BundesrechtInternationale VerträgeGrenzbauwerke - zoll- und paßrechtliche Fragen - Ergänzung

Grenzbauwerke - zoll- und paßrechtliche Fragen - Ergänzung

In Kraft seit 01. Mai 1988
Up-to-date

Art. 1

01.05.1988

DER BOTSCHAFTER

DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

Wien, den 10. März 1987

Herr Bundesminister,

ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf Artikel 1 Absatz 3 des Vertrags vom 31. Mai 1967 *1) in der Fassung des Vertrags vom 27. April 1983 zur Änderung des Vertrags vom 31. Mai 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an der deutsch-österreichischen Grenze bei Grenzbauwerken ergeben *2), folgende Vereinbarung vorzuschlagen:

Das Verzeichnis der Staustufen (Abschnitt I der Anlage I zum Vertrag) wird wie folgt ergänzt:

„1 c. an der Saalach bei Ainring-Wals.''

Falls sich die Österreichische Bundesregierung mit diesem Vorschlag einverstanden erklärt, schlage ich vor, daß diese Note und die entsprechende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die am ersten Tag des dritten Monats in Kraft tritt, der auf jenen Monat folgt, in dem die Regierungen einander mitgeteilt haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Graf von Brühl m. p.

Seiner Exzellenz

dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

der Republik Österreich

Herrn Dr. Alois Mock

Wien

DER BUNDESMINISTER

FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Wien, am 10. März 1987

Herr Botschafter!

Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 10. März 1987 zu

bestätigen, die folgenden Wortlaut hat:

„Ich beehre mich, . . . . . (es folgt der weitere Text der Note

der Bundesrepublik Deutschland) . . . . . für das Inkrafttreten

erfüllt sind.''

Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung damit einverstanden ist, daß Ihre Note und diese Antwortnote eine Vereinbarung unserer beiden Regierungen bilden, die am ersten Tag des dritten Monats in Kraft tritt, der auf jenen Monat folgt, in dem die Regierungen einander mitgeteilt haben, daß die jeweiligen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

Empfangen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Mock m. p.

Seiner Exzellenz

Dietrich Graf von Brühl

Botschafter der Bundesrepublik

Deutschland

Wien

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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 339/1970

*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 12/1985