Vorwort
Artikel 1
Art. 1
(1) Organe der Bundesgendarmerie, der Bundespolizei, der Justizwache, der Zollwache und der Gemeindesicherheitswachen auf österreichischer Seite und Organe der staatlichen Polizei, der Carabinieri, der Finanzwache und der Feuerwehr auf italienischer Seite dürfen, soweit sie Amtshandlungen im Rahmen ihrer Ausübung der jeweiligen Aufgaben durchführen, welche nicht von dem in Rom am 12. September 1985 unterzeichneten Durchführungsabkommen *) zu dem am 29. März 1974 in Rom zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik unterzeichneten Abkommen über nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt **) geregelt sind, zum Zwecke der Rückkehr auf das eigene Hoheitsgebiet die im Artikel 2 angeführten, auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates (Durchgangsstaat) gelegenen Strecken benützen.
(2) Für die bei dem Gemeinschaftszollamt, auf welches sich der am 15. Juli 1985 in Tarvisio unterzeichnete österreichisch-italienische Vertrag bezieht, dienstlich tätigen Personen, für Sanitätspersonen und Organe der Straßen- und Gebäudeverwaltung der Vertragsstaaten und für Angehörige österreichischer Feuerwehren sowie für die in Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben mitgeführten Personen und Gegenstände gelten die Bestimmungen des Vertrages sinngemäß.
(3) Die oben genannten Strecken sind in dem beigelegten Plan, der Bestandteil dieses Vertrages ist, dargestellt (Beilage).
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 468/1985
**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 472/1976
Artikel 2
Art. 2
(1) Der Rückkehr auf das eigene Staatsgebiet dienen folgende Strecken:
- für Organe der österreichischen Seite die Verbindungsrampe (Spur 2), die sich an der Staatsgrenze von der gesonderten Fahrspur für den Güterverkehr in Richtung Italien (Spur 3) löst und zur Umkehrspur (Spur 1) führt, die Umkehrspur (Spur 1) und die Autobahnhauptspur in Richtung Österreich von der Einmündung der Umkehrspur (Spur 1) bis zur Staatsgrenze;
- für Organe der italienischen Seite die gesonderte Fahrspur für den Güterverkehr in Richtung Österreich (Spur 4) von der Staatsgrenze bis zum Beginn der Umkehrspur (Spur 5), die genannte Umkehrspur (Spur 5) und die gesonderte Fahrspur für den Güterverkehr in Richtung Italien (Spur 3) von der Einmündung der Umkehrspur (Spur 5) bis zur Staatsgrenze.
(2) Ein Abweichen von diesen Strecken ist nur im Falle höherer Gewalt zulässig.
Artikel 3
Art. 3
Die in Artikel 1 Absatz 1 und 2 genannten Organe der italienischen Seite dürfen für den Zugang zum Gemeinschaftszollamt auch den auf österreichischem Hoheitsgebiet gelegenen Fußweg, der das österreichische Zollamt an der Bundesstraße B 83 mit dem Gemeinschaftszollamt verbindet, und die Bundesstraße B 83 von der Staatsgrenze bis zur Abzweigung des erwähnten Fußweges benützen.
Artikel 4
Art. 4
Die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Organe des anderen Vertragsstaates dürfen beim Durchgang (Benützung der in Artikel 2 und 3 genannten Strecken) Personen, die auf dem eigenen Hoheitsgebiet angehalten, festgehalten oder sonst in Gewahrsam genommen wurden, und Gegenstände oder Beweismittel, die auf eigenem Hoheitsgebiet sichergestellt wurden, mitführen, aber keine weiteren Amtshandlungen durchführen, solange sie sich auf dem Hoheitsgebiet des Durchgangsstaates befinden.
Artikel 5
Art. 5
(1) Staatsbürger des Durchgangsstaates und Personen, die sich auf das Asylrecht des Durchgangsstaates berufen, dürfen nicht mitgeführt werden.
(2) Das beabsichtigte Mitführen von in Gewahrsam genommenen Personen ist der zuständigen Behörde des Durchgangsstaates mitzuteilen. Entweicht eine solche Person dem Begleitpersonal im Durchgangsstaat, ist ihre Rückführung nur mehr im Wege der Auslieferung oder Abschiebung zulässig.
(3) Der andere Vertragsstaat ist verpflichtet, unabhängig von der Dauer des Aufenthaltes im Durchgangsstaat die im vorherigen Absatz genannten Personen zurückzunehmen, unter der Voraussetzung, daß die Grenzbehörden des Durchgangsstaates binnen 48 Stunden davon informiert worden sind, daß sich diese Personen der Aufsicht des Begleitpersonals entzogen haben und das Ersuchen um Übernahme innerhalb eines Jahres ab dem Tag, an dem sich der Vorfall ereignet hat, gestellt wird.
