Artikel 1
Art. 1
Am Grenzübergang Scheidegg/Weienried werden auf deutschem Gebiet vorgeschobene österreichische Grenzdienststellen errichtet; deutsche Bedienstete können auf österreichischem Gebiet die Grenzabfertigung vornehmen.
Artikel 2
Art. 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 umfaßt die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
a) auf deutschem Gebiet
- die Staatsstraße 2378 von der gemeinsamen Grenze bis zur östlichen Fluchtlinie des Dienstgebäudes;
- die Straße zur Parzelle Diethen von der Staatsstraße 2378 bis zur Brücke über den Entwässerungsgraben einschließlich des Seitenstreifens;
- den Vorplatz vor der Straßenfront des Dienstgebäudes;
- den Abfertigungskiosk;
b) auf österreichischem Gebiet
- die Landesstraße Nummer 9 von der gemeinsamen Grenze bis zur westlichen Fluchtlinie des Dienstgebäudes;
- die Straße zur Parzelle Diethen von der Landesstraße Nummer 9 bis zur Brücke über den Entwässerungsgraben einschließlich des Seitenstreifens;
- den Vorplatz vor der Straßenfront des Dienstgebäudes.
Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bildet, die am 01. Juli 1987 in Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Bonn, den 10. April 1987
L. S.
Anl. 1
An die Österreichische Botschaft
Bonn
ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT
Zl. 112.05/274-A/87
Verbalnote
Anl. 1
Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote vom 10. April 1987 – 510-511.13/3 OST zu bestätigen, deren Text wie folgt lautet:
„Das Auswärtige Amt beehrt sich,………….(es folgt der weitere Text der deutschen Verbalnote)………….zu versichern.“
Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch den Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bildet, die am 01. Juli 1987 in Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.
Die Österreichische Botschaft benützt gerne auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Bonn, den 10. April 1987
L. S.
An das Auswärtige Amt
Bonn
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik Deutschland in Ausführung vonArtikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 *) zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in der Fassung der Änderungsabkommen vom 21. Januar 1975 **) und 16. September 1977 ***) für die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Scheidegg/Weienried folgende Vereinbarung vorschlagen:
__________________
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 240/1957
**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 331/1979
***) Kundgemacht in BGBl. Nr. 332/1979