(1) Ein im anderen Vertragsstaat ausgestellter Führerschein wird dem Inhaber gegen Empfangsbestätigung abgenommen, wenn
1. der andere Vertragsstaat um die Vollstreckung einer Entscheidung über die Entziehung der Lenkerberechtigung/Fahrerlaubnis ersucht;
2. der andere Vertragsstaat um Übermittlung des Führerscheins zum Zwecke der Vornahme von behördlichen Eintragungen ersucht;
3. auf seiner Grundlage eine Lenkerberechtigung/Fahrerlaubnis auf Antrag erteilt wird; der im anderen Vertragsstaat ausgestellte Führerschein darf nur gegen Ablieferung des auf seiner Grundlage ausgestellten wieder ausgehändigt werden;
4. das Recht, den Führerschein zu verwenden, aberkannt wird.
(2) Abgenommene Führerscheine werden in den Fällen des Absatzes 1 Nummern 1 und 2 der ersuchenden Behörde, sonst der Ausstellungsbehörde übermittelt; der Betroffene kann jedoch in den Fällen des Absatzes 1 Nummern 3 und 4 die Verwahrung bei einer anderen Behörde beantragen.
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