Vorwort
ARTIKEL 1
Gegenstand des Abkommens
Art. 1
(1) Gegenstand dieses Abkommens sind Bau, Instandhaltung einschließlich Erneuerung wesentlicher Teile und Betrieb eines Grenztunnels, der auf österreichischem Hoheitsgebiet im Zuge der von Reutte kommenden Bundesstraße, auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Zuge der Bundesautobahn A 7 liegt.
(2) Die Lage des Grenztunnels wird durch den Lageplan bestimmt, der diesem Abkommen als Anlage beigefügt ist.
ARTIKEL 2
Planung und Bauausführung
Art. 2
(1) Das Bauvorhaben umfaßt die Herstellung des betriebsfähigen Grenztunnels, der aus einer Tunnelröhre mit zwei Fahrstreifen besteht und im Gegenverkehr betrieben wird.
(2) Planung, Vergabe und Ausführung des Bauvorhabens übernimmt die Bundesrepublik Deutschland jeweils nach Herstellung des Einvernehmens mit der Republik Österreich.
(3) Das Bauvorhaben wird nach den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Normen und Vorschriften des Bauwesens ausgeführt und abgenommen.
(4) Jeder Vertragsstaat stellt auf seinem Hoheitsgebiet den Straßenkörper vom Tunnelportal bis zum öffentlichen Straßennetz her.
ARTIKEL 3
Instandhaltung und Betrieb
Art. 3
Mit der Abnahme übernimmt die Bundesrepublik Deutschland Instandhaltung und Betrieb des Grenztunnels. Die Erneuerung wesentlicher Teile erfolgt im Einvernehmen mit den zuständigen österreichischen Stellen. Die zuständigen Stellen der Vertragsstaaten können jedoch für bestimmte Aufgaben abweichende Regelungen vereinbaren.
ARTIKEL 4
Grunderwerb
Art. 4
Jeder Vertragsstaat sorgt dafür, daß auf seinem Hoheitsgebiet die für den Bau und den Betrieb des Grenztunnels dauernd oder zeitweilig erforderlichen Grundstücke und Dienstbarkeiten rechtzeitig zur Verfügung stehen, und trägt die dabei anfallenden Kosten.
ARTIKEL 5
Kostenteilung
Art. 5
(1) Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten (ohne Umsatzsteuer) für den Bau, die Instandhaltung und den Betrieb des Grenztunnels, soweit er auf seinem Hoheitsgebiet liegt. Die Kosten für den Bau umfassen auch die Projektierungskosten einschließlich der Kosten für geologische Untersuchungen und Gutachten.
(2) Werden Anlagen für den Betrieb des Grenztunnels gemeinsam benutzt (gemeinschaftliche Anlagen), trägt jeder Vertragsstaat für den Bau, die Instandhaltung und den Betrieb dieser Anlagen einen Kostenanteil (ohne Umsatzsteuer), der sich aus dem Verhältnis der Tunnellängen auf österreichischem Hoheitsgebiet und auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ergibt. Gemeinschaftliche Anlagen sind insbesondere Verkehrssteuerung und Abwasserbeseitigung. Weitere gemeinschaftliche Anlagen werden in der Verwaltungsvereinbarung (Artikel 6) festgelegt.
(3) Übernimmt die zuständige Stelle eines Vertragsstaates Aufgaben der Instandhaltung oder des Betriebs im Abschnitt des Grenztunnels, der auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates liegt, werden die Kosten (ohne Umsatzsteuer) für die Instandhaltung und den Betrieb der gemeinschaftlichen Anlagen nach dem Verhältnis der Tunnellängen auf österreichischem Hoheitsgebiet und auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland geteilt. Die übrigen Kosten (ohne Umsatzsteuer) der Instandhaltung und des Betriebs werden von dem Vertragsstaat getragen, auf dessen Hoheitsgebiet sie entstehen.
(4) Die Vertragsstaaten stellen einander keine Verwaltungskosten für Planung und Bauleitung in Rechnung.
(5) Die Umsatzsteuer trägt jeweils der Vertragsstaat, dem sie zufließt.
ARTIKEL 6
Verwaltungsvereinbarung
Art. 6
Die Einzelheiten der Planung, der Ausschreibung, der Vergabe, der Bauausführung und -überwachung, der Abnahme, der Instandhaltung und des Betriebs sowie der Abrechnung und Kostenerstattung werden in einer Verwaltungsvereinbarung geregelt, die der Landeshauptmann von Tirol und das Bayerische Staatsministerium des Innern abschließen.
ARTIKEL 7
Gemischte Kommission
Art. 7
(1) Zur Klärung grundsätzlicher Fragen, die sich bei der Durchführung dieses Abkommens hinsichtlich Bau, Instandhaltung oder Betrieb des Grenztunnels ergeben, wird eine Gemischte Kommission gebildet.
(2) Die Gemischte Kommission besteht aus den beiden Leitern der Delegationen und aus den von jedem Vertragsstaat zu den Sitzungen entsandten Mitgliedern. Die Vertragsstaaten teilen einander den Leiter ihrer Delegation in der Gemischten Kommission mit. Diese ist bei Bedarf von einem der Delegationsleiter zu einer Sitzung unter seinem Vorsitz einzuberufen.
(3) Die Gemischte Kommission faßt ihre Beschlüsse im Einvernehmen.
ARTIKEL 8
Schiedsverfahren
Art. 8
(1) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden, soweit möglich, durch die Vertragsstaaten gütlich beigelegt. Jeder Vertragsstaat kann zu diesem Zweck von der Gemischten Kommission eine Stellungnahme einholen.
(2) Kann eine Streitigkeit nicht gütlich beigelegt werden, so wird sie auf Antrag eines Vertragsstaates einem Schiedsgericht unterbreitet.
(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall in der Weise gebildet, daß jeder Vertragsstaat einen Schiedsrichter bestellt. Die beiden so bestellten Schiedsrichter ernennen einen Obmann, der weder österreichischer Staatsangehöriger noch Deutscher ist.
(4) Sind die Schiedsrichter und der Obmann nicht binnen zwei Monaten seit der Antragstellung bestellt worden, kann jeder Vertragsstaat den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Ist der Präsident des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verhindert, wird der Vizepräsident gebeten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen; ist auch dieser verhindert, soll das im Rang nachfolgende Mitglied des Gerichtshofs die Ernennung vornehmen.
(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind für die Vertragsstaaten bindend.
(6) Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten für den von ihm bestellten Schiedsrichter. Die Kosten des Obmanns sowie die sonstigen Kosten werden von den Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. Im übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.
ARTIKEL 9
Berlin-Klausel
Art. 9
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
ARTIKEL 10
Gültigkeitsdauer
Art. 10
Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen; es ist für die Dauer von zwanzig Jahren nach seinem Inkrafttreten unkündbar, danach mit einer Frist von zwei Jahren kündbar.
ARTIKEL 11
Inkrafttreten
Art. 11
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht werden.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Geschehen zu Wien in zwei Urschriften am 12. Juli 1985.
Anl. 1
Anhänge
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