BundesrechtInternationale VerträgeAufhebung der Sichtvermerkspflicht für Diplomaten- und Dienstpässen (Venezuela)

Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Diplomaten- und Dienstpässen (Venezuela)

In Kraft seit 01. April 1990
Up-to-date

Art. 1

REPUBLIK VENEZUELA

Ministerium für auswärtige Angelegenheiten

010003

Caracas, am 2. Jänner 1990

Sehr geehrter Herr Botschafter!

Ich beehre mich Eurer Exzellenz mitzuteilen, daß die Regierung der Republik Venezuela bereit ist, mit der Regierung der Republik Österreich ein Abkommen über die Abschaffung der Sichtvermerke für Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen der beiden Länder gemäß den folgenden Bestimmungen zu vereinbaren:

„1. – Die Inhaber eines gültigen Diplomaten- oder Dienstpasses jedes der beiden Vertragsstaaten können ohne Sichtvermerk in das Gebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort bis zu drei Monate aufhalten.

2. – Die Inhaber eines gültigen österreichischen oder venezolanischen Diplomaten- oder Dienstpasses, die Mitglieder der diplomatischen Mission oder eines Konsularamtes eines der Vertragsstaaten auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates oder die Vertreter des einen Vertragsstaates bei einer internationalen Organisation sind, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates hat, oder diejenigen Personen, die einer solchen Organisation als Beamte angehören, können ohne Sichtvermerk in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und sich in diesem bis zur Beendigung ihrer Dienstverwendung aufhalten.

3. – Die Familienmitglieder der im Artikel 2 bezeichneten Personen können, sofern sie ihrem Haushalt angehören, ohne Sichtvermerk in das Gebiet des anderen Staates einreisen und sich dort während der Zeit aufhalten, in der die Dienstverwendung andauert, vorausgesetzt, daß sie Inhaber eines gültigen Diplomaten- oder Dienstpasses sind oder in solchen miteingetragen sind.

4. – Die Bestimmungen dieses Abkommens entheben die Staatsbürger der beiden Vertragsstaaten nicht der Verpflichtung, die Gesetze und rechtlichen Bestimmungen des anderen Vertragsstaates betreffend die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise von Ausländern zu beachten. Die zuständigen Behörden jedes der Vertragsstaaten behalten sich das Recht vor, jeder Person, die nach ihrer Beurteilung als unerwünscht betrachtet wird, die Einreise und den Aufenthalt zu verweigern.

5. – Die Regierung jedes Vertragsstaates kann zeitweise die Anwendung des vorliegenden Abkommens aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung und Gesundheit aussetzen. Die besagte Aussetzung ist der Regierung des anderen Vertragsstaates auf diplomatischem Wege mindestens 48 Stunden vorher zu notifizieren.

6. – Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats nach der Durchführung dieses Notenwechsels in Kraft.

7. – Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann jederzeit gekündigt werden und verliert seine Geltung drei Monate nach Erhalt der auf diplomatischem Weg übermittelten Kündigung durch die Regierung des anderen Vertragsstaates.“

Falls die Regierung der Republik Österreich bereit ist, diese Bestimmungen anzunehmen, schlage ich vor, daß diese Note und die Antwort Eurer Exzellenz vom selben Datum und mit identischem Wortlaut ein Abkommen zwischen den beiden Regierungen bildet, ein Abkommen, dessen Fassung in spanischer und in deutscher Sprache gleichermaßen authentisch sind.

Ich benütze diese Gelegenheit, um Ihrer Exzellenz den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Reinaldo Figueredo Planchart

Art. 1

Minister für Auswärtige Angelegenheiten

Seiner Exzellenz

Herrn Edgar Selzer

außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter der Republik Österreich

DER ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFTER

Caracas, am 2. Jänner 1990

Exzellenz, Herr Minister!

Ich beehre mich den Empfang Ihrer Note vom 2. Jänner 1990 zu bestätigen, welche folgenden Inhalt hat:

“Ich beehre mich, ... (es folgt der weitere Text der venezolanischen Eröffnungsnote in deutscher Sprache) ... authentisch sind.”

Ich habe die Ehre Ihnen mitzuteilen, daß die Regierung der REPUBLIK ÖSTERREICH damit einverstanden ist, daß Ihre Note und diese Antwortnote ein Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen bildet, welches am ersten Tag des dritten Monats nach Durchführung dieses Notenwechsels in Kraft tritt.

Genehmigen Sie, Exzellenz, Herr Minister, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Dr. Edgar Selzer

Art. 1

Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter der Republik Österreich

Seiner Exzellenz

Herrn Dr. Reinaldo Figueredo Planchart

Minister für Auswärtige Angelegenheiten

der REPUBLIK VENEZUELA

Caracas

Art. 1