Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Diplomaten- und Dienstpaßinhaber (Elfenbeinküste)
Vorwort
Art. 1
MINISTERIUM FÜR
AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
DER MINISTER
Abidjan, am 22. Mai 1985
Nr. 128 AE/CAB 5
Sehr geehrter Herr Botschafter!
Ich beehre mich, Eurer Exzellenz den Abschluß eines Abkommens zwischen unseren beiden Regierungen vorzuschlagen, das beiderseitig die Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen von der Sichtvermerkspflicht befreit.
Das vorgeschlagene Abkommen enthält sieben Klauseln:
1. (1) Staatsbürger der Republik Elfenbeinküste und Staatsbürger der Republik Österreich, die Inhaber eines gültigen Diplomaten- oder Dienstpasses sind, dürfen in das Gebiet des anderen Staates einreisen, ohne sich vorher einen Sichtvermerk beschaffen zu müssen.
(2) Die Aufenthaltsdauer nach jeder Einreise darf drei Monate nicht überschreiten.
2. (1) Inhaber gültiger Diplomaten- oder Dienstpässe, die Angehörige der diplomatischen oder einer konsularischen Vertretung eines der beiden Staaten auf dem Gebiet des anderen Staates sind, oder Vertreter eines der beiden Staaten bei einer internationalen Organisation mit dem Sitz auf dem Gebiet des anderen Staates oder Beamte einer solchen Organisation dürfen sich bis zur Beendigung ihrer Mission oder ihres Amtes ohne Sichtvermerk auf dem Gebiet des anderen Staates aufhalten.
(2) Während der Dauer der Mission oder des Amtes der in Absatz 1 genannten Personen dürfen sich deren zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder ebenfalls ohne Sichtvermerk auf dem Gebiet des anderen Staates aufhalten, wenn sie selbst Inhaber eines gültigen Diplomaten- oder Dienstpasses sind.
3. Dieses Abkommen nimmt die Staatsbürger der Republik Österreich und die Staatsbürger der Republik Elfenbeinküste, die Inhaber von Diplomaten- oder Dienstpässen sind, nicht von der Verpflichtung aus, sich an die im anderen Staat geltenden Rechtsvorschriften betreffend die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise von Fremden sowie betreffend die Beschäftigung zu halten.
4. Die zuständigen Behörden einer jeden Vertragspartei behalten sich das Recht vor, als unerwünscht geltenden Personen die Einreise und den Aufenthalt in ihrem jeweiligen Staat zu verweigern.
5. (1) Jede der Vertragsparteien kann aus Gründen der Sicherheit, der Ordnung oder der öffentlichen Gesundheit die Bestimmungen dieses Abkommens zeitweilig, zur Gänze oder teilweise, außer Kraft setzen.
(2) Jede zeitweilige Außerkraftsetzung der Bestimmungen dieses Abkommens sowie ihre Wiederinkraftsetzung sind der anderen Vertragspartei unverzüglich auf diplomatischem Wege bekanntzugeben.
6. (1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Noten ausgetauscht werden.
(2) Es wird vorerst für die Dauer eines Jahres abgeschlossen.
(3) Am Ende dieser Zeitspanne gilt das Abkommen als auf unbestimmte Zeit verlängert.
7. (1) Jede der Vertragsparteien kann dieses Abkommen jederzeit schriftlich und auf diplomatischem Wege kündigen.
(2) Die Kündigung wird drei Monate nach Einlangen der Kündigung bei der anderen Vertragspartei wirksam.
Wenn diese Bestimmungen die Zustimmung der Bundesregierung der Republik Österreich finden, so stellen dieses Schreiben und Ihre Antwort das gewünschte Abkommen zwischen unseren Regierungen dar, wobei die französische und die deutsche Sprache in gleicher Weise authentisch sind.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Botschafter, den Ausdruck meiner besonderen Hochachtung.
Der Minister für Auswärtige Angelegenheiten:
Simeon AKE
Art. 1
Seine Exzellenz
Herrn Tassilo F. Ogrinz
Österreichischer Botschafter
in der Elfenbeinküste
Abidjan
Art. 1
ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT
DER BOTSCHAFTER
Abidjan, am 30. Mai 1985
Sehr geehrter Herr Minister!
Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 22. Mai1985 zu bestätigen, welche folgenden Inhalt hat:
„Ich beehre mich, ……. (es folgt der weitere Text der Eröffnungsnote in deutscher Sprache) …….. authentisch sind.“
Ich kann Eurer Exzellenz mitteilen, daß die Republik Österreich mit den vorstehenden Vorschlägen einverstanden ist und sohin die Note Eurer Exzellenz und diese Antwortnote dazu ein Abkommen zwischen den beiden Regierungen in dieser Angelegenheit bilden, welches am ersten Tag des dritten Monats, der auf den Monat des Notenaustausches folgt, in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Minister, den Ausdruck meiner besonderen Hochachtung.
Tassilo F. Ogrinz
Art. 1
Seine Exzellenz
Herrn Simeon Ake
Minister für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Elfenbeinküste