BundesrechtInternationale VerträgeGrenzübergang Suben-Autobahn

Grenzübergang Suben-Autobahn

In Kraft seit 01. August 1986
Up-to-date

Art. 1

01.08.1986

AUSWÄRTIGES AMT

510-511.13/3 OST

Verbalnote

Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik Deutschland in Ausführung von

Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 *1) zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in der Fassung der Änderungsabkommen vom 21. Januar 1975 *2) und 16. September 1977 *3) für die Vereinbarung vom 16. März 1983 *4) über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Suben-Autobahn folgende

Änderungen vorschlagen:

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

(Anm.: Es folgt die Änderung des Artikel 2)

Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bildet, die am 1. August 1986 in Kraft tritt und gleichzeitig mit der Vereinbarung vom 16. März 1983 außer Kraft tritt.

Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Bonn, den 18. Juni 1986

L. S.

An die Österreichische Botschaft

Bonn

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

Zl. 112.05/224-A/86

Verbalnote

Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote vom 18. Juni 1986 - 510-511.13/3 OST - zu bestätigen, deren Text wie folgt lautet:

„Das Auswärtige Amt beehrt sich,

. . . . . (es folgt der weitere Text der deutschen Verbalnote)

. . . .

zu versichern.''

Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch den Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bildet, die am 1. August 1986 in Kraft tritt und gleichzeitig mit der Vereinbarung vom 16. März 1983 außer Kraft tritt.

Die Österreichische Botschaft benützt gerne auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Bonn, am 18. Juni 1986

L. S.

An das

Auswärtige Amt

Bonn

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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 240/1957

*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 331/1979

*3) Kundgemacht in BGBl. Nr. 332/1979

*4) Kundgemacht in BGBl. Nr. 240/1983