Vorwort
Artikel 1
Art. 1
Im Bahnhof Tarvisio Centrale werden auf italienischem Staatsgebiet nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet.
Artikel 2
Art. 2
1. Im Bahnhof Tarvisio Centrale werden zwei Zonen errichtet:
- eine für den Reiseverkehr (Personen, die die Grenze in Reisezügen überschreiten, das Hand- und Reisegepäck, die mitgeführten Tiere sowie sonstige Waren, die nach den zollrechtlichen und eisenbahnrechtlichen Vorschriften im Reiseverkehr zugelassen sind);
- eine für den Güterverkehr (Sendungen von Frachtgut, Eilgut und Expreßgut sowie Postsendungen).
2. Sollten Züge oder Zugteile wegen ihrer Länge die Zone überragen oder aus bahnbetrieblichen Gründen außerhalb des Zonenbereiches im Bahnhof aufgestellt werden, so gelten diese Züge oder Zugteile sowie der daran angrenzende Gleisabstand noch als Zone.
3. Die Lagepläne der zwei Zonen, die in den folgenden Artikeln näher beschrieben werden, werden in der österreichischen und in der italienischen Grenzabfertigungsstelle angeschlagen.
Artikel 3
Art. 3
Die Zone für den Reiseverkehr umfaßt
1. die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Räume und Anlagen, und zwar:
a) das Bahnhofsgelände von Weiche 3b bei Bahnkilometer 94+173,60 bis zur Weiche 23b bei Bahnkilometer 93+067,89, eingeschränkt auf den Bereich der Gleise 1, 2 und 3;
b) im Aufnahmegebäude den für die Abfertigung von Reisegepäck und internationalen Expreßgut bestimmten Raum, die sanitären Anlagen sowie alle Verbindungswege;
2. die von den österreichischen Bediensteten allein benützten, im Erdgeschoß des südwestlich des Bahnhofspostamtes befindlichen Gebäudes gelegenen vier Räume, die sanitären Anlagen sowie alle Verbindungswege.
Artikel 4
Art. 4
Die Zone für den Güterverkehr umfaßt
1. die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Räume und Anlagen, und zwar:
a) die im Artikel 3 Punkt 1 angeführten Räume und Anlagen;
b) den Bereich der Gleise 4, 5, 6, 7 und 8;
c) das nördlich des Aufnahmegebäudes gelegene Gütermagazin, das für die Aufbewahrung und Abfertigung von Stückgut bestimmt ist, sowie alle Verbindungswege;
2. die von den österreichischen Bediensteten allein benützten, im Artikel 3 Punkt 2 angeführten vier Räume.
Artikel 5
Art. 5
1. Im Bahnhof Villach Hauptbahnhof wird eine Zone für den Reiseverkehr (Personen, die die Grenze in Reisezügen überschreiten, das Hand- und Reisegepäck, die mitgeführten Tiere sowie sonstige Waren, die nach den zollrechtlichen und eisenbahnrechtlichen Vorschriften im Reiseverkehr zugelassen sind) errichtet.
2. Sollten Züge oder Zugteile wegen ihrer Länge die Zone überragen oder aus bahnbetrieblichen Gründen außerhalb des Zonenbereiches aufgestellt werden, so gelten diese Züge oder Zugteile sowie der daran angrenzende Gleisabstand noch als Zone.
3. Der Lageplan der Zone, die im folgenden Artikel näher beschrieben wird, wird in den entsprechenden österreichischen und italienischen Stellen angeschlagen.
Artikel 6
Art. 6
Die Zone umfaßt
1. das von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützte Bahnhofsgelände zwischen Stellwerk 3 bei Bahnkilometer 164,520 und Stellwerk 2 bei Bahnkilometer 164,021, eingeschränkt auf den Bereich der Gleise 9, 7, 5, 1, 2, 4, 6, 8 und 10;
2. die von den italienischen Bediensteten allein benützten, im Gebäude neben dem Bahnhofsgebäude an der Ostseite der Betriebsküche im ersten Stock gelegenen vier Räume, die sanitären Anlagen sowie alle Verbindungswege.
Artikel 7
Art. 7
1. Wo eine Einfriedung des als Zone geltenden Bahnhofsgeländes fehlt oder keine weiteren Gleise an dieses angrenzen, verläuft die Zonengrenze in einem Abstand von fünf Metern von der äußeren Schiene.
