Vorwort
Artikel 1
Art. 1
(1) Die Staatsbürger der Vertragsstaaten dürfen, wenn durch das Abkommen nicht anderes bestimmt ist, an den im folgenden angeführten Grenzübergängen und auf den entlang der Staatsgrenze führenden Wegen die österreichisch-slowenische Staatsgrenze mit einem gültigen Reisepaß, einem gültigen Personalausweis, einem Grenzausweis für den Kleinen Grenzverkehr oder einem Mitgliedsausweis eines im jeweiligen Vertragsstaat bestehenden Bergrettungsdienstes überschreiten, sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates unter Einhaltung der markierten Wege in beiden Richtungen bewegen und sich zu den unten bezeichneten Ausflugszielen begeben und dabei die an den Wegen gelegenen Gaststätten besuchen.
(2) Drittausländern, die in keinem der Vertragsstaaten der Sichtvermerkspflicht unterliegen, ist der Grenzübertritt mit einem gültigen Reisepaß gestattet.
Artikel 2
Art. 2
Grenzübergänge, Wege und Ausflugsziele im Sinne des Artikels 1 des Abkommens sind:
1. Dreiländereck – Tromeja
Auf österreichischem Gebiet vom Grenzübergang Dreiländereck – Tromeja, Kote 1508, zwischen den Grenzsteinen XXVII/292 und XXVII/293 nach Seltschach und von dort weiter nach Arnoldstein.
Auf slowenischem Gebiet vom Grenzübergang Tromeja – Dreiländereck, Kote 1508, zwischen den Grenzsteinen XXVII/292 und XXVII/293 auf dem Waldweg zur Kreuzung nach Lomice und von dort entweder entlang der Staatsgrenze zwischen der Republik Slowenien und der Republik Italien nach Ratece oder über Lomice bis zum Grenzübergang Wurzenpaß – Korensko sedlo.
1a. Mittagskogel – Kepa
Auf österreichischem Gebiet vom Grenzübergang bei Grenzstein XXVI/213 zum Gipfel des Mittagskogels (Kepa), Kote 2143, von dort entlang des Weges bis zur Kote 2070, von dort zur Bertahütte und weiter bis zur Arichwandhütte (koca nad Arihovo pecjo).
Auf slowenischem Gebiet von der Belitza Alm (planina Belca) zum Grenzübergang Jepca Sattel – sedlo Jepca, Kote 1438, weiter entlang der Staatsgrenze zum Grenzübergang bei der Einmündung des Weges neben der ehemaligen Annahütte, Kote 1577, dann entlang der Staatsgrenze zum Grenzübergang bei Grenzstein XXVI/213.
2. Kahlkogel – Golica
Auf österreichischem Gebiet vom Grenzübergang bei der Kote 1586 zwischen den Grenzsteinen XXVI/86 und XXVI/87 zur Rosenkogelhütte (koca na Rozci) und weiter auf die Rosenalm (planina Rozca).
Auf slowenischem Gebiet vom Grenzübergang zwischen den Grenzsteinen XXVI/32 und XXVI/33 zur Kahlkogelhütte (koca na Golici), entweder vorbei am Eckelesattel (Jekljevo sedlo), weiter zum Hahnkogel (Klek), Kote 1754, bis zum Rosenbachsattel (sedlo Rozca) oder entlang des Wanderweges bis zum Bärensattel (sedlo Medvedjak) und von dort weiter zum Grenzübergang Hochstuhlgipfel – vrh Stola, Kote 2238.
3. Hochstuhl – Stol
Auf österreichischem Gebiet vom Grenzübergang Bielschitza Sattel – sedlo Belscica, Kote 1840, bis zur Klagenfurter Hütte (Celovska koca), von dort auf dem Fahrweg zur Karkurve nordwestlich der Kote 1448 und von dort entweder über das Kar und den Klettersteig zum Grenzübergang Hochstuhlgipfel – vrh Stola, Kote 2238, oder zur Stou Hütte, Kote 960, und von dort weiter zum Grenzübergang Bärensattel – sedlo Medvedjak.
Auf slowenischem Gebiet vom Grenzübergang Hochstuhlgipfel – vrh Stola, Kote 2238, bis zur Preschern Hütte (Presernova koca) und weiter zum Grenzübergang Bielschitza Sattel – sedlo Belscica, Kote 1840, sowie von dort zur Bielschitza (Belscica), Kote 1955.
3a. Loiblpaß – Prelaz Ljubelj
Auf österreichischem Gebiet vom Grenzübergang Hainsch Sattel – Hanzevo sedlo auf dem markierten Grenzwanderweg 651 bis in das Hainschkar, von dort über den markierten Grenzwanderweg 650 auf den Doujaksattel, weiter westlich zur Staatsgrenze, dieser entlang bis zur alten Loiblpaß Straße und auf dieser bis zum Grenzübergang Loiblpaß – Prelaz Ljubelj.
