Artikel 1
Art. 1
Am Grenzübergang Niederstaufen/Hohenweiler werden auf österreichischem Gebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen und auf deutschem Gebiet vorgeschobene österreichische Grenzdienststellen errichtet.
Artikel 2
Art. 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 umfaßt die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benutzten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
a) auf deutschem Gebiet
- die Staatsstraße 2002 auf einer Länge von 48 m (gemessen auf der Straßenachse und beginnend an der gemeinsamen Grenze) einschließlich eines Seitenstreifens auf der östlichen Seite mit einer Breite von 4 m, beginnend am Ende der Brücke;
- die Flächen zwischen der Front des Dienstgebäudes und der Straße;
- den Abfertigungskiosk, soweit er auf deutschem Gebiet liegt;
b) auf österreichischem Gebiet
- die Landstraße Nummer 1 auf einer Länge von 42 m (gemessen auf der Straßenachse und beginnend an der gemeinsamen Grenze) einschließlich eines Seitenstreifens auf der westlichen Seite mit einer Breite von 4 m, beginnend an der Südostecke des Dienstgebäudes;
- die Flächen zwischen der Front des Dienstgebäudes und der Straße;
- den Abfertigungskiosk, soweit er auf österreichischem Gebiet liegt.
Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bildet, die am 1. April 1991 in Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.
Anl. 1
AUSWÄRTIGES AMT
510-511.13/3 OST
Verbalnote
Anl. 1
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr *) in der Fassung der Änderungsabkommen vom 21. Januar 1975 **) und 16. September 1977 ***) für die Errichtung vorgeschobener deutscher und österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Niederstaufen/Hohenweiler folgende Vereinbarung vorschlagen:
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Bonn, den 23. Januar 1991
L. S.
An die
Botschaft der
Republik Österreich
ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT
Zl. 42.40.23/17-A/90
D-5300 Bonn 1,
Johanniterstraße 2
Verbalnote
Anl. 1
Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote vom 23.01. 1991 – 510-511.13/3 OST zu bestätigen, deren Text wie folgt lautet:
„Das Auswärtige Amt beehrt sich (es folgt der weitere Text der Eröffnungsnote)......erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.''
Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch den Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bildet, die am 1. April 1991 in Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.
Die Österreichische Botschaft benützt gerne auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Bonn, den 25. Januar 1991
L.S.
An das Auswärtige Amt
Bonn
Vranitzky
_______________
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 240/1957
**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 331/1979
***) Kundgemacht in BGBl. Nr. 332/1979