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Internationale Verträge
Übereinkommen über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen
Art. 14
Art. 14
In Kraft seit 01. Oktober 1985
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Art. 14 — Übereinkommen über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen
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Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.
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