(1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat der Hinterlegung der dritten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde folgt.
(2) Für den Staat, der das Übereinkommen nach seinem Inkrafttreten ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat der Hinterlegung der dritten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat folgt.
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