Vorwort
Artikel 1
Art. 1
(1) Gegenstand des Abkommens sind die im österreichisch-italienischen Gemeinschaftszollamt in Arnoldstein gelegenen Diensträume, Anlagen und technischen Einrichtungen, wie in Artikel 5 des vorgenannten Vertrages angeführt.
(2) Das Mietverhältnis, das mit dem Tag der Inbetriebnahme des Gemeinschaftszollamtes beginnt, ist auf unbestimmte Dauer begründet.
(3) Als Mietzins für die ersten 60 Jahre gilt der von der Italienischen Republik (im folgenden „Mieterin“ genannt) gemäß dem vorgenannten Vertrag an die Republik Österreich (im folgenden „Vermieterin“ genannt) geleistete Kostenbeitrag. Nach Ablauf der genannten 60 Jahre hat die Mieterin an die Vermieterin einen jährlichen Anerkennungszins in Höhe von öS 100,- zu leisten, der jeweils im voraus am 1. Juni eines jeden Jahres fällig ist.
Artikel 2
Art. 2
(1) Die Mieterin ist verpflichtet, den Mietgegenstand in schonender Weise zu gebrauchen. Die laufenden kleineren Instandhaltungsarbeiten im Inneren der von der Vermieterin und von der Mieterin allein benützten Räume werden von diesen auf jeweils eigene Kosten vorgenommen.
(2) Die sonstigen Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten am Gemeinschaftszollamt, deren Durchführung auch die Mieterin beantragen kann, werden von der Vermieterin vorgenommen, wobei die anfallenden Kosten von Mieterin und Vermieterin zu je 50% zu tragen sind. Sofern nicht Gefahr im Verzug ist oder die Ausführung der Arbeiten zur Vermeidung weiterer Schäden nicht dringend erforderlich ist, wird über Umfang und Zeitpunkt der Durchführung dieser Arbeiten von der Finanzlandesdirektion für Kärnten und dem Finanzamt in Udine einvernehmlich entschieden. Der auf die Mieterin entfallende Kostenanteil ist innerhalb von 6 Monaten nach Zahlungsaufforderung an die Finanzlandesdirektion für Kärnten zu überweisen.
(3) Bauliche Änderungen am Mietobjekt einschließlich von Änderungen der haustechnischen Anlagen dürfen nur einvernehmlich vorgenommen werden.
Artikel 3
Art. 3
(1) Soweit gemeinsame Betriebskosten von der Vermieterin getragen werden, erstattet die Mieterin der Vermieterin hievon 50%.
(2) Während der Anfangsphase wird die Vermieterin der Mieterin die von ihr geleisteten Beträge regelmäßig mitteilen. Diese Beträge sind nach der Vorlage der Rechnungen längstens binnen 6 Monaten jeweils unter Angabe des Zahlungsgrundes spesen- und kostenfrei an die Finanzlandesdirektion für Kärnten zu überweisen.
(3) Sobald anhand der verfügbaren Rechnungen das ungefähre Ausmaß der jährlichen Belastungen festgestellt werden kann, wird zu vierteljährlichen Abschlagszahlungen der voraussichtlich anfallenden Beträge übergegangen. Diese Abschlagszahlungen werden mit Fälligkeit 1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober zu leisten sein. Die Endabrechnung für das abgelaufene Jahr wird jeweils nach Vorliegen sämtlicher Rechnungen, spätestens aber bis Ende des folgenden Jahres vorgenommen. Im Falle der Beendigung des Mietverhältnisses werden die Betriebskosten innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgerechnet.
Artikel 4
Art. 4
Die Vermieterin und die Mieterin verpflichten sich, jede wirtschaftliche Werbung im Bereich des Gemeinschaftszollamtes zu unterlassen. Künstlerische Ausschmückungen sind zulässig.
Artikel 5
Art. 5
Durch die im vorgenannten Vertrag vorgesehene teilweise Überlassung des Mietgegenstandes an den ACI tritt keine Änderung der Rechte und Pflichten der Mieterin und der Vermieterin ein. Eine gänzliche oder sonstige teilweise Überlassung des Mietgegenstandes an den ACI oder an Dritte ist nicht zulässig.
Artikel 6
Art. 6
Die Mieterin und die Vermieterin vereinbaren, daß im Falle nicht fristgerecht geleisteter Zahlungen Verzugszinsen in der Höhe des offiziellen Diskontsatzes, der zu dem in Betracht kommenden Zeitraum in Österreich in Kraft ist, zu entrichten sind.
Artikel 7
Art. 7
(1) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden, soweit möglich, durch die Vertragsstaaten gütlich beigelegt.
(2) Kann eine Streitigkeit nicht gütlich beigelegt werden, so findet das in Artikel 27, Absätze 2 und 3 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Regelung der nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt vom 29. März 1974 vorgesehene Verfahren Anwendung.
Artikel 8
Art. 8
Das vorliegende Abkommen tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft, in dem die beiden Vertragsstaaten einander auf diplomatischem Wege schriftlich mitteilen, daß die von der jeweiligen Rechtsordnung für das Inkrafttreten vorgesehenen Verfahren durchgeführt wurden. Es wird auf unbestimmte Zeit in Kraft bleiben und kann frühestens 10 Jahre nach seinem Inkrafttreten unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt werden, falls die beiden Vertragsstaaten nicht einvernehmlich etwas anderes beschließen.
Geschehen zu Rom am 12. September 1985 in zwei Urschriften in italienischer und deutscher Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.