Artikel 6
Art. 6
(1) In Gewahrsam genommene Personen benötigen beim Durchgang weder einen für die Ausreise gültigen Ausweis noch gegebenenfalls einen Sichtvermerk.
(2) Sichergestellte Gegenstände oder Beweismittel sind von den für den Warenverkehr über die Grenze geltenden Verboten und Beschränkungen befreit. Von einem förmlichen Zollverfahren wird abgesehen.
Artikel 7
Art. 7
(1) In Artikel 1 Absatz 1 und 2 genannte Organe benötigen zum Durchgang weder einen für die Ausreise gültigen Ausweis noch gegebenenfalls einen Sichtvermerk; sie müssen jedoch einen mit einem Lichtbild versehenen Dienstausweis mit sich führen. Sie dürfen ihre Uniform oder Dienstkleidung tragen und ihre Dienstausrüstung (insbesondere Fahrzeuge, Dienstwaffen, Nachrichtengeräte, Diensthunde) mitführen.
(2) In Artikel 1 Absatz 1 genannte Organe dürfen im Durchgangsstaat von der Waffe nur im Falle der Notwehr Gebrauch machen.
Artikel 8
Art. 8
Der beabsichtigte Durchgang einer geschlossenen Einheit von mehr als 35 der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Organe, ausgenommen die italienische Feuerwehr, oder der beabsichtigte Durchgang dieser Organe mit Spezialfahrzeugen ist der zuständigen Behörde des Durchgangsstaates mitzuteilen.
Artikel 9
Art. 9
(1) Die Behörden des Durchgangsstaates gewähren den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Organen des anderen Vertragsstaates den gleichen Schutz und den gleichen Beistand wie den entsprechenden eigenen Organen. Die im Durchgangsstaat geltenden strafrechtlichen Bestimmungen zum Schutz der vorgenannten eigenen Organe in Ausübung ihres Dienstes und in bezug auf diesen Dienst sowie zum Schutz der Amtshandlungen selbst sind auch auf strafbare Handlungen anzuwenden, die im Durchgangsstaat gegen entsprechende Organe des anderen Vertragsstaates begangen werden.
(2) Strafbare Handlungen, die von einem in Artikel 1 Absatz 1 und 2 genannten Organ des anderen Vertragsstaates im Durchgangsstaat begangen werden, sind der zuständigen Behörde jenes Vertragsstaates unverzüglich mitzuteilen, dem das Organ angehört.
Artikel 10
Art. 10
(1) Rechtssachen betreffend die Amtshaftung für Handlungen, die von ihren in Artikel 1 genannten Organen in Ausübung des Dienstes während des Durchganges auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates gesetzt wurden, unterliegen der Gerichtsbarkeit und dem Recht des jeweiligen Vertragsstaates, dem die betreffenden Organe angehören, so als ob die schädigende Handlung in diesem Staat gesetzt worden wäre. In dieser Hinsicht sind Staatsbürger des Durchgangsstaates so zu behandeln, wie Staatsbürger des anderen Vertragsstaates.
(2) Zuständig im Sinne des Absatzes 1 sind jene Behörden der beiden Vertragsstaaten, in deren Zuständigkeitsbereich der Autobahngrenzübergang Arnoldstein – Coccau liegt.
Artikel 11
Art. 11
Jeder Vertragsstaat kann aus mit seiner Sicherheit oder mit anderen öffentlichen Interessen von erheblicher Bedeutung zusammenhängenden Gründen Bestimmungen dieses Vertrages als vorübergehend unanwendbar erklären. Der andere Vertragsstaat ist hiervon sofort schriftlich auf diplomatischem Wege zu benachrichtigen.
Artikel 12
Art. 12
Der vorliegende Vertrag tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft, in dem die beiden Vertragsstaaten einander auf diplomatischem Wege schriftlich mitteilen, daß die von der jeweiligen Rechtsordnung für das Inkrafttreten vorgesehenen Verfahren durchgeführt wurden. Er wird auf unbestimmte Zeit in Kraft bleiben und kann frühestens zehn Jahre nach seinem Inkrafttreten unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt werden, falls die beiden Vertragsstaaten nicht einvernehmlich etwas anderes beschließen.
Geschehen zu Wien, am 3. April 1986 in zwei Urschriften in deutscher und italienischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Anl. 1
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