Auf slowenischem Gebiet vom Grenzübergang Loiblpaß – Prelaz Ljubelj über die alte Loiblpaß Straße nach Sv. Ana, von dort weiter zur Ortschaft Podljubelj und von dort über die Alm Korosica (planina Korosica) zum Grenzübergang Hainsch Sattel – Hanzevo sedlo.
4. Koschuta – Kosuta
Auf österreichischem Gebiet vom Grenzübergang Koschutnik Turm – Kosutnikov Turn, Kote 2136, zum Koschutahaus oder vom Grenzübergang am Beginn des Bergpfades des österreichischen Touristenklubs zum Koschutahaus und von dort über den Pischenza Sattel (sedlo Pisenca) zum Grenzübergang Hainsch Sattel – Hanyevo sedlo.
Auf slowenischem Gebiet vom Grenzübergang Hainsch Sattel – Hanzevo sedlo auf den Gipfel des Hochturmes (Veliki vrh), Kote 2088, von dort entweder auf dem Bergpfad bis zur Hütte Dom na Kofcah und weiter bis zur Ortschaft Podljubelj oder bis zur Alm Korosica (planina Korosica) und in den oberen Teil des Unterloibltales oder vom Hochturm (Veliki vrh) bis zur Alm Dolga njiva (planina Dolga njiva) und von dort weiter zum Koschutnik Turm (Kosutnikov Turn).
5. Steiner Alpen – Kamniske Alpe
Auf österreichischem Gebiet vom Grenzübergang Paulitschsattel – Pavlicevo sedlo entweder vorbei am Gehöft Paulitsch bis zum Unteren Paulitsch, weiter auf der Bundesstraße nach Bad Vellach (Bela) und von dort durch die Vellacher Kotschna (Belska Kocna) oder vom Grenzübergang Paulitschsattel – Pavlicevo sedlo entlang der Straße zur Seeberg Bundesstraße, vorbei am Gehöft Lesnik, von dort ebenfalls durch die Vellacher Kotschna (Belska Kocna) und jeweils vorbei am Maierhof entweder zum Grenzübergang Sanntaler Sattel – Savinjsko sedlo, Kote 2009, oder zum Grenzübergang Seeländer Sattel – Jezersko sedlo bei Grenzstein XXII/265.
Auf slowenischem Gebiet vom Grenzübergang Seeländer Sattel – Jezersko sedlo bei Grenzstein XXII/265 zur Tschechischen Hütte (Ceska koca) oder vom Grenzübergang Sanntaler Sattel – Savinjsko sedlo, Kote 2009, zur Frischauf Hütte (Frisaufov dom), durch das Logartal (Logarska dolina) bis zur Wegabzweigung unterhalb der Kapelle bei Kote 735 und weiter auf dem Fahrweg zum Grenzübergang Paulitschsattel – Pavlicevo sedlo.
6. Grenzüberschreitender Wanderweg Bad Eisenkappel – Solcava – Jezersko
Auf österreichischem Gebiet vom Grenzübergang Heiligengeistsattel – sedlo Svetega duha zwischen den Grenzsteinen XXII/32 und XXII/33 entweder nach Westen auf dem markierten Weg 611 bis zum Gasthaus Kupitz, weiter entlang des Weges 652 zur Seeberg Bundesstraße und von dort weiter nach Bad Eisenkappel oder nach Osten entlang der Staatsgrenze auf dem markierten Weg 652 bis zum Grenzübergang bei Grenzstein XXII/11, von dort weiter zu den Felsentoren (Vrata) und von dort auf den Gipfel, Kote 1883, zum Grenzübergang bei Grenzstein XXII/3 oder entlang der Wege 652 und 653 (Kärntner Grenzweg) bis zur Luscha Landesstraße und weiter entlang des Weges 603 (Südalpenweg) nach Bad Eisenkappel, von dort entlang des Weges 603 (Pruggersteig) bis zur Eisenkappler Hütte und von dort entlang des Weges 608 (Eisenwurzenweg) zum Grenzübergang Seebergsattel – Jezerski vrh.
Auf slowenischem Gebiet vom Grenzübergang bei Grenzstein XXII/11 auf dem Pfad an der Pototschnighöhle (Potocka zijalka) vorbei und weiter auf dem Weg auf den Berggipfel Uschowa (Olševa) oder auf dem Bergweg am Gehöft Rogar vorbei bis zur Heiligengeistkirche (cerkev Sv. Duha), von dort auf dem markierten Weg zum Grenzübergang Heiligengeistsattel – sedlo Svetega duha zwischen den Grenzsteinen XXII/32 und XXII/33.
