Mit Ausnahme des Artikels 6 kann jeder der beiden Vertragsstaaten die Anwendung dieses Abkommens aus Gründen der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder Gesundheit vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen. Sowohl die Aussetzung wie deren Aufhebung ist dem anderen Vertragsstaat unverzüglich schriftlich auf diplomatischem Wege bekanntzugeben.
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