2. Auf jeden Fall bleibt von der Zone unbewegliches Gut, das nicht im Eigentum der Bahn steht, ausgeschlossen. In den Teilen der Zone, in denen keine der im Absatz 1 erwähnten Einfriedungen bestehen, wird die Zonengrenze mittels zweifarbiger Stäbe von einem Meter Höhe oder mittels anderer geeigneter Markierungen angezeigt.
Artikel 8
Art. 8
1. Auf der Strecke zwischen den Bahnhöfen Villach Hauptbahnhof und Tarvisio Centrale können die österreichische und italienische Ein- und Ausgangsabfertigung im Reiseverkehr in beiden Richtungen auch während der Fahrt durchgeführt werden. Die Grenzabfertigung erstreckt sich auf Personen, das Hand- und Reisegepäck, die mitgeführten Tiere sowie auf sonstige Waren, die nach den geltenden Vorschriften während der Fahrt abgefertigt werden können. Bei Zügen, die gemäß Artikel 9 bestimmt wurden und zwischen Villach Hauptbahnhof und der Staatsgrenze fahrplanmäßig halten, muß die italienische Grenzabfertigung spätestens im Bahnhof Arnoldstein beginnen können.
2. Für die Bediensteten des Nachbarstaates gelten die gemäß Artikel 9 bestimmten Züge auf der im Absatz 1 erwähnten Strecke im Gebietsstaat als Zone.
3. In der gemäß Artikel 6 im Bahnhofsgelände von Villach Hauptbahnhof bestimmten Zone haben die italienischen Bediensteten das Recht, festgenommene oder zurückgewiesene Personen sowie sichergestellte Güter oder Beweismittel zurückzuhalten. In der gemäß Artikel 3 im Bahnhofsgelände von Tarvisio Centrale bestimmten Zone haben die österreichischen Bediensteten das Recht, festgenommene oder zurückgewiesene Personen sowie sichergestellte Güter oder Beweismittel zurückzuhalten.
4. Festgenommene oder zurückgewiesene Personen sowie sichergestellte Güter oder Beweismittel dürfen mit dem nächsten hiefür geeigneten Zug auf der im Absatz 1 erwähnten Strecke in den Nachbarstaat verbracht werden.
5. Für die Bediensteten der beiden Staaten, die auf der Strecke zwischen den Bahnhöfen Villach Hauptbahnhof und Tarvisio Centrale und umgekehrt die Grenzabfertigung durchführen, erfolgt der Transport unentgeltlich.
Artikel 9
Art. 9
Die Entscheidung, in welchen Reisezügen die Grenzabfertigung während der Fahrt vorgenommen wird, treffen die beiderseits für die Grenzabfertigung und den Eisenbahnverkehr zuständigen Behörden nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften.
Artikel 10
Art. 10
1. Die Grenzabfertigung der Reisenden und ihres Gepäcks gilt im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 des Abkommens vom 29. März 1974 in den Zügen in der Regel durch den Ausgangsstaat als beendet, sobald die Bediensteten dieses Staates den Waggon verlassen haben.
2. Falls noch nicht abgefertigte Personen oder Waren in Waggons gelangen, in denen die Grenzabfertigung bereits abgeschlossen ist, kann die Grenzabfertigung dieser Personen oder Waren gemäß Artikel 7 des Abkommens vom 29. März 1974 noch vorgenommen werden.
Artikel 11
Art. 11
Die österreichischen und die italienischen Bediensteten werden in Ausübung ihres Dienstes in den Zonen ihre Dienstkleidung tragen, falls dies für die jeweiligen Wachkörper vorgesehen ist, und dürfen ihre Dienstwaffen und Ausrüstungsgegenstände mitführen.
Artikel 12
Art. 12
1. Diese Vereinbarung tritt mit dem ersten Tag des dritten auf ihre Unterzeichnung folgenden Monats in Kraft.
2. Sie kann von jeder der beiden Parteien schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden und tritt in diesem Fall sechs Monate nach Eingang der Kündigung bei der anderen Partei außer Kraft.
3. Unabhängig vom Fall ihrer Kündigung tritt die Vereinbarung außer Kraft, wenn das Abkommen vom 29. März 1974 zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt außer Kraft tritt.
ZU URKUND DESSEN haben die dazu gehörig Bevollmächtigten diese Vereinbarung unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Rom, am 12. September 1985 in zweifacher Urschrift, jede in deutscher und italienischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise verbindlich sind.