise gebildet, daß jeder der beiden Vertragsstaaten binnen drei Monaten, nachdem einer von ihnen seine Absicht, das Schiedsgericht anzurufen, bekanntgegeben hat, je einen Schiedsrichter bestellt und daß sich die so bestellten Schiedsrichter auf den Angehörigen eines dritten Staates als Oberschiedsrichter einigen. Kommt eine Einigung über den Oberschiedsrichter binnen sechs Monaten, nachdem einer der beiden Vertragsstaaten seine Absicht, das Schiedsgericht anzurufen, bekanntgegeben hat, nicht zustande, so gelten in Ermangelung einer anderen Vereinbarung für die Bestellung des Oberschiedsrichters die Bestimmungen des Artikels 45 des Abkommens zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle vom 18. Oktober 1907, soweit sie die Wahl des Oberschiedsrichters betreffen.
(4) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen auf Grund dieses Abkommens und der zu seiner Durchführung getroffenen Vereinbarungen sowie unter Anwendung der zwischen beiden Vertragsstaaten geltenden und zur Zeit der Entstehung oder Dauer der Streitfrage anwendbaren internationalen Abkommen, des Völkergewohnheitsrechtes und der allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze.
(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind bindend. Jeder der beiden Vertragsstaaten trägt die Kosten seines Schiedsrichters. Die übrigen Kosten werden von beiden Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. Im übrigen regelt das Schiedsgericht das Verfahren selbst.
(6) Auf die Ladung und Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sind die zwischen den beiden Vertragsstaaten über die Rechtshilfe jeweils geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
Artikel 20
Art. 20
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen sobald wie möglich in Prag ausgetauscht werden.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.
(3) Dieses Abkommen kann jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden; es tritt zwölf Monate nach seiner Kündigung außer Kraft.
GESCHEHEN ZU Wien, am 17. Juni 1991, in zwei Urschriften in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.