Auf slowenischem Gebiet vom Grenzübergang Heiligengeistsattel – sedlo Svetega duha bis zum Schutzhaus bei Sveti duh, entlang des markierten Weges in das Obere Sanntal (Zgornja Savinjska dolina) bis zum Gasthaus Firšt und von dort auf der Straße entweder in westlicher Richtung in das Logartal (Logarska dolina) bis zum Hotel Plesnik oder in östlicher Richtung nach Solcava. Vom Hotel Plesnik zum Schutzhaus auf der Klemencja jama über Škarje und Planjava auf das Kamniško sedlo, bis zum Schutzhaus auf dem Okrešelj und hierauf über den Sanntalersattel (Savinjsko sedlo) und den Seebergsattel (Jezersko sedlo) bis zur Ceška koca und von dort über die Štularjeva planina oder die Ravenska Kocna nach Seeland (Jezersko) und zum Grenzübergang Seebergsattel – Jezerski vrh. Von Solcava zur koca na Grohatu und an den Gehöften Bukovnik und Prodnik vorbei auf der Panoramastraße bis zur Schutzhütte bei Sveti duh und von dort zurück zum Grenzübergang Heiligengeistsattel – sedlo Svetega duha.
7. Luscha – Koprivna
Auf österreichischem Gebiet vom Grenzübergang zwischen den Grenzsteinen XXI/22 und XXI/23 auf dem Weg zur Luscha Alm (planina Luza), weiter bis zur Luscha Landesstraße und weiter nach Globasnitz (Globasnica), von dort entweder nach Osten über Feistritz ob Bleiburg (Bistrica nad Pliberkom) bis zur Loibacher Landesstraße und diese entlang bis zum Grenzübergang Raunjak – Mezica oder nach Westen über Jaunstein (Podjuna) und Miklauzhof zur Seeberg Bundesstraße und diese entlang nach Bad Eisenkappel, von dort entweder entlang der Luscha Landesstraße bis zur Abzweigung zur Luscha Alm (planina Luza) und von dort weiter zum Grenzübergang zwischen den Grenzsteinen XXI/22 und XXI/23 oder entlang der Seeberg Bundesstraße bis zur Abzweigung der Straße zum Paulitschsattel – Pavlicevo sedlo und vorbei am Gehöft Lesnik zum Grenzübergang Paulitschsattel – Pavlicevo sedlo.
Auf slowenischem Gebiet vom Grenzübergang zwischen den Grenzsteinen XXI/22 und XXI/23 durch das Koprivnatal oder über Preval durch das Toplatal nach Crna, Podpeca, Štenge, Podkraj pri Mezici zum Grenzübergang Raunjak – Mezica und vom Grenzübergang Paulitschsattel – Pavlicevo sedlo bis zur Gaststätte Majerhold und von dort entweder durch den Matkov kot ins Logartal (Logarska dolina), nach Solcava zur Panoramastraße, oder auf der Panoramastraße nach Podolševa, Spodnje Sleme in das Koprivnatal und weiter bis zur Grenzübertrittstelle zwischen den Grenzsteinen XXI/22 und XXI/23.
8. Petzen – Peca
Auf österreichischem Gebiet vom Grenzübergang Knieps Sattel – Knepsovo sedlo bei Grenzstein XX/72 bis nach Siebenhütten (Sedmere koce), von dort weiter über die Krischa (Kriye) zur Feistritzer Spitze (Bistriski vrh), Kote 2114, bis zum Grenzübergang bei Grenzstein XX/87.
Auf slowenischem Gebiet vom Grenzübergang Knieps Sattel – Knepsovo sedlo bei Grenzstein XX/72, entweder unter der Kote 2065 über den Kordeschkopf (Kordezeva glava) bis zum Schutzhaus auf der Petzen (Dom na Peci) oder über den Kontschnik Gipfel (Koncnikov vrh), Kote 2110, zum Grenzübergang bei Grenzstein XX/87.
9. Hühnerkogel – Kosenjak
Auf österreichischem Gebiet vom Grenzübergang zwischen den Grenzsteinen XV/53 und XVI/1 vorbei an der Roßhütte, entlang des Lavanttaler Höhenweges über den Lorenzenberg bis zum Gehöft Juschki und von dort bis zum Grenzübergang Lavamünd – Vic.
Auf slowenischem Gebiet vom Grenzübergang zwischen den Grenzsteinen XV/53 und XVI/1 zum Alpenhaus Kosenjak und von dort vorbei an der Kapelle Trije krizi zum Grenzübergang Lavamünd – Vic.
(Anm.: 10 bis 15 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 160/2000)
Artikel 3
Art. 3
(1) Der Grenzübertritt und die Benützung der Wege gemäß Artikel 2 des Abkommens wird von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang gestattet:
a) Im Gebiet Dreiländereck – Tromeja, Mittagskogel – Kepa, Kahlkogel – Golica, Hochstuhl – Stol, Koschuta – Kosuta, Steiner Alpen – Kamniske Alpe,
Uschowa – Olseva, Luscha – Koprivna, Petzen – Peca und Hühnerkogel – Kosenjak vom 15. April bis 15. November;
(Anm.: lit. b und c aufgehoben durch BGBl. III Nr. 160/2000)
(2) Eine Überschreitung dieser Zeiten darf nur im Falle höherer Gewalt erfolgen.
Artikel 4
Art. 4
(1) Die Teilnehmer am alpinen Touristenverkehr dürfen im Gebiet des anderen Vertragsstaates nur die im Artikel 2 des Abkommens angeführten und in der Natur markierten Wege zu Fuß und – im Einklang mit den jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften – mit Fahrrädern benützen.
(2) Die beiden Vertragsstaaten werden für die Erhaltung und einheitliche Markierung der Wege sorgen.
(3) Der Aufenthalt auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates darf nach einem Grenzübertritt im Rahmen des Abkommens die Dauer von fünf Tagen, außer im Falle höherer Gewalt, nicht überschreiten.
(4) Die Grenzübergänge für den alpinen Touristenverkehr sind entsprechend den örtlichen Gegebenheiten als solche zu kennzeichnen.
Artikel 5
Art. 5
Die Teilnehmer am alpinen Touristenverkehr sind auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates verpflichtet, sich auf Aufforderung durch Grenzorgane mit einem in Artikel 1 des Abkommens vorgesehenen Reisedokument auszuweisen und die mitgeführten Gegenstände vorzuzeigen.
Artikel 6
Art. 6
(1) Die Teilnehmer am alpinen Touristenverkehr dürfen nur Gegenstände für ihren persönlichen Gebrauch, einschließlich der üblichen Touristen- und notwendigen Alpinausrüstung sowie Proviant für den eigenen Bedarf mitführen.
(2) Die Gegenstände für den persönlichen Gebrauch und die Ausrüstung sind in den Vertragsstaat, aus welchem sie mitgenommen wurden, zurückzubringen.
(3) Hinsichtlich der Mengen von Wein, Trinkbranntwein, Tabak und Tabakwaren werden die geltenden Bestimmungen des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über den Kleinen Grenzverkehr angewendet.
(4) Das Mitführen von anderen Gegenständen, insbesondere von Waffen, ist verboten.
(5) Die in den Absätzen 1 und 3 dieses Artikels angeführten Gegenstände für den persönlichen Gebrauch, einschließlich der Ausrüstung, sowie der Proviant bleiben frei von Zöllen, sonstigen Abgaben und Gebühren.
Artikel 7
Art. 7
(1) Im Gebiet des Ofen (Pec), Kote 1508, wird anläßlich des traditionellen jährlichen Bergsteigertreffens ein Grenzübergang vom Hauptgrenzstein am Dreiländereck bis zum Grenzstein XXVII/277 errichtet. Die Öffnungszeiten dieses Grenzüberganges werden von den zuständigen Behörden festgelegt.
(2) Für alle Benützer dieses Grenzüberganges gelten die Bestimmungen der Artikel 1, 5 und 6 des Abkommens sinngemäß.
Artikel 8
Art. 8
Im Falle einer dringend notwendigen Hilfeleistung für verunglückte Personen ist Rettungsmannschaften das Überschreiten der Staatsgrenze und der Aufenthalt auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates für den unbedingt erforderlichen Zeitraum auch ohne die in Artikel 1 des Abkommens vorgesehenen Reisedokumente gestattet. Hievon sind unverzüglich die zuständigen Behörden des anderen Vertragsstaates in Kenntnis zu setzen.
Artikel 9
Art. 9
Jeder Vertragsstaat kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit die Anwendung des Abkommens vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen. Einführung und Aufhebung dieser Maßnahmen sind dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Wege vorher mitzuteilen.
Artikel 10
Art. 10
Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege kündigen.
Artikel 11
Art. 11
(1) Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem sich die Vertragsstaaten die Erfüllung der innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten mitgeteilt haben.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens treten außer Kraft:
a) Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vom 10. Oktober 1966 über den alpinen Touristenverkehr im Grenzgebiet, *)
b) Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vom 8. Mai 1969 betreffend die Änderung und Ergänzung des Abkommens über den alpinen Touristenverkehr im Grenzgebiet vom 10. Oktober 1966, **)
c) Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vom 3. April 1970 über den Besuch der Ausflugs- und Wintersportgebiete Großwalz und Duh na Ostrem vrhu. ***)
GESCHEHEN zu Belgrad, am 18. Juli 1984, in zwei Urschriften, jede in deutscher und serbokroatischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
_________________
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 22/1967
**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 218/1969
***) Kundgemacht in BGBl. Nr. 